Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 52 C 1378/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
1
Tatbestand
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
3Der Kläger befuhr am 30.01.2013 gegen 09:50 Uhr die Straße A. in Duisburg in östlicher Richtung. An der Kreuzung mit der A.-H.-Straße beabsichtigte er, aus seiner Fahrtrichtung nach links in die Zufahrt zur Bundesautobahn 59 abzubiegen. Die Beklagte zu 1) befuhr die A.-H.-Straße in nördlicher Richtung.
4An der Kreuzung A-Straße/A.-H.-Straße kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Die Fahrzeuge kollidierten dergestalt, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1) am linken Kotflügel, von der Fahrertür über die hintere Seite einen Schaden erlitt. Das Fahrzeug des Klägers wurde vorne rechts beschädigt.
5Die Polizei verwarnte die Beklagte zu 1) und belegte sie mit einem Bußgeld in Höhe von 35,00 €.
6Der Kläger begehrte Ersatz des Schadens, der unstreitig in Summe 1.345 € beträgt, zusammengesetzt aus einem Wiederbeschaffungswert von 1.040,00 €, einer Unfallpauschale von 25,00 €, Nutzungsausfallschaden für 10 Tage a 23,00 € = 230,00 € sowie pauschale Ab-/Anmeldekosten in Höhe von 50 €. Von dieser Summe regulierte die Beklagte zu 2) bereits einen Anteil von 50% mit Schreiben vom 04.04.2013 reguliert. Der Kläger verlangt nun die verbleibenden 50% des Schadens ersetzt.
7Der Kläger behauptet, er habe zunächst an der Kreuzung gewartet und den Gegenverkehr passieren lassen. Als der Kreuzungsbereich frei war, sei er mit seinem PKW nach links in die Kreuzung eingefahren. In diesem Moment sei von rechts die Beklagte zu 1) gekommen und dem Kläger gegen die vordere rechte Seite gefahren. Der Unfall sei für den Kläger auch bei äußerster Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen.
8Der Kläger meint, es sei unbeachtlich, ob die Beklagte zu 1) bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, da sie jedenfalls gem. § 11 StVO wartepflichtig gewesen sei.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner 697,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2013 zu zahlen.
11Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe zunächst an der Lichtzeichenanlage vor dem Kreuzungsbereich gewartet und sei bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren. Vor der Beklagten zu 1) hätten bereits zwei weitere Fahrzeuge bei Grünlicht die Kreuzung überquert. Als die Beklagte zu 1) die Kreuzung überquerte, sei der Kläger überraschend von links gekommen und direkt in die Fahrtrichtung der Beklagten zu 1) gefahren. Diese habe angesichts des überraschenden Fahrmanövers eine Kollision nicht mehr vermeiden können. Der Kläger sei entweder zu einem Zeitpunkt in die Kreuzung eingefahren, als bereits zu erkennen war, dass sich ein Rückstau bilden würde und er die Kreuzung nicht rechtzeitig würde räumen können oder aber er sei "bei mindestens Spätgelb" in die Kreuzung eingefahren. Das von rechts herannahende Fahrzeug der Beklagten zu 1) sei für den Kläger ohne weiteres rechtzeitig erkennbar gewesen.
14Die Beklagten meinen, der Kläger habe gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Er könne sich zudem nicht auf § 11 StVO berufen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Jedenfalls aber sei eine Mithaftung von allenfalls 50% anzunehmen.
15Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen W.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu, denn es lässt sich keine höhere Haftungsquote als 50 % für das Beklagtenfahrzeug feststellen.
19Die Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeträge gem. § 17 Abs. 2 StVG i. V. m. § 17 Abs. 1 StVG führt vorliegend zu einer Haftungsverteilung zwischen zulasten des Klägers von mindestens 50 %.
201.
21Die Abwägung der Verursachungsbeiträge ist erforderlich, weil beide Beteiligten an dem Verkehrsunfall nach § 7 Abs. 1 StVG aufgrund ihrer Halterstellung haften.
22Die Beklagte zu 1) als Halterin haftet dem Kläger grds. auf Leistung von Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 14.11.2009 aus § 7 Abs. 1 StVG. Die Haftung der Beklagten zu 2) ergibt sich aus dem in § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gesetzlich angeordneten Schuldbeitritt. Zwischen den Beklagten besteht gem. § 115 Abs. 1 S. 3 VVG eine Gesamtschuldnerschaft.
23Die Ausschlussgründe des § 7 Abs. 2, Abs. 3 StVG greifen nicht ein. Eine Schwarzfahrt im Sinne von § 7 Abs. 3 StVG liegt nicht vor. Auch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG ist nicht gegeben. Höhere Gewalt ist nämlich nur bei einer Einwirkung von außen gegeben, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist (vgl. OLG Celle, Urt. v. 12.05.2005 – 14 U 231/04, BeckRS 2005, 06223 mwN). Vorliegend fehlt es schon an einer von außerhalb des Verkehrs kommenden Einwirkung.
24Gleiches gilt für die Haftung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1). In Bezug auf den Kläger liegen ebenfalls die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG vor und § 7 Abs. 2, Abs. 3 StVG greift nicht ein.
252.
