Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 105 K 75/10
Tenor
Die Erinnerung der Stadt D - Amt für Umwelt und Grün - gegen das Auskunftsersuchen des Rechtspflegers vom 23.05.2011 wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2I.
3Das Verfahren betrifft die Zwangsversteigerung des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks. Der vom Rechtspfleger am 22. 11. 2010 mit der Wertermittlung der Immobilie beauftragte Sachverständige hat bisher vergeblich versucht, bei der Stadt D Einsicht in das Altlastenverdachtskataster zu dem Versteigerungsobjekt sowie in die hierzu geführten Akten, insbesondere die hierzu vorliegenden Berichte und Gutachten zu bekommen. Er hat von der Stadt D lediglich mit Bescheid vom 10. 12. 2010 die Auskunft erhalten, dass das Flurstück von der im Altlastenverdachtsflächen-Kataster unter … geführten Verdachtsfläche überlagert werde. Zur Nutzung des Grundstücks sei bekannt, dass dort im Jahr 1950 eine Polsterei sowie ein Kohlen- und Rohprodukten-handel betrieben, zwischen 1959 und 1987 im Hinterhof mindestens fünf Garagen errichtet und in den Jahren nach 1963 die Räume der Polsterei als Kraftfahrzeugwerkstatt genutzt worden seien; für die Werkstatt liege keine Betriebsgenehmigung vor, und es sei unbekannt, ob sie später erteilt worden sei.
4Der Sachverständige hat deshalb sein Gutachten unter dem 3. 5. 2011 ohne nähere Feststellungen zu den Altlasten erstattet. Mit Schreiben vom 23. 5. 2011 hat der Rechtspfleger bei der Stadt D angefragt, ob dort über den Bescheid vom 10. 12. 2010 hinausgehende Erkenntnisse vorliegen, die eindeutig dem zu versteigernden Grundstück zugeordnet werden könnten. Darauf hat die Stadt D (Amt für Umwelt und Grün) mit Schreiben vom 6. 7. 2011 die Erteilung der Auskunft abgelehnt. Sie ist der Ansicht, die Auskunft betreffe sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person und damit personenbezogene Daten und könne deshalb dem Gericht nur mit Zustimmung der betroffenen Grund-stückeigentümerin oder, wenn diese nicht zu erlangen sei, bei Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe erteilt werden.
5Der Rechtspfleger hat dieses Schreiben als Erinnerung gegen sein Auskunfts-ersuchen (§ 11 Abs. 2 RPflG) gewertet und es dem zuständigen Voll-streckungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 17. 10. 2011 hat die Stadt D (Rechtsamt) ihre Rechtsauffassung nochmals ausführlich dargelegt.
6II.
7Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
8A. Ist gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die sog. Rechtspflegererinnerung statt, über die der Richter abschließend und unanfechtbar zu entscheiden hat (§ 11 Abs. 2 RPflG). Entsprechendes gilt für sonstige Amtshandlungen des Rechtspflegers, wenn sie mit einer Gegenvorstellung angegriffen werden und der Rechtspfleger nicht abhilft. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Auskunftsersuchen des Rechtspflegers vom 23. 5. 2011 ist keine Entscheidung, sondern eine vorbereitende Maßnahme, die, wenn der Richter sie getroffen hätte, nicht anfechtbar wäre (vgl. § 355 Abs. 2 ZPO).
9B. Die Einwendungen der Stadt D gegen das Auskunftsersuchen des Rechtspflegers greifen nicht durch. Die Stadt D als untere Bodenschutzbehörde ist aufgrund des Art. 35 Abs. 1 GG verpflichtet, im Rahmen von Zwangs-versteigerungsverfahren dem Vollstreckungsgericht oder dem von ihm beauftragten Sachverständigen im Wege der Amtshilfe Auskunft über die ihr vorliegenden Informationen über gesundheits- oder umweltschädliche Veränderungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit des Versteigerungs-objekts zu erteilen. Sie darf die Auskunft nicht von der Zustimmung betroffener Personen abhängig machen.
