Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 19 F 210/14

Tenor

Das Verbringen des Kindes ND J, geboren am 00.00.0000, durch die Mutter, Frau U J, geborene I, am 10.04.2014, in die Türkei ist widerrechtlich im Sinne von Art. 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens.

Von der Entscheidung von Gerichtskosten wird abgesehen eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert wird auf 3000 EUR festgesetzt.


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