Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 35 C 2962/11
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 228,25 Eur nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.6.2011 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 Eur nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.8.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagten zu 24 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden, wenn er Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden wenn sie Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leisten, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlich- rechtlich verfassten Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 24.9.2010 in D im Bereich des Verteilerkreises Nstraße/Lstraße ereignete. An dem Unfall waren der Kläger als Fahrer und Eigentümer des PKW, amtliches Kennzeichen XX, und der Beklagte zu 1. als Führer seines PKW, amtliches Kennzeichen YY, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2., beteiligt. Beide PKW wurden anlässlich des Unfalls beschädigt. Der Kläger führte sein Fahrzeug einem Privatgutachter vor, welcher den erforderlichen Nettoreparaturkostenbetrag auf 860,27 Euro (brutto: 1.023,72 Euro) schätzte (Gutachten vom 1.4.2011; Bl. 5 ff. GA). Vorliegend verlangt der Kläger die Erstattung des Bruttobetrags, sowie die Erstattung der Gutachterkosten in Höhe weiterer 255,14 Euro, ferner Nutzungsausfall für 2 Tage in Höhe von insgesamt 100.- Euro sowie eine Pauschale für allgemeine Kosten in Höhe von 25.- Euro. Auf die vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen der Klägervertreter gingen die Beklagten nicht ein.
3Der Kläger behauptet, er habe zunächst die Nstraße in Richtung des Verteilerkreises befahren. Als er in den Kreis eingefahren sei, sei der Verkehr in seiner Fahrtrichtung zum Stillstand gekommen. Zuvor habe er etwa 15 m zurückgelegt. Als er in dieser Position bereits eine gewisse Zeit gestanden habe, sei der Beklagte mit der linken vorderen Ecke des von ihm geführten PKW in die hintere rechte Ecke des klägerischen Fahrzeugs aufgefahren. Er habe den klägerischen PKW in der Türkei reparieren lassen.
4Der Kläger beantragt,
51. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 1.403,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.6.2011 zu zahlen,
62. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn außergerichtlich entstandene Gebühren und Auslagen in Höhe von 186,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagezustellung zu zahlen.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1. sei zunächst im Kreisverkehr auf der rechten Spur gefahren und habe von diesem an der Anschlussstelle zur BAB 50 rechts abfahren wollen. Der Kläger sei mit seinem PKW, ohne auf den PKW des Beklagten zu 1. zu achten, aus Richtung Mstraße kommend in die rechte Fahrspur des Kreisverkehrs eingefahren. Die Beklagten bestreiten, dass dem Kläger ein Nutzungsausfall entstanden sei, ferner, dass er überhaupt einen Nutzungswillen gehabt habe.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11Die Klage ist nur in dem zuerkannten Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
12I. Der Kläger hat aus §§ 18 I S. 1, 2, 7 I StVG, 115 VVG einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 228,25 Euro.
131. Die straßenverkehrsrechtliche Haftung des Klägers einerseits und die der Beklagten andererseits ist zu bejahen, da der Unfall dem Betrieb der beteiligten Fahrzeuge zuzurechnen und nicht durch höhere Gewalt, § 7 II StVG, verursacht worden ist. Des Weiteren hat keine Partei zu beweisen vermocht, dass der Unfall für die beteiligten Fahrzeugführer unabwendbar gemäß § 17 III StVG war.
14Der Kläger hat ein Verschulden des Beklagten zu 1. nicht bewiesen. Insbesondere steht nicht fest, dass der Beklagte zu 1. dem klägerischen PKW auffuhr, nachdem Letzerer bereits eine geraume Zeit wegen Verkehrsstockungen im Kreisverkehr zum Stillstand gekommen war. Die diesbezügliche klägerische Darstellung ist bestritten. Unfallzeugen sind nicht vorhanden. Auch ein Sachverständigengutachten könnte nicht mit Sicherheit Aufschluss darüber geben, wie lange das Fahrzeug des Beklagten zu 1. vor der Kollision gestanden hat, zumal nach dem Vortrag des Klägers der klägerische PKW mittlerweile repariert worden ist.
15Für einen Fahrfehler des Beklagten zu 1. streitet auch nicht der Beweis des ersten Anscheins. Im Fall eines Auffahrunfalls spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall sorgfaltswidrig verursacht hat (BGH NZV 2007,354). Ein gegen den Auffahrenden (hier: der Beklagte zu 1.) sprechender Erstanschein ist ausgeräumt, wenn der Vordermann (hier: der Kläger) in zeitlich und örtlich nahem Zusammenhang mit dem Unfall einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat (OLG Stuttgart Urt. 14.4.2010 – 3 U 3/10; zitiert nach Juris; KG Berlin NJW RR 2011,28;). Entsprechendes gilt, wenn der Unfall in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang nach dem Einfahren des Vordermanns in einen Kreisverkehr im Bereich der zuvor vom Hintermann befahrenen Fahrspur des Kreisverkehrs passiert ist. So liegt der Fall hier. Der Beklagte zu 1. befuhr bereits die rechte Spur des Kreisverkehrs, als der Kläger sich anschickte, von der untergeordneten Nstraße/ Mstraße (Zeichen 205 „Vorfahrt achten!“) in den Kreisverkehr einzufahren. Die Unfallstelle lag wenige Meter, nach beiderseitiger Darstellung im Termin vom 15.5.2012, ca. 2 bis 3 Autolängen, nach der Einmündung. Die relativ kurze Distanz ist auch der Unfallskizze (Bl. 33 GA) zu entnehmen, die die Unfall aufnehmenden Polizeibeamten gefertigt hatten. Danach befand sich die Anstoßstelle noch im Bereich der Auffahrt zur A 59, welche sich unmittelbar an die vom Kläger befahrene Einfahrtsstelle anschließt. Aufgrund dieser kurzen Distanz von der Stelle der Einfahrt in den Kreisverkehr bis zur Kollisionsstelle ist ein atypischer Geschehensablauf festzustellen, der es nicht zulässt, auf ein Verschulden des Auffahrenden zu schließen.
