Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 64 IN 16/11
Tenor
Die Anträge des Vollstreckungsschuldners auf Einstellung der gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung aus dem (Vollstreckungstitel) werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2I.
3Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, einer Gesellschaft des bürger-lichen Rechts, ist seit dem 14. 7. 2011 beim Amtsgericht Duisburg das vorliegende Insolvenzverfahren eröffnet. Gegen den Vollstreckungsschuldner, einen ihrer beiden Gesellschafter, betreiben zumindest sechs Gläubiger die Zwangsvollstreckung in dessen persönliches Vermögen. Zugrunde liegen ein Urteil, ein Kostenfestsetzungsbeschluss und vier Vollstreckungsbescheide aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung, in denen Geldforderungen tituliert sind, die sich teils gegen den Vollstreckungsschuldner allein, teils gegen ihn als Gesamtschuldner zusammen mit der Insolvenzschuldnerin und dem Mitgesellschafter sowie teils als Gesamtschuldner nur zusammen mit dem Mitgesellschafter richten; Einzelheiten über den jeweiligen Forderungsgrund sind nicht ersichtlich. Der Gerichtsvollzieher hat den Vollstreckungsschuldner im Juli und August 2011 zumindest zweimal zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. In einer der sechs Vollstreckungssachen hat das Amtsgericht Dinslaken am 28.07.2011 einen Haftbefehl erlassen.
4Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten an das Amtsgericht Dinslaken und an den Gerichtsvollzieher vom 29.8.2011 hat der Vollstreckungsschuldner der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung widersprochen und allgemein gegen die anhängigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Erinnerung eingelegt. Er beantragt die Einstellung der Zwangsvollstreckung und beruft sich, ohne Einzelheiten zu nennen, darauf, dass die titulierten Forderungen "insgesamt aus Verbind-lichkeiten der Insolvenzschuldnerin" resultierten. Nach § 93 InsO sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sperrwirkung eingetreten, so dass die Gläubiger einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht mehr durchführen dürften.
5Das Amtsgericht Dinslaken hat die Vollstreckungsakten unter Bezugnahme auf § 89 Abs. 3 InsO dem Amtsgericht Duisburg als Insolvenzgericht übersandt.
6II.
7Die als Vollstreckungserinnerung gegen das Vorgehen des Gerichtsvollziehers (§ 766 ZPO) zu behandelnde Eingabe des Vollstreckungsschuldners ist unzulässig.
81. Allerdings ergibt sich die Unzulässigkeit nicht schon daraus, dass ein unmittelbarer Anwendungsfall des § 89 Abs. 1, 3 InsO nicht vorliegt, weil das hier von der Zwangsvollstreckung betroffene Vermögen des GbR-Gesellschafters weder zur Insolvenzmasse noch zum sonstigen Vermögen der insolventen Gesellschaft gehört. Im Grundsatz ist nämlich anerkannt, dass die Zuständigkeitsregelung des § 89 Abs. 3 InsO nicht abschließend ist, sondern in ihr der Rechtsgedanke zum Ausdruck kommt, dass während des Insolvenz-verfahrens über sämtliche insolvenzspezifischen Einwendungen gegen eine Zwangsvollstreckung das Insolvenzgericht entscheiden soll (HK-InsO/Kayser, InsO, 5. Aufl. 2008, § 89 Rn. 37; MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. 2007, § 89 Rn. 38; vgl. auch Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 89 Rn. 43).
92. Die Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs folgt auch nicht daraus, dass bisher, soweit ersichtlich, noch kein Termin zur Abgabe der eides-stattlichen Versicherung stattgefunden und der Vollstreckungsschuldner seine Einwendungen entgegen § 900 Abs. 4 ZPO außerhalb des Termins vorgebracht hat. Die Einwendungen betreffen die Vollstreckungsvoraussetzungen insgesamt und sind grundsätzlich während des gesamten Vollstreckungsverfahrens von Amts wegen zu beachten. Sie können auch außerhalb des Termins geltend gemacht werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 900 Rn. 6).
103. Die Erinnerung ist jedoch unzulässig, weil der Vollstreckungsschuldner mit dem Hinweis auf § 93 InsO Einwendungen erhebt, die den durch die jeweiligen Vollstreckungstitel festgestellten Anspruch selbst betreffen. Solche Ein-wendungen sind, auch wenn sie sich aus einem insolvenzrechtlichen Gesichtspunkt ergeben, im Wege der Vollstreckungsabwehrklage bei dem Prozessgericht geltend zu machen (§ 767 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 795 Abs. 1 ZPO).
