Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 49 C 287/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht gegeben ist.
2Entscheidungsgründe:
3I.
4Die zulässige Klage ist unbegründet.
51.
6Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist die Klägerin nicht auf die Erhebung einer Leistungsklage zu verweisen, da diese nicht rechtsschutzintensiver ist. Zwar haben die Kläger nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 durch Saldierung der Kosten für den Kabelanschluss die Möglichkeit, die Beklagte auf Rückzahlung der ihrer Auffassung nach zu viel gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen in Anspruch zu nehmen. Die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils würde sich jedoch lediglich auf die Kosten für das Abrechnungsjahr 2009 erstrecken, ohne eine abschließende Klärung der streitigen Kostentragsunsgpflicht für die folgenden Abrechnungszeiträume herbeizuführen.
72.
8Der Feststellungantrag ist jedoch unbegründet, da die Kläger gemäß §§ 535 in Verbindung mit §§ 556, 559 BGB verpflichtet sind, die anteiligen Gebühren für den digitalen Kabelanschluss zu tragen.
9Gemäß § 535 Abs. 2 BGB ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Dabei sind durch die vereinbarte Miete grundsätzlich die Nebenkosten mit abgegolten. Gemäß § 556 Abs. 1 BGB können die Mietvertragsparteien jedoch vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Zwar enthält der Mietvertrag insoweit keine ausdrückliche Vereinbarung, da in § 2 Abs. 1 lediglich geregelt ist, dass die Vermieterin den Mietern eine Gemeinschaftsantenne zur Verfügung stellt und § 3 des Mietvertrages lediglich eine Kostentragungspflicht für die Zentralheizung und die maschinelle Wascheinrichtung vorsieht. Da die Kläger die Kosten für die Gemeinschaftsantenne nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten seit Jahren bezahlt haben und Einwände gegen die Umlagefähigkeit der Position „Gemeinschaftsantenne“ nicht geltend machen, ergibt sich die Umlagefähigkeit jedenfalls aus einer stillschweigenden Vereinbarung (vgl. Langenberg, in: Schmidt/Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, § 556 Rn. 56 ff m.w.N.).
10Es kann dahinstehen, ob das laufende Entgelt für den digitalen Kabelanschluss an die Stelle der vereinbarten Umlage für eine Gemeinschaftsantenne tritt, wenn diese – wie hier – mit dem Anschluss an das Kabelnetz beseitigt wird. Die Vereinbarung einer Umlegung von Antennenkosten führt jedenfalls dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zur Umlegbarkeit der Breitbandkabelkosten, wenn es sich um eine duldungspflichtige Modernisierung handelt (BGH, Urteil v. 27.06.2007, VIII ZR 202/06; NJW 2007, 3060 f m.w.N.; Langenberg, a.a.O., § 556 Rn. 253 m.w.N.). Zu den duldungspflichtigen Verbesserungsmaßnahmen im Sinne des § 554 Abs. 2 S. 1 BGB gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich das Gericht anschließt, in der Regel auch der Anschluss einer Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz (BGH, a.a.O. m.w.N.).
11Bei der Umstellung des analogen Kabelanschlusses handelt es sich um eine die Mieterhöhung rechtfertigende Maßnahme im Sinne des § 559 Abs. 1, 1. Alt. BGB. Danach kann der Vermieter die Miete erhöhen, wenn er bauliche Maßnahmen durchgeführt hat, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.
12Die Installation des Multimedia-Anschlusses stellt eine bauliche Maßnahme dar. Der Begriff der baulichen Maßnahme ist entsprechend dem Sinn und Zweck des § 559 BGB, eine umfassende Modernisierung des Wohnungsbestandes zu erreichen, weit auszulegen. Es reicht aus, dass aufgrund der Maßnahme ein neuer oder veränderter baulicher Zustand entstanden ist. Eine Veränderung der Bausubstanz ist nicht erforderlich, so dass auch die Installation von Geräten genügt (Börstinghaus, in: Schmidt/Futterer, a.a.O., § 559 Rn. 41). Hier wurde die analoge Kabelanschluss-Dose durch Installation einer Multimediaanschluss-Dose ersetzt. Der bereits vorhandene Anschluss wird daher nicht lediglich anders genutzt, sondern es ist ein veränderter baulicher Zustand entstanden.
