Beschluss vom Amtsgericht Duisburg-Hamborn - 5 VI 515/16
Tenor
In der Nachlassangelegenheit P
wird die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 5 Abs. 1, Nr. 2 FamFG.
1
Nach dem gerichtlichen Vermerk vom 16.8.2016 ist weder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland noch ein sonstiger letzter gewöhnlicher Aufenthalt der Erblasserin i.S.v. § 343 FamFG zu ermitteln.
2Insbesondere stellt der Aufenthalt in einem Krankenhaus in der Regel keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. der genannten Vorschrift dar.
3Danach ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg (§ 343 Abs. 3, Satz 1 FamFG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.