Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 75 a C 28/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.
3Sie nimmt diese auf Rückzahlung von Hausgeldern in Anspruch. Sie zahlte in 2007 4 x 600,00 EUR und in 2008 7 x 600,00 EUR und 3 x 700,00 EUR Hausgeld, zusammen 8.700,00 EUR, und zwar jeweils unter Vorbehalt. Bestandskräftige Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 liegen nicht vor, da alle diesbezüglichen Beschlussfassungen der Wohnungseigentümer bisher gerichtlich für nichtig oder ungültig erklärt wurden.
4Eine Fristsetzung der Klägerin zur Rückzahlung bis zum 31.05.2011 blieb ohne Erfolg.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.700,00 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2011 zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie weist darauf hin, die Wohnungseigentümer hätten es abgelehnt, neue Abrechnungen durch den neuen Verwalter fertigen zu lassen. Daran sei die Klägerin gebunden. Im Falle der Erstattung – wenn dann auch an die übrigen Wohnungseigentümer – müsste sogleich ein Sonderumlagebeschluss gefasst werden und die Klägerin die Hauslasten schließlich doch wieder tragen im Rahmen einer späteren Beschlussfassung über die Jahresabrechnungen 2007 und 2008.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die Klage der Klägerin ist nicht begründet.
13Zwar weist sie zutreffend darauf hin, dass es ohne bestandskräftigen Wirtschaftsplan/bestandskräftige Jahresabrechnung keinen Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Hausgeld gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gibt,dass gleichwohl geleistete Zahlungen mithin ohne Rechtsgrund erfolgten und demzufolge grundsätzlich im Rahmen eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden können, wobei die Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt erfolgte, mithin die Rechtsfolge von § 814 BGB nicht entgegensteht, soweit die Klägerin in Kenntnis ihrer Nichtschuld leistete.Diese rein bereicherungsrechtliche Betrachtung wird allerdings den Besonderheitendes Wirtschaftswesens der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gerecht.
14Aufgrund der Zweckbestimmung der Hausgeldzahlungen, d.h. der Aufbringung der gemeinschaftlichen Lasten und Kosten
15für das jeweilige Wirtschaftsjahr, besteht ein Bereicherungsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers nur insoweit, als für das
16jeweilige Wirtschaftsjahr, für das die Zahlung geleistet wurde, unter Berücksichtigung
17der tatsächlich erfolgten Ausgaben noch Geldmittel vorhanden sind und hierüber eine
18ordnungsgemäße Abrechnung erfolgt ist. Jeder Bereicherungsanspruch wird überlagert
19durch das Wirtschaftswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft in Form von zu
20beschließenden Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen. Erst durch letztere wird
21der Innenausgleich konkretisiert. Durch davon unabhängige bereicherungsrechtliche
22Direktansprüche auf Rückzahlung geleisteter Hausgelder träte eine nachhaltige Störung
23dieses Wirtschaftswesens ein (vgl. OLG Hamm, 15 W 83/98, NZM 1999 180 f; OLG
24Hamm, 15 W 412/02, NJW-RR 2005, 238 ff; Staudinger-BGB, 13. Auflage, § 28 WEG
25Rd-Nr. 246).
26Demzufolge erfordert ein bereicherungsrechtlicher Anspruch entweder einen diesen erst
27begründenden (Neu) Beschluss über die Jahresabrechnungen 2007 und 2008. Dieser ist
28unstreitig bisher nicht gefasst worden. Hierauf hat die Klägerin allerdings Anspruch, sofern
29eine solche neue Beschlussfassung über die Neuaufstellung der Jahresabrechnungen
30nicht bereits bestandskräftig abgelehnt wurde.
31Andernfalls müsste sie selbst eine etwa noch vorhandene Bereicherung in Form einer
32Jahresabrechnung für 2007 und 2008 im Einzelnen darlegen. Dies ist nicht geschehen.
33Auf beide Möglichkeiten wurde in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die
34Klägerin vermochte sich dieser Rechtsauffassung des Gerichts nicht anzuschließen.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Voll-
36streckbarkeit auf § 709 ZPO.
37Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.700,00 EUR.
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