Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 34 C 4810/90
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 1990
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die Gewährung von Versicherungsschutz.
3Der Kläger ist bei der Beklagten unter der Versicherungs-Nr. X rechtsschutzversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche aus Vertragsverhältnissen gemäß § 25 Abs. 3 ARB. Gemäß dieser Bestimmung bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die Ehefrau des Klägers, Frau X.
4Mit Schreiben vom 26.01.1990 suchte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers um die Gewährung kostendeckenden Rechtsschutzes für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag, den die Ehefrau des Klägers abgeschlossen hatte, nach.
5Die Ehefrau des Klägers hatte mit notariellem Grundstückskaufvertrages des Notariats X vom 29.06.1987 - Urkundenrolle Nr. X wegen dessen Einzelheiten auf Bl. X d.A. Bezug genommen wird, das unbebaute Grundstück mit der Flurstück-Nr. X, eingetragen im Grundbuch von X, Bl. X, Ortsteil X, erworben. Die Verkäuferin des Grundstücks hatte sich verpflichtet, die in dem notariellen Grundstückskaufvertrag im einzelnen bezeichneten Gebäude auf dem Grundstück zu errichten.
6In § 4 des notariellen Grundstückskaufvertrages findet sich folgende Regelung:
7"Der Kaufpreis beträgt DM 238.500,- -.
8Er ist ein Festpreis. In ihm sind insbesondere die anteiligen Grundstückskosten, die Baukosten sowie die Baunebenkosten, die Kosten für die Erstellung der Außenanlagen, soweit in der Baubeschreibung aufgeführt, die Kosten für den Erstanschluß für Wasser, Abwasserkanal und Strom und der Erschließungsaufwand im Sinne des Bundesbaugesetzes einschließlich Anliegerbeiträge sowie Hausanschlußkostenersatz nach KAG und Gemeindesatzung nach bisherigen Planungsstand enthalten.
9Verkäufer versichert, daß die bisher angeforderten Anlieger- und Erschließungskosten von ihm bezahlt wurden. Künftige Erschließungskosten, welche sich aufgrund von Planänderungen oder Ergänzungen ergeben, trägt der Käufer nach Maßgabe der Teilungserklärung zu seinem Miteigentumsbruchteil."
10Die Ehefrau des Klägers erhielt am 02.10.1989 von dem Bürgermeisteramt X zwei Erschließungs und Beitragsbescheide gemäß §§ 127 ff. Bundesbaugesetz über jeweils DM 2.646,41 und DM 833,11. Zwischen den Parteien des notariellen Grundstückskaufvertrages entstand danach Streit über die Frage, ob die Verkäuferin gemäß der Regelung des § 4 des notariellen Grundstückkaufvertrages verpflichtet sei, die geltend gemachten Erschließungsbeiträge zu bezahlen.
11Die Streitigkeit wurde durch Vergleich vom 26.01.1990 beigelegt. Der Ehefrau des Klägers entstanden hierdurch anwaltliche Kosten in Höhe von DM 618,56. Von diesen Kosten zahlte gemäß der vergleichsweisen Regelung die Grundstücksverkäuferin 1/3 = DM 206,15, so daß zu Lasten der Ehefrau des Klägers ein Betrag in Höhe von DM 412,30 verblieb. Wegen dieser Kosten wurde die Beklagte mit Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 28.02.1990 aus dem bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag in Anspruch genommen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 07.02.1990 und 08.03.1990 die Kostendeckungszusage unter Berufung auf den Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 k ARB ab.
12Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe für den vorliegenden Fall Versicherungsschutz zu gewähren; ein Tatbestand für einen Risikoausschluß sei nicht gegeben.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 412,30 nebst 4 % Zinsen seit
1516.03.1990 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte trägt vor, der Versicherungsschutz sei im vorliegenden Falle zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 k ARB versagt worden, wonach ein Risikoausschluß für die Interessenwahrnehmung dann gegeben sei, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehe. Dies sei hier der Fall.
19Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie deren Anlagen Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Klage ist unbegründet.
22Dem Kläger steht ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Gewährung für Versicherungsschutz im vorliegenden Fall nicht zu. Die Beklagte hat ihm diesen Versicherungsschutz zu Recht unter Berufung auf § 4 Abs. 1 k ARB versagt.
23Die Ehefrau des Klägers hat nach dem Grundstückskaufvertrag an die Verkäuferin einen Festpreis entrichtet, in dem die anteiligen Grundstückskosten, die Baukosten, die Baunebenkosten, die Kosten für die Herstellung der Außenanlagen, die Kosten für den Erstanschluß für Wasser, Abwasserkanal und Strom und der Erschließungsaufwand im Sinne des Bundesbaugesetzes einschließlich Anliegerbeiträge sowie Hausanschlußkostenersatz nach KAG und Gemeindesatzung nach bisherigen Planungsstand enthalten waren. Lediglich Mehrkosten aufgrund künftiger Planungsänderungen oder Ergänzungen sollte die Ehefrau des Klägers hinsichtlich der Erschließungskosten zu tragen haben. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung ist davon auszugehen, daß die Vereinbarung über die Zahlung der Erschließungskosten in unmittelbarem Zusammenhang mit den Baukosten und Baunebenkosten also der Planung oder Errichtung eines Gebäude oder Gebäudeteiles steht. Die Erschließungskosten gehören zu der Leistung, die die Bauträgerin zu erbringen hat und sind preisgestaltend in den Festpreis eingeflossen. Eine Trennung zwischen Grundstückserwerb und Planung und Errichtung des Bauvorhabens kann in einem solchen Falle nicht vorgenommen werden, vielmehr besteht zwischen beiden ein innerer sachlicher also unmittelbarer Zusammenhang, so daß der allgemeine Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 k ARB gegeben ist.
24Die Klage war daher abzuweisen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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