101. Nach Art. 35 Abs. 1 GG haben sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Diese Verfassungsnorm ist unmittelbar geltendes, aber konkretisierungsbedürftiges Recht und begründet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, unmittelbare verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten der Behörden und ihrer Rechtsträger in ihrem Verhältnis zueinander auf allen staatlichen Ebenen von Bund, Ländern und Kommunen (Kopp/Ramsauer, VwVfG [Bund], 9. Aufl. 2005, § 4 Rn. 1; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG [Bund], 7. Aufl. 2008, § 4 Rn. 1). Sie begründet auch die Amtshilfepflicht zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten (vgl. etwa BVerfGE 31, 43 ff., zit. nach juris Rn. 16; BVerwGE 30, 154 ff., zit. nach juris Rn. 21; BGH NJW 1952, 305 f.; BGH NJW 1980, 464, 465; BGH NJW 1983, 2335, 2336; Kopp/Ramsauer, VwVfG [Bund], 9. Aufl. 2005, § 4 Rn. 6a, 7). Ob, in welchem Umfang und in welcher Weise die ersuchte Behörde im Einzelfall verpflichtet ist, ein Amtshilfeersuchen zu erfüllen, richtet sich nach den für die ersuchte Behörde geltenden Gesetzen (vgl. § 7 VwVfG Bund, § 7 VwVfG NRW; BVerwG DVBl. 1986, 1199 f. = NVwZ 1986, 467 f.). Auf ihrer Grundlage muss die ersuchte Behörde ihre Befugnis zur Leistung der Amtshilfe, insbesondere auch im Hinblick auf Geheimhaltung und Datenschutz, überprüfen.
11Im vorliegenden Zusammenhang sind für die Stadt D als untere Boden-schutzbehörde die Bestimmungen der §§ 4 bis 8 VwVfG NRW maßgebend (vgl. auch §§ 4 bis 8 VwVfG Bund). Sie regeln die Amtshilfe ausdrücklich und konkretisieren damit den Grundsatz des Art. 35 Abs. 1 GG. Vorrangige Sonderregelungen bestehen nicht. Weder das Gesetz über die Zwangs-versteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) noch das Landesboden-schutzgesetz NRW (LBodSchG NRW) enthält Vorschriften über die Amtshilfe zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Deshalb gelten auch hier zumindest analog, als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken, die gesetzlichen Vorschriften über die Amtshilfepflicht der Behörden (§§ 4 bis 8 VwVfG NRW; §§ 4 bis 8 VwVfG Bund; vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG [Bund], 9. Aufl. 2005, § 4 Rn. 6a, 7; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG [Bund], 7. Aufl. 2008, § 4 Rn. 14, 15). Sie greifen subsidiär immer dann ein, wenn ein ordentliches Gericht im Rahmen eines Verfahrens nach der ZPO (einschließlich eines Verfahrens nach dem ZVG, vgl. §§ 866, 869 ZPO) eine Verwaltungsbehörde um die Mitteilung von Urkunden oder um die Erteilung einer amtlichen Auskunft ersucht. Die amtliche Auskunft einer Behörde ist in der ZPO zwar nur andeutungsweise geregelt (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 358a Nr. 2 ZPO), wird dort aber als allgemein anerkanntes und zulässiges Beweismittel in gerichtlichen Verfahren voraus-gesetzt (BGH NJW 1966, 502, 503; BGH NJW 1998, 2368 f.). Sie ist eine Erscheinungsform der Amtshilfe.
122. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 VwVfG NRW (vgl. auch § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 VwVfG Bund) ist ein Gericht – das, wie erwähnt, als ersuchende Stelle einer Behörde gleichsteht – berechtigt, eine Behörde um Amtshilfe zu ersuchen, wenn es zur Durchführung seiner Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden, oder wenn es die Amts-handlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
13a) Ein solcher Fall liegt hier vor. Das ersuchende Gericht ist zur gesetzmäßigen Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf die erbetenen Auskünfte der Stadt D als unterer Bodenschutzbehörde angewiesen. Ohne deren Amtshilfe könnte es sich die Informationen nur mit unvertretbar hohem Aufwand beschaffen.
14Nach § 74a Abs. 5 ZVG hat das Vollstreckungsgericht zur Vorbereitung des Zwangsversteigerungstermins den Verkehrswert des Versteigerungsobjekts zu ermitteln und festzusetzen. Diese Ermittlungen müssen im Interesse der künftigen Bieter und der Verfahrensbeteiligten auf eine sachgerechte Bewertung des Grundstücks ausgerichtet sein, damit einerseits keine unangemessen hohen Gebote abgegeben werden und andererseits einer Verschleuderung des Objekts vorgebeugt wird. Das Gericht ist deshalb verpflichtet, alle den Grundstückswert beeinflussenden Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art sorgfältig zu ermitteln und bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 2006, 1389 Rn. 9 = Rpfleger 2006, 554; Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 74a Anm. 7.5.). Zu den wertbeeinflussenden Eigen-schaften eines Grundstücks gehören auch die Beschaffenheit des Bodens und dessen Belastung mit gesundheits- oder umweltschädlichen Stoffen. Bestehen ernstzunehmende Anhaltspunkte, dass der Boden eines beschlagnahmten Grundstücks durch solche Altlasten verunreinigt sein könnte, so ist das Vollstreckungsgericht deshalb grundsätzlich gehalten, mit sachverständiger Hilfe zu ermitteln, ob eine Kontaminierung vorliegt und wie schwerwiegend sie ist (BGH NJW-RR 2006, 1389 Rn. 10 = Rpfleger 2006, 554; OLG Karlsruhe Rpfleger 2010, 688, 689 f.; Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 66 Anm. 6.2.c). Es muss Verdachtsmomenten nachgehen und alle zumutbaren Erkenntnisquellen über eine etwaige Verunreinigung nutzen (BGH NJW-RR 2006, 1389 Rn. 10 = Rpfleger 2006, 554).
