Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 64 IN 16/11

Tenor

Die Anträge des Vollstreckungsschuldners auf Einstellung der gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung aus dem (Vollstreckungstitel) werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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