Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 201 Ds - 175 Js 380/23 - 150/24
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
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201 Ds-175 Js 380/23-150/24 |
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Amtsgericht Duisburg Beschluss |
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In der Strafsache
3Gegen
4…Verteidiger: …
5Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
6Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
7Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
8Duisburg, 30.01.2025
9Amtsgericht
10…Richterin am Amtsgericht
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Referenzen
- 75 Js 380/23 1x (nicht zugeordnet)