15Ob im Einzelfall Anlass zu solchen Ermittlungen besteht, hat das Voll-streckungsgericht in eigener Verantwortung zu beurteilen; es braucht dies gegenüber der ersuchten Behörde grundsätzlich nicht zu begründen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW, § 14 Abs. 2 Satz 2, 3 DSG NRW; vgl. auch § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Bund, § 15 Abs. 2 Satz 2, 3 BDSG). Im vorliegenden Fall ist es jedenfalls geboten, dem Verdacht auf Altlasten nachzugehen. Allein der festgestellte frühere Betrieb der – möglicherweise sogar ohne Genehmigung eingerichteten – Kraftfahrzeugwerkstatt auf dem Grundstück in den Jahren nach 1963 reicht als Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen aus. Solche stillgelegten Werkstätten oder ähnliche Anlagen gelten allgemein als erhebliche potentielle Ursache von Bodenverunreinigungen, weil bei ihrem Betrieb erfahrungsgemäß mit Öl oder anderen umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wird (vgl. § 2 Abs. 5, 6 BBodSchG; BGH NJW-RR 2006, 1389 Rn. 11 = Rpfleger 2006, 554; OLG Karlsruhe Rpfleger 2010, 688, 689 f.).
16b) Die Kenntnisse der Stadt D über Altlasten, die bereits im Altlastenverdachts-kataster sowie in Gutachten und Akten ihren Niederschlag gefunden haben, sind für eine sachgerechte Aufklärung der Bodenbeschaffenheit des Versteigerungsobjekts unverzichtbar. Die unteren Bodenschutzbehörden (§ 13 LBodSchG NRW) sind vom Gesetz als besonders orts- und fachkundige Behörden zur Erfassung schädlicher Bodenveränderungen konzipiert. Sie sind verpflichtet, Erhebungen über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden altlastverdächtigen Flächen und Altlasten durchzuführen, die gewonnenen Erkenntnisse sachgerecht aufzubereiten, zu beurteilen und in ein ent-sprechendes Kataster aufzunehmen (§§ 5, 7, 8 LBodSchG NRW). Sie verfügen deshalb, wenn sie ihre Aufgabe ernst nehmen, am ehesten über tragfähige, fachlich begründete und möglichst vollständige Informationen über die Existenz von Altlasten auf einem bestimmten Grundstück.
17Theoretisch könnte das Gericht sich die erbetenen Informationen zwar auch durch die Beauftragung eines besonderen Sachverständigen und die erneute Durchführung entsprechender Bodenuntersuchungen verschaffen. Dies wäre jedoch offenkundig nur mit wesentlich größerem finanziellen und zeitlichen Aufwand möglich, als ihn die Stadt D benötigt, die nicht nur über den erforder-lichen amtlichen Sachverstand, sondern auch über alle bereits bekannten konkreten Informationen verfügt.
183. Ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 5 Abs. 2 VwVfG NRW (vgl. auch § 5 Abs. 2 VwVfG Bund) steht der erbetenen Amtshilfe nicht entgegen. Die Stadt D ist an der Hilfeleistung nicht aus rechtlichen Gründen gehindert. Insbesondere sind die Umstände, die offenbart werden sollen, nicht nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim zu halten.
19a) Die von der Stadt D vorgebrachten datenschutzrechtlichen Bedenken sind nicht gerechtfertigt.
20aa) Allerdings ist nicht das Umweltinformationsgesetz NRW (UIG NRW) einschlägig. Dieses Gesetz betrifft nämlich grundsätzlich nur das Verhältnis der Bürger zum Staat. Es begründet deshalb in aller Regel keine Auskunfts-ansprüche öffentlicher Stellen untereinander, sondern gewährt ebenso wie das entsprechende Bundesgesetz, auf das es weitgehend verweist (§ 2 Abs. 2 UIG NRW), Informationsansprüche nur den natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts (vgl. Begr. RegE UIG-Bund 1994, BT-Drucks. 12/7138, S. 12; Begr. RegE UIG-Bund 2004, BT-Drucks. 15/3406, S. 15; BVerwG NVwZ 1996, 400 f.; zu hier nicht interessierenden Ausnahmen vgl. etwa BVerwGE 130, 223 Rn. 27 ff. = NVwZ 2008, 791, 794).
