Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 20 M 201/14
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Gläubigerin beauftragte den zuständigen Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 12.08.2013 mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Mit Schreiben vom 02.10.2013 teilte Obergerichtsvollzieher G mit, dass die Schuldnerin im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen sei. Da für diesen Fall der Erlass eines Haftbefehls beantragt worden war, legte der OGV G die Vollstreckungsunterlagen dem zuständigen Amtsgericht zwecks Erlasses eines Haftbefehls
4vor. Die Kostennote des OGV G vom 02.10.2013 in Höhe von insgesamt 34,25 Euro enthält u. a. folgende Positionen:
5Persönliche Zustellung KV 100 10,00 Euro
6Nicht erledigte Amtshandlung KV 604 15,00 Euro
7Im Hinblick auf weitere Kostenpositionen wird auf die Rechnung des OGV G vom 02.10.2013 (Bl. 4 d. A.) verwiesen. In der Folgezeit wurde ein Haftbefehl gegen die Schuldnerin erlassen. Mit Schreiben vom 25.11.2013 leitete die Gläubigerin den Haftbefehl an den OGV G zur Vollstreckung zwecks Abnahme der Vermögensauskunft weiter.
8Mit Schreiben vom 01.12.2013 teilte der OGV O, welcher im Rahmen der Vertretung mit der Vollstreckung des Haftbefehls befasst war, mit, dass die Schuldnerin am 12.11.2013 die Vermögensauskunft abgegeben habe und übersandte der Gläubigerin eine entsprechende Abschrift des Vermögensverzeichnisses. In der Kostenrechnung vom 01.12.2013 rechnete der Gerichtsvollzieher u. a. folgende Positionen ab:
9Nicht erledigte Amtshandlung KV 604 15,00 Euro
10Übermittlung VAK an Drittgl. KV 261 33,00 Euro
11Die Gläubigerin ist der Ansicht, dass der Ansatz der Kostenposition für unerledigte Amtshandlung zu Unrecht erfolgt sei. Insofern sei eine doppelte Abrechnung in Höhe von 15,00 Euro erfolgt. Insofern sei der OGV G verpflichtet gewesen, der Gläubigerin mitzuteilen, dass die Schuldnerin in der Folgezeit die Vermögensauskunft abgegeben habe. In diesem Zusammenhang hätte die Übersendung der Abschrift des Vermögensverzeichnisses erfolgen sollen. Da dies unterblieben sei, sei sie veranlasst worden, die Vollstreckung des Haftbefehls zu beantragen, wodurch die unnötigen Kosten entstanden seien.
12II.
13Die zulässige Erinnerung i. S. d. § 766 Abs. 2 ZPO hat in der Sache keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen.
14Zu Recht hat der Obergerichtsvollzieher O für die nicht erledigte Verfahrenshandlung nach KV 604 einen Betrag von 15,00 Euro in Ansatz gebracht. Eine Gebühr nach KV 604 entsteht dann, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. So liegt der Fall hier. Die Gebühr gemäß Rechnung vom 01.12.2013 wurde entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht für die nicht erfolgte Abnahme der Vermögensauskunft, sondern ausschließlich für die nicht erledigte Verhaftung der Schuldnerin angesetzt. Diese von der Gläubigerin beantragte Amtshandlung ist aus Rechtsgründen nicht erfolgt, da die Schuldnerin am 12.11.2013 die Vermögensauskunft abgegeben hatte, so dass eine erneute Verpflichtung der Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht bestand.
15Die durch den Obergerichtsvollzieher G angesetzten Kosten in dem Verfahren DR II 000/00 sind infolge der durch die Gläubigerin beantragten Abnahme der Vermögensauskunft entstanden. Eine Anrechnung in dem Verfahren DR 000000 mit der bereits erhobenen Gebühr nach KV 604, 260 GvKostG aus dem ursprünglichen Verfahren DR II 000/00 auf Abgabe der Vermögensauskunft ist nicht vorgesehen, da eine derartige Anrechnung nur innerhalb einer Nummer des Kostenverzeichnisses zu erfolgen hat.
16Auch ist der weitere Vortrag der Gläubigerin im Schreiben vom 25.03.2014 nicht weiterführend bzw. unerheblich. Insofern steht ausschließlich fest, dass am 02.10.2013 (Datum der Kostenrechnung des OVG G, Verfahren DR II 000/00) die Schuldnerin die Vermögensauskunft noch nicht abgebeben hatte. Die Ladung zum Termin zwecks Abgabe der Vermögensauskunft ist – unbeschadet der ggf. weiteren gegen die Schuldnerin laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren anderer Gläubiger – zu Recht erfolgt. Allein der Umstand, dass in den weiteren Verfahren ggf. ein Haftbefehl gegen die Schuldnerin ergangen ist, hindert den Gerichtsvollzieher nicht, einen Termin zwecks Abgabe der Vermögensauskunft zu bestimmen. Insofern lässt der Umstand, dass die Schuldnerin zu einem Termin nicht erschienen ist, nicht zugleich den Schluss zu, dass diese auch zu weiteren Terminen nicht erscheinen wird. Darüber hinaus hat der Gerichtsvollzieher vor der Terminsbestimmung ausschließlich festzu-
17stellen, ob die Vermögensauskunft geleistet worden ist. Er ist jedoch nicht verpflichtet, sich nach dem Stand der weiteren Verfahren gegen die Schuldnerin zu erkundigen. Da die Schuldnerin zu dem vom OGV G anberaumten Termin nicht erschienen ist, wurde auch entsprechend eine Gebühr nach KV 604 GvKostG abgerechnet. Eine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers im Anschluss daran, weitere Auskünfte einzuholen und sich ohne entsprechenden Antrag danach zu erkundigen, ob in ggf. anderen Verfahren nunmehr die Vermögensauskunft abgegeben worden ist oder eine Verhaftung erfolgte, besteht nicht.
18Vielmehr oblag es der Gläubigerin das Zwangsvollstreckungsverfahren weiter zu betreiben. Dies ist auch dadurch erfolgt, dass sie den Erlass eines Haftbefehls erwirkte und diesen zwecks Vollstreckung an den Gerichtsvollzieher übersandte. Da inzwischen jedoch die Vermögensauskunft geleistet worden war, wurde der Gläubigerin eine entsprechende Abschrift zugeleitet und die beantragte, jedoch nicht erledigte Verhaftung abgerechnet.
19III.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V. mit § 66 Abs. 8 GKG.
21IV.
22Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 766 Abs. 2 ZPO, § 5 Abs. 2 GvKostG, § 66 Abs. 2 GKG zugelassen.
23V.
24Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Duisburger Str. 220, 47166 Duisburg-Hamborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
25Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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Referenzen
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