26Eine Unabwendbarkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist für keine der unfallbeteiligten Parteien ersichtlich. Unabwendbar ist nur ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Absolute Unvermeidbarkeit ist nicht gefordert (OLG Koblenz NZV 2006, 201, 202). Aber Voraussetzung für die Haftungsbefreiung ist jedenfalls ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i. S. von § 276 BGB hinaus (BGH NZV 2005, 305, 306 mwN; Burmann/Heß/Jahnke/Janker/Heß, StVR, 21. Auflage 2010, § 17 Rdn. 8). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben (vgl. nur BGH NJW 1992, 1684, 1685 m. w. N. zu § 7 Abs. 2 StVG a. F.). Für die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses gemäß § 17 Abs. 3 StVG ist jeweils diejenige Seite darlegungs- und beweisbelastet, die sich auf die Unabwendbarkeit beruft (vgl. nur BGH NZV 2006, 191, 192).
27Keine der Parteien war in der Lage, den Nachweis der Unabwendbarkeit zu führen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich eine der Parteien wie ein Idealfahrer verhalten hat. Dass der Kläger sich nicht optimal verhalten hat, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung, dass er über die Spurlinien seiner Linksabbiegerspur hinausgefahren sei. Doch auch die Beklagte hat sich nicht optimal verhalten, denn nach ihren eigenen Angaben hat sie das Fahrzeug, das sich ihr von links näherte, erst im Zeitpunkt des Zusammenpralls wahrgenommen. Von einem Idealfahrer ist jedoch zu erwarten, dass er stets, und zwar auch dann, wenn er selbst vorfahrtsberechtigt ist, Ausschau nach sich nähernden Fahrzeugen hält.
283.
29Die Haftungsverteilung im Verhältnis zueinander gem. § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG hängt insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2005 – 1 U 137/04). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind jedoch zulasten der Beteiligten nur solche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind (BGH NJW 2007, 506; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2011 – I-1 U 152/10, 1 U 152/10). Die für die Abwägung maßgeblichen Umstände müssen sich zudem auf die Schädigung tatsächlich ausgewirkt, also ihren Niederschlag im Unfallgeschehen gefunden haben (BGH NJW 2007, 506).
30a)
31Ein Verkehrsregelverstoß der Beklagten zu 1) ist nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellbar.
32Dafür, dass die Beklagte zu 1) bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dagegen spricht zudem die glaubwürdige und nachvollziehbare Aussage des Zeugen W., der angeben konnte, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1) zunächst an der Kreuzung gestanden habe und sodann bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren sei.
33Es lässt sich auch kein Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 11 Abs. 1, Abs. 3 StVO feststellen. Der klägerische Vortrag, dass er an der Kreuzung gestanden habe und erst nach Abwarten des Gegenverkehrs weitergefahren sei, woraus sich eine Stellung des Klägerfahrzeugs als bevorrechtigter Kreuzungsräumer ergeben könnte, lässt sich aufgrund der Beweisaufnahme nicht nach den Anforderungen des § 286 ZPO feststellen. Insbesondere steht dieser Feststellung die glaubwürdige Aussage des Zeugen W. entgegen, der ausgesagt hat, es habe sich kein Fahrzeug auf der Kreuzung befunden, als das Beklagtenfahrzeug einfuhr. Sodann habe sich von links das Klägerfahrzeug genähert, ohne gestanden zu haben.
34b)
35Ein Verkehrsregelverstoß des Klägers ergibt sich bereits dann, wenn sein Vortrag als wahr unterstellt wird, denn auch wenn der Kläger als bevorrechtigter Kreuzungsräumer anzusehen wäre, hätte er gegen die ihm jedenfalls obliegende Verständigungspflicht aus § 11 Abs. 3 HS. 2 StVO, die gegenüber § 1 Abs. 2 StVO als lex specialis vorrangig ist, verstoßen.
36Wer in der Kreuzung aufgehalten wird, muss damit rechnen, dass inzwischen der Querverkehr durch Grünlicht freigegeben wurde. Er darf daher nur vorsichtig einfahren und nicht ohne weiteres auf die Einräumung des Vorranges vertrauen (OLG Hamm NZV 91, 31). Der Vertrauensgrundsatz erfährt insoweit durch § 11 Abs. 3 HS. 2 StVO eine Einschränkung (s. dazu König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 11 StVO, Rn. 12).
37Vorliegend wurde das klägerische Fahrzeug ausweislich der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung längere Zeit, nach seiner Schilderung zwei bis drei Minuten, durch den massiven Gegenverkehr aufgehalten. Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger nicht in die Fahrtrichtung der Beklagten geschaut. Eine Verständigung zwischen den Unfallbeteiligten hat nicht stattgefunden.
38Zudem ist die konkrete Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs dadurch erhöht, dass der Kläger nach eigenen Angaben bereits in dem Bereich der Kreuzung wartete, der für die Linksabbieger aus der Gegenrichtung vorgesehen ist (s. dazu Bl. 34 d. A.).
39Da nach den Feststellungen des Gerichts eine den Kläger bevorrechtigende Kreuzungsräumersituation nicht vorlag, trifft den Kläger der Vorwurf des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO.
40c)
41Nach alledem trifft den Kläger eine Haftungsquote von mindestens 50 %.
424.
43Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
44II.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
46IV.
47Der Streitwert wird auf 697,50 € festgesetzt.
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Referenzen
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