Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 45 C 2556/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag von 241,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2014 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
2E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
3Die Klage ist zulässig und begründet.
4Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 241,24 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Soweit die Kläger auf die Nebenkostenabrechnungen für die Zeiträume vom 01.07.2011 bis 30.06.2012 und 01.07.2012 bis 30.06.2013 anteilige Betriebskosten für die Position „Aufzug“ in einer Gesamthöhe von 994,72 EUR entrichtet haben, erfolgte diese Leistung in Höhe eines Teilbetrages von 241,24 EUR ohne Rechtsgrund, sodass die Beklagte insoweit zur Rückerstattung verpflichtet ist.Unstreitig hat die Beklagte mit der Firma X einen sogenannten Vollwartungsvertrag für den im Mietobjekt befindlichen Aufzug abgeschlossen, in dessen Rahmen neben Wartungsarbeiten auch Reparaturen erbracht werden. Da der Erhalt der Mietsache gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB Vertragspflicht des Vermieters ist, können Kosten für Instandhaltungsarbeiten nicht auf die Mieter umgelegt werden. Deshalb ist von der aufgrund des Vollwartungsvertrages gezahlten Vergütung vor Umlage auf den Mieter ein Abzug für den in der Vergütung enthaltenen Instandsetzungsanteil vorzunehmen (vgl. Urteil des Landgerichts Duisburg vom 02.03.2004, Az.: 13 S 265/03; Schmidt/Futterer, Mietrechtskommentar, 10. Auflg. 2011, § 556 Rdnr. 97), wobei dieser Anteil bei einem einheitlichen Rechnungsbetrag für Wartung und Instandsetzung durch das Gericht zu schätzen ist (Schmidt/Futterer, Mietrechtskommentar, 10. Auflg. 2011, § 556 Rdnr. 137). Da weder den zur Akte gereichten Rechnungen der Firma X noch dem Vortrag der Beklagten konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte zu der Frage zu entnehmen sind, in welchem Verhältnis sich die Kosten auf Instandsetzungskosten und Wartungskosten aufteilen, hält das Gericht eine Kostenhalbierung für sachgerecht (vgl. insoweit auch Schmidt/Futterer, Mietrechtskommentar, 10. Auflg. 2011, § 556 Rdnr. 137).Damit ergeben sich vorliegend für die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.07.2011 – 30.06.2012 umlagefähige „Aufzugskosten“ in Höhe von 4.090,82 EUR und dementsprechende anteilige Kosten der Kläger in Höhe von 362,98 EUR und für die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.07.2012 – 30.06.2013 umlagefähige „Aufzugskosten“ in Höhe von 4.400,93 EUR und dementsprechende anteilige Kosten der Kläger in Höhe von 390,50 EUR. Da die Kläger auf die Betriebskostenposition „Aufzug“ insgesamt einen Betrag in Höhe von 994,72 EUR (499,75 EUR + 494,97 EUR) an die Beklagte entrichtet haben, die Beklagte jedoch nur zu einer Umlage in Höhe von 753,48 EUR berechtigt war, ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 241,24 EUR. Der Zinsanspruch ist gem. § 291 BGB berechtigt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung ist gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Streitwert: 241,24 EUR
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