21bb) Maßgeblich ist vielmehr – sofern die erbetene Auskunft überhaupt neben sachbezogenen auch personenbezogene Daten betrifft – das Datenschutz-gesetz NRW (DSG NRW). Zwar bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW, dass das Gesetz für die Gerichte nur gilt, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b BDSG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass an Gerichte zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Rechtspflegeorgane überhaupt keine personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen. § 2 DSG NRW legt nur den Kreis derjenigen öffentlichen Stellen fest, die bei der Verarbeitung der bei ihnen selbst angefallenen oder ihnen übermittelten personenbezogenen Daten an die Regelungen des Gesetzes gebunden sind (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz DSG NRW). Die Vorschrift sagt aber nichts darüber aus, wer sich an die datenverarbeitenden Stellen wenden darf und wem die Stellen Informationen übermitteln dürfen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zudem in § 14 DSG NRW besonders geregelt (vgl. auch § 15 BDSG). Diese Bestimmung enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass Gerichte, die zweifellos öffentliche Stellen sind, nicht als Übermittlungsempfänger in Betracht kommen, wenn sie als Rechtspflegeorgan handeln.
22Die Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 13, 14 DSG NRW (vgl. §§ 14, 15 BDSG). Sollen personenbezogene Daten zu Zwecken, für die sie nicht erhoben oder erstmals gespeichert worden sind, an öffentliche Stellen übermittelt werden, so ist dies nach § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 lit. a, b DSG NRW, ohne dass es der Einwilligung der betroffenen Personen bedarf, u.a. dann zulässig, wenn die Übermittlung zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist und die Wahrnehmung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen einzelnen Aufgabe die Verarbeitung dieser Daten zwingend voraussetzt (vgl. auch § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 BDSG). Dies trifft auf Fälle der vorliegenden Art zu. Wie oben (zu II. B. 2. a) bereits dargelegt, erfordert ein gesetzmäßig durchgeführtes Zwangsversteigerungs-verfahren, dass das Vollstreckungsgericht bei der Ermittlung des Verkehrs-wertes (§ 74a Abs. 5 ZVG) jedem ernst zu nehmenden Altlastenverdacht mit der gebotenen Sorgfalt nachgeht und alle zumutbaren Erkenntnisquellen über die Bodenbeschaffenheit nutzt. Dabei ist das Gericht zwingend auf die Informationen angewiesen, die bei der unteren Bodenschutzbehörde zu diesem Thema gesammelt und dokumentiert worden sind. Eigene Ermittlungen wären offenkundig nur mit einem Zeit- und Kostenaufwand möglich, der gegenüber den Verfahrensbeteiligten schwerlich zu rechtfertigen ist.
23Weitere Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Verfahrensweise sind nicht geboten. Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens des Empfängers, so hat die übermittelnde Stelle nach § 14 Abs. 2 Satz 2, 3 DSG NRW lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt (vgl. auch § 15 Abs. 2 Satz 2, 3 BDSG). Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht. Ein solcher Anlass ist jedenfalls nach den Erläuterungen des vorliegenden Beschlusses nicht mehr ersichtlich. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der erbetenen amtlichen Auskünfte und für deren Verwendung trägt nicht die ersuchte Behörde, sondern das ersuchende Gericht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW/Bund). Sollte die Vollstreckungsschuldnerin sich durch die Heranziehung der behördlichen Informationen in ihren Rechten verletzt fühlen, so steht es ihr frei, ihre Einwände im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens mit der sofortigen Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss geltend zu machen (§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG).
24b) Andere Rechtsvorschriften, die eine Offenbarung der hier fraglichen Sachverhalte gegenüber dem Gericht verbieten könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht nicht die Gefahr, dass Bedienstete der Stadt D, die an der Erteilung der erbetenen Auskünfte mitwirken, sich wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 2 StGB strafbar machen. Sie handeln bei der Erledigung des Amtshilfeersuchens nicht unbefugt, sondern rechtmäßig.
254. Ein sonstiger Grund, der die Ablehnung der erbetenen Amtshilfe rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Insbesondere ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass die ersuchte Behörde die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte oder dass sie durch die Hilfeleistung ernstlich die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben gefährden würde (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 2, 3 VwVfG NRW/Bund).
26Duisburg, 19. 11. 2011
27Amtsgericht
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