13Der digitale Kabelanschluss stellt auch eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache dar, weil hierdurch der Empfang von Programmen qualitativ und quantitativ verbessert wird. Durch den digitalen Kabelanschluss wird der Empfang von etwa 70 statt bislang maximal 5 Programmen in höherer Bildschärfe sowie die Nutzung des Internets auf Dauer ermöglicht. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die Ausstattung für die Kläger deshalb keine Erhöhung des Gebrauchswerts darstellt, weil sie lediglich am Empfang der öffentlich-rechtlichen Sender interessiert sind. Denn die Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache ist objektiv zu beurteilen (Eisenschmid, in: Schmidt/Futterer, a.a.O., § 554, Rn. 67). Die Maßnahme muss demnach nach der Verkehrsanschauung geeignet sein, die Attraktivität der Mietsache für künftige Mietinteressenten zu erhöhen (BGH v. 20.7.2005, NJW 2005, S. 2995). Ein digitaler Kabelanschluss erhöht die Attraktivität der Mietsache in diesem Sinne.
14Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich nicht um eine Luxusmodernisierung, für die eine Duldungspflicht nicht bestehen würde. Eine Luxusmodernisierung liegt nur dann vor, wenn der nach durchgeführter Modernisierung erreichte Ausstattungsstandard so hochwertig ist und damit zu so hohen Mieten führt, dass er regelmäßig nur von einem kleinen vermögenden Interessentenkreis nachgefragt wird (Eisenschmid, in Schmidt/Futterer, a.a.O., § 554, Rn. 69). Die Umstellung eines analogen Kabelanschlusses auf einen digitalen Kabelanschluss ist eine zeitgemäße Modernisierungsmaßnahme, die nicht nur von einem kleinen vermögenden Interessenkreis nachgefragt wird, sondern von einer stetig steigenden Personenzahl. Im Zeitalter der digitalen Medien nutzen viele Menschen die sich dadurch bietende Programmvielfalt sowie das Internet. Auch die Möglichkeit der Wahrnehmung der durch digitales Fernsehen gewährleisteten verbesserten Bildqualität gehört zu der Standardausstattung der heutigen Fernsehgeräte. Es liegt eher unterhalb einer Standardausstattung, wenn eine Wohnung nur mit einem Fernsehanschluss ausgestattet ist, der eine Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichen Sendern in analoger Form vorsieht. Selbst wenn man unterstellt, dass der durchschnittliche Haushalt noch nicht mit einem digitalen Fernsehanschluss ausgestattet ist, führt dies zu keiner anderen Entscheidung in der Sache. Denn der Vermieter ist gerade nicht darauf beschränkt, seine Wohnung nur auf den durchschnittlichen Standard des gegenwärtigen Wohnungsmarktes anzuheben. Dies liefe auch dem allgemeinen Interesse an einer laufenden Verbesserung des Wohnungsbestands zuwider. Deshalb darf der Vermieter die Attraktivität seiner Wohnung über eine Standardausstattung hinaus auch durch eine überdurchschnittliche Ausstattung erhöhen (BGH v. 20.7.2005, NJX 2005, S. 2995, 2996).
153.
16Aus den bereits genannten Gründen steht den Klägern auch kein Anspruch gegen die Beklagten auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
17II.
18Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
19III.
20Anlass zur Zulassung der Berufung im Sinne von § 511 Abs. 4 ZPO bestand nicht. Die Angelegenheit hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts.
21Streitwert: bis 300,00 €
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Referenzen
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