Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 13 XVII K 1268
Tenor
In dem Betreuungsverfahren
wird die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 9.962,45 € gemäß §§ 1908 i, 1836 e BGB aus dem Vermögen des Betreuten angeordnet.
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Für die Zeit vom 14.01.2003 bis 31.03.2011 sind an die Betreuerin Vergütung und teilweise Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 13,967,45 € aus der Landeskasse gezahlt worden, da der Betroffene nicht in der Lage war, diesen Betrag aus dem eigenen Vermögen aufzubringen.
2Die Zahlungen aus der Landeskasse stehen unter dem gesetzlichen Vorbehalt des Rückgriffs gegen den Betroffenen und haben damit den Charakter einer darlehnsweisen Zuwendung.
3Die Wiedereinziehung aus der Landeskasse an die Betreuerin gezahlter Beträge kommt u.a. dann in Betracht, wenn in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der betreuten Person Änderungen eingetreten sind, §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 2 FamFG, 120 Abs. 4 Sätze 1 und 2 ZPO. Somit können bei späterem Vermögenserwerb oder wesentlicher Einkommensverbesserung bereits aus der Landeskasse geleistete Zahlungen nachträglich eingezogen werden. Nach Auskunft der Betreuerin verfügt der Betroffene über ein Vermögen oberhalb der Schongrenze (z.Zt. 2.600,-- €), nämlich aktuell ein Gesamtbetrag von 13.156,45 €. Den oberhalb des Schonbetrages liegenden Vermögensteil hat der Betroffene zur Finanzierung der Betreuungskosten einzusetzen. Nach Abzug der gegen das Vermögen geltend gemachten Vergütung von 594,00 € gemäß Antrag vom 30.06.2011 ist daher ein Betrag in Höhe von 9.962,45 € aus dem Vermögen des Betroffenen zurück zu fordern, § 1836 e BGB.Die Beteiligten wurden vor der Festsetzung angehört.Die Ansicht des Verfahrenspflegers im Schriftsatz vom 06.06.2011 (Verjährung der Ansprüche bis 31.12.2007) wird im Hinblick auf die vom Vertreter der Landeskasse vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Duisburg vom 09.03.2011 (12 T 19/11) nicht geteilt.Der Rückgriff war daher anzuordnen.
4Duisburg, 21.07.2011
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