Beschluss vom Amtsgericht Duisburg-Hamborn - 5 VI 515/16

Tenor

In der Nachlassangelegenheit P

wird die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 5 Abs. 1, Nr. 2 FamFG.


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