11a) Die Entscheidung über die insolvenzrechtliche Zulässigkeit von Voll-streckungsmaßnahmen (§ 89 Abs. 3 InsO) ist dem Insolvenzgericht als besonderem Vollstreckungsgericht zugewiesen (vgl. BGH NZI 2004, 278; BGH NZI 2011, 365). Seine Zuständigkeit ist deshalb nur gegeben, soweit ohne die Regelung des § 89 Abs.3 InsO das allgemeine Vollstreckungsgericht sachlich zuständig wäre (vgl. Begr. RegE InsO, 1992, BT-Dr. 12/2443, S. 138; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 2008, § 89 RdNr. 34, 35; Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 89 Rn. 43; MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. 2007, § 89 RdNr. 38). Aufgaben des Prozessgerichts nach § 767 ZPO obliegen dem Insolvenzgericht nicht.
12b) Es ist allgemein anerkannt, dass ein vollständiger personeller Wechsel auf Seiten des Titelgläubigers, sei es auf Grund eines Rechtsgeschäfts, eines Verwaltungsakts oder einer gesetzlichen Vorschrift, vom Titelschuldner nicht mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO, sondern im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen ist (vgl. etwa Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 767 Rn. 12 Stichwort "Gläubigerwechsel").
13Gleiches gilt, wenn nur die Einziehungs- und Vollstreckungsbefugnis des Titelgläubigers entfallen ist. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn die gesetzliche Prozessstandschaft eines Elternteils für das minderjährige Kind nach § 1629 Abs. 3 ?GB nachträglich wegfällt. Der Vorgang betrifft den titulierten Anspruch selbst, obwohl sich an der Gläubigerstellung des Kindes nichts ändert (vgl. etwa OLG Hamm FamRZ 2000, 365; OLG Nürnberg NJW-RR 2002, 1158). Ebenso wird die Rechtslage beurteilt, wenn einem Schuldner die Erfüllung der titulierten Forderung durch ein gerichtliches oder behördliches Zahlungsverbot untersagt und damit zugleich dem Gläubiger durch ein korrespondierendes Einziehungsverbot die zwangsweise Beitreibung verwehrt worden ist. Ein solcher öffentlich-rechtlicher Eingriff in die Vollstreckungs-befugnis des Titelgläubigers wird gleichsam als Bewilligung einer Stundung zugunsten des Titelschuldners angesehen und begründet für diesen eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch selbst (RGZ 112 [1926], 348, 350 f.; vgl. auch BAG NJW 1997, 1868 f.; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl. 2007, § 767 Rn. 66).
14c) Diese Überlegungen sind auf Fälle der vorliegenden Art zu übertragen.
15aa) Ist über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit – hierzu gehört auch die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) – das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann nach § 93 InsO die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Verfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
16Die Regelung des § 93 InsO bringt neben der Ermächtigung des Insolvenzverwalters eine gesetzliche Sperrfunktion zum Ausdruck. Die Gesellschaftsgläubiger dürfen wegen ihres außerhalb des Insolvenzverfahrens bestehenden akzessorischen persönlichen Haftungsanspruchs aus § 128 HGB (unmittelbar oder analog; vgl. BGHZ 146, 341, 358 = NJW 2001, 1056, 1061; BGH NZG 2011, 1023, 1025 Rn. 34) nicht mehr unmittelbar gegen den Gesellschafter vorgehen (BGHZ 151, 245 = NJW 2002, 2718 f.). Sie können den Anspruch weder durch Klage noch durch Zwangsvollstreckung aus einem schon vorher erlangten Titel durchsetzen. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderung gegen die insolvente Gesellschaft im Insolvenzverfahren nicht anmelden (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. 2007, § 93 RdNr. 13 Abs. 1; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 2008, § 93 RdNr. 25). Zwar bleiben die Gesellschaftsgläubiger trotz der Sperrwirkung materiell-rechtlich Anspruchsinhaber (BGH ZIP 2007, 79 f. Rn. 9), sie verlieren aber für die Dauer des Insolvenzverfahrens ihre Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern zugunsten einer treuhänderischen gesetzlichen Prozessstandschaft des Insolvenzverwalters (BGH ZIP 2007, 79 f. Rn. 9). Insoweit entfällt auch ihre Vollstreckungsbefugnis (vgl. BGH NJW 2009, 225 Rn. 10 = NZI 2009, 45; AG Dresden ZIP 2010, 243). