Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 51 C 2812/04
Tenor
wird der Streitwert des Verfahrens auf 9.209,75 EUR festgesetzt.
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51 C 2812/04 |
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Amtsgericht Duisburg Beschluss |
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In Sachen
3… gegen …
4wird der Streitwert des Verfahrens auf 9.209,75 EUR festgesetzt.
5Gründe:
6Gemäß § 16 Abs. 2 GKG richtet sich der Streitwert bei Klagen auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung nach der Jahresmiete. Dabei ist als Miete nicht der Nettomietzins zugrunde zu legen. Vielmehr sind auch Nebenkostenvorauszahlungen zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1998, 647; ferner Zöller, Kommentar zur ZPO, 23. Auflage, § 3 Rn. 16 Mietstreitigkeiten).
7Vorliegend betrug der Mietzins inkl. Nebenkostenvorauszahlung 578,17 Euro, so dass sich eine Jahresmiete von 6.938,04 Euro ergibt.
8Hinzuzurechnen ist die bezifferte Klageforderung des Antrags zu 2) in Höhe von 2.271,71 Euro.
9Dieser Streitwert stellt auch den endgültigen Streitwert dar, falls nicht im weiteren Verfahren der Wert von Amts wegen oder auf Antrag anders festgesetzt wird.
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