Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 64 IK 268/11
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des X
wird die Anhörungsrüge des Schuldners vom16.09.2011 gegen den Beschluss vom 12.09.2011 zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.09.2011 hat das Gericht angeordnet, dass das Verfahren über den vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan nicht durchgeführt und das Verfahren über den Eröffnungsantrag fortgesetzt wird, weil mit einer Annahme des Plans offensichtlich nicht zu rechnen ist (§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO). Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Eingabe seines Verfahrensbevollmächtigten vom 16.09.2011. Er macht geltend, dass er vor der Entscheidung entgegen § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht angehört worden sei und deshalb seine Auslegung der §§ 307, 309 InsO nicht habe geltend machen können.
3II. Die Eingabe vom 16.09.2011 ist als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO, § 4 InsO zu behandeln, über die das Amtsgericht abschließend zu entscheiden hat. Sie ist als solche statthaft, rechtzeitig eingelegt und auch im übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
41. Eine Behandlung der Eingabe als sofortige Beschwerde (§ 572 ZPO, § 4 InsO) kommt nicht in Betracht. Gegen die angefochtene richterliche Entscheidung nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO ist weder die sofortige Beschwerde als ordentliches Rechtsmittel noch ein anderer Rechtsbehelf gegeben (§ 6 Abs.1 InsO; vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2003 – IX ZB 157/03, BGH/E = juris; BGH, Beschluss vom 27.03.2008 – IX ZA 24/07, BGH/E = juris). Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen vermeintlicher greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nicht eröffnet (BVerfG, Plenarbeschluss vom 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416 = NJW 2003, 1924, 1928 zu C. IV. 2; BVerfG, Beschluss vom 16.01.2007 – 1 BvR 2803/06, NJW 2007, 2538 f.; BGH, Beschluss vom 08.11.2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294, 295; zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 21.07.2011 – IX ZB 200/11, BGH/E = juris).
5Die Eingabe kann deshalb, zumal sie sich ausdrücklich auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruft, nur als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO, § 4 InsO eingeordnet werden.
62. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Das Gericht hat bei der angefochtenen Entscheidung den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
7a) Die nunmehr in der Anhörungsrüge erneut vorgetragene Rechtsauffassung des Schuldners ergab sich bereits aus den Antragsunterlagen. Das Gericht hat sie schon damals zur Kenntnis genommen. Die in § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO angesprochene Anhörung des Schuldners war jedoch entbehrlich, weil die Sach- und Rechtslage eindeutig war und offensichtlich nicht zu erwarten stand, dass eine Anhörung des Schuldners wesentliche neue Argumente erbringen würde. Das nachträgliche Vorbringen des Schuldners, das sich auf Rechtsausführungen beschränkt, bestätigt diese Einschätzung. Es hätte, wenn es dem Gericht vor Erlass des angefochtenen Beschlusses vorgetragen worden wäre, in der Sache zu keiner anderen Entscheidung geführt.
8b) Die ausschlaggebende Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass zahlreiche Gläubiger nicht nur bereits außergerichtlich dem Schuldenbereinigungsplan des Schuldners zugestimmt haben, sondern durch Zahlung der dort vorgesehenen Abfindungsbeträge sogar schon endgültig befriedigt worden sind. Sie haben damit durch Erfüllung ihrer im Vergleichswege vereinbarungsgemäß reduzierten Forderung die Rechtsstellung als Gläubiger verloren und sind am insolvenzgerichtlichen Verfahren nicht mehr beteiligt. Der Schuldner hat sie folgerichtig und zu Recht im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie im vorgelegten Schuldenbereinigungsplan (Anlagen 6 und 7 zum Eröffnungsantrag) auch nicht mehr als Gläubiger aufgeführt. Dass die Abfindungszahlungen des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sehr wahrscheinlich anfechtbar sind (§§ 27, 312, 129 ff. InsO), ist für die Stellung dieser ehemaligen Gläubiger im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan ohne Bedeutung.
9c) Die gerichtliche Prognose über die voraussichtliche Annahme des Schuldenbereinigungsplans (§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO) bezieht sich auf den Ausgang der in § 307 InsO geregelten, vom Insolvenzgericht eingeleiteten Abstimmung der Gläubiger und auf eine eventuell erforderliche anschließende Ersetzungsentscheidung nach § 309 InsO. Aus § 307 Abs. 1 und § 309 Abs. 1 InsO geht zweifelsfrei hervor, dass an der Abstimmung über den Schuldenbereinigungsplan nur diejenigen Gläubiger zu beteiligen sind, die der Schuldner in den Antragsunterlagen (Anlagen 6 und 7) als solche benannt hat. Allein auf ihre Stimmabgabe kommt es deshalb auch bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nach § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO an. Die Zustimmung oder Ablehnung ehemaliger Gläubiger ist ohne Bedeutung.
10Die entgegenstehende Auffassung des Schuldners findet im Gesetz keine Stütze. Der Schuldner verkennt den systematischen Zusammenhang der §§ 306 bis 309 InsO.
11Sämtliche verbliebenen und vom Schuldner in den Antragsunterlagen benannten Gläubiger haben dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan außergerichtlich ihr Einverständnis versagt. Es ist kein Umstand ersichtlich, der die Erwartung rechtfertigt, diese Gläubiger würden dem gleichen Plan in der Abstimmung nach § 307 InsO nunmehr mit der erforderlichen Kopf- und Summenmehrheit (§ 309 Abs. 1 InsO) zustimmen.
12III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO; § 4 Abs. 1 InsO).
13Duisburg, 22.09.2011
14Amtsgericht
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