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass diese Befugnisse auf den Insolvenzverwalter nicht generell, sondern nur im Umfang der angemeldeten Insolvenzforderungen einzelner Gesellschaftsgläubiger übergehen (BGH ZIP 2007, 79 f. Rn. 9; MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. 2007, § 93 RdNr. 14; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 2008, § 93 RdNr. 31). Die Sperrwirkung des § 93 InsO reicht nämlich über die Ermächtigungswirkung der Norm hinaus. Sie verwehrt es während des Insolvenzverfahrens ausnahmslos allen Gesellschafts-gläubigern, auch jenen, die am Verfahren nicht teilnehmen, ihre akzessorischen Haftungsansprüche aus § 128 HGB unmittelbar gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern geltend zu machen. Die Regelung des § 93 InsO dient dem Interesse der gleichmäßigen Befriedigung der Gesellschafts-gläubiger. Sie soll bewirken, dass die persönliche gesetzliche Haftung der Gesellschafter allein der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger zugutekommt und sich keiner dieser Gläubiger in der Insolvenz der Gesellschaft durch einen schnelleren Zugriff auf das Vermögen eines Gesellschafters einen Sondervorteil verschaffen kann (Begr. RegE InsO, 1992, BT-Dr. 12/2443, S. 140; BGH NJW 2009, 225 Rn. 11 = NZI 2009, 45).
17bb) Der durch die Sperrfunktion des § 93 InsO bewirkte Verlust der Einziehungs-,Prozessführungs- und Vollstreckungsbefugnis der Gesell-schaftsgläubiger verändert somit deren titulierte Rechtsstellung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zumindest in einer der Stundung gleichwertigen Weise. Die Gläubiger können ihre titulierten akzessorischen Haftungsansprüche während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur noch durch Anmeldung der Gesellschaftsverbindlichkeit beim Insolvenzverwalter der Gesellschaft durchsetzen (§§ 87, 93 InsO). Dies steht einer rechtshemmenden materiell-rechtlichen Einwendung gleich und ist deshalb ein Umstand, der im Sinne des § 767 ZPO den titulierten Anspruch selbst betrifft.
18d) Für dieses Ergebnis spricht zudem die praktische Überlegung, dass die Frage, ob die titulierte Forderung der Sperrwirkung des § 93 InsO unterliegt, nur durch näheres Eingehen auf den materiell-rechtlichen Forderungsgrund, also den anspruchsbegründenden Sachverhalt, beantwortet werden kann. Er kann zwischen den Parteien durchaus streitig sein, insbesondere dann, wenn vom Vollstreckungsgläubiger geltend gemacht wird, der Gesellschafter habe zusätzlich eine persönliche Mitverpflichtung begründet, die nicht unter die Sperre des § 93 InsO falle. Ob dies zutrifft, bedarf einer materiell-rechtlichen Überprüfung. Sie kann sachgerecht nur im Erkenntnisverfahren erfolgen (so zu Recht AG Bremen, Beschluss vom 11.07.2011 – 507 IN 12/11, juris).
194. Der Vollstreckungsschuldner hat demnach seine auf § 93 InsO gestützten Einwendungen im Wege der Vollstreckungsabwehrklage bei dem Prozessgericht geltend zu machen (§ 767 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 795 Abs. 1 ZPO). Er wird dabei zu beachten haben, dass er als Kläger im Einzelnen die Umstände darzulegen hat, aus denen sich ergibt, dass die titulierten Forderungen ausschließlich auf seiner akzessorischen persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft beruhen. Im Übrigen ist der Vollstreckungsschuldner als vertretungsberechtigter Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin verpflichtet, dem Insolvenzverwalter jeden Versuch eines Gesellschaftsgläubigers, in sein persönliches Vermögen zu vollstrecken und damit in die Zuständigkeit des Verwalters (§ 93 InsO) einzugreifen, unverzüglich unter Angabe der Einzelheiten anzuzeigen (§ 101 Abs. 1 Satz 1, § 97 InsO).
20Duisburg, 11.10.2011
21Amtsgericht
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