Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 35 C 2962/11

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 228,25 Eur nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.6.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 Eur nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.8.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagten zu 24 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden, wenn er Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden wenn sie Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leisten, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlich- rechtlich verfassten Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union erbracht werden.


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