16Indes spricht der Anschein für ein Verschulden des Klägers. Nach § 8 I Ziff. 1 StVO hatte der Kläger dem Beklagten zu 1. den Vorrang zu gewähren, worauf das vor der Einmündung befindliche Verkehrszeichen 205 hinwies. Ereignet sich ein Unfall im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren von einer untergeordneten Straße in eine bevorrechtigte Straße, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen. Umstände, die einen atypischen Geschehensablauf nahelegen, hat der Kläger nicht bewiesen. Wie bereits festgestellt, ist insbesondere weder erwiesen, dass der Einfahrvorgang abgeschlossen war, als es zur Kollision kam, noch dass das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt schon länger zum Stillstand gekommen war.
17Gemäß § 17 I StVG ist eine Abwägung der beiderseitigen Verursachens- und Verschuldensanteile durchzuführen, bei der nur unstreitige oder erwiesene Umstände zu berücksichtigen sind. Dies führt unter Einbeziehung der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge zu einer Haftungsverteilung von 80 % zu Lasten des Klägers und von 20 % zu Lasten der Beklagten. Dem Vorwurf der Vorfahrtsverletzung durch den Kläger kam ein erhebliches höheres Gewicht zu als die bloße Betriebsgefahr des einen Abbiegevorgang nach rechts vorbereitenden PKW des Beklagten zu 1. Die Betriebsgefahr des PKW des Beklagten zu 1. konnte allerdings nicht vollständig zurücktreten, da ein Verlassen eines großen Kreisverkehrs im unmittelbaren Bereich einer Einfahrtstelle eine deutlich höhere Betriebsgefahr verursacht, als das „klassische“ Rechtsabbiegen von einer Geradeausstrecke in eine einmündende oder kreuzende Straße.
182. Der Kläger hat nach alledem einen Anspruch auf Erstattung von 20 % des durch das Privatgutachten Y. vom 1.4.2011 (Bl. 4 GA) hinreichend nachgewiesenen Netto- Reparaturschadens (860,27 Euro), was einem Betrag in Höhe von 172,05 Euro entspricht. Nicht hingegen kommt eine Abrechnung auf Brutto- Basis in Betracht, da bislang nicht nachgewiesen ist, dass tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen ist. Eine Reparaturrechnung wurde nicht vorgelegt, und es wurden auch keine Zahlungsnachweise erbracht.
19Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers wegen der geltend gemachten Sachverständigenkosten, da die vorgelegte Erklärung vom 1.4.2011 „Sicherungsabtretung“ mangels Bestimmtheit unwirksam ist. So ist nicht erkennbar, welche Ansprüche in welcher Höhe Gegenstand der Abtretung sein sollen. Der Kläger hat deshalb auch einen Anspruch auf Erstattung von 20 % der Kosten, die für die Erstellung des Privatgutachtens (255,14 Euro) angefallen sind, was einen Betrag in Höhe von 51,20 Euro ausmacht.
20Ferner sind 20 % einer Pauschale für allgemeine unfallbedingte Kosten wie Telefonate, Porto, Fax- und Internetverbindungen etc. erstattungsfähig, die das Gericht bei einer vollen Haftung des Schädigers auf 25.- Euro schätzt, § 287 ZPO. Der hier erstattungsfähige Betrag beläuft sich auf 5.- Euro.
21Summe: 228,25 Euro
22Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfall. So ist bereits nicht dargelegt, wann und wie lange der Wagen reparaturbedingt dem Kläger nicht zur Verfügung gestanden haben soll. Auch zu einem etwaigen Nutzungswille ist nichts vorgetragen worden.
23II. Der klägerische Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus der Hauptforderung besteht unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens, §§ 280 I, 280 II, 288 I, 247 BGB. Die Beklagten gerieten in Verzug nach dem Erhalt des vorgerichtlichen Mahnschreibens vom 23.5.2011.
24III. Der Kläger hat gegen die Beklagten zudem einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Rechtsanwaltskosten, die vorgerichtlich zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich waren. Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe der zuerkannten Hauptforderung besteht deshalb ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren bemessen nach einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, weshalb ein Betrag in Höhe von 46,41 Euro erstattungsfähig ist (§§ 2 II, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG).
25Der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen aus diesem Betrag folgt aus §§ 291, 288 I, 247 BGB.
26IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 100, 708 Ziff. 11, 711, 108 ZPO.
27Streitwert: 1.403,86 Euro
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.