Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - DE-4898-36
Tenor
wird der von B am 27.10.2014 gestellte Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Im Scheidungsverfahren des Amtsgerichts Köln (#######) haben die Verfahrensbeteiligten zu 1. und 2. am 09.09.2014 für den Fall der rechtskräftigen Scheidung einen Scheidungsfolgenvergleich abgeschlossen, der unter anderem die Auflassung des ½ Miteigentumanteils der Beteiligten zu 1. an dem im Grundbuch von B verzeichneten Grundstücks an den Beteiligten zu 2. enthält.
3Die Auflassung ist somit unter einer Bedingung (für den Fall der rechtskräftigen Scheidung) erklärt worden. Eine unter einer Bedingung erklärte Auflassung ist gemäß § 925 Abs. 2 BGB unwirksam.
4Der Antrag vom 27.10.2014 ist daher zurückzuweisen.
5Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der gerichtliche Vergleich vom 09.09.2014 nicht in der Form des § 29 GBO vorgelegt wurde.
6Rechtsbehelfsbelehrung
7Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
8Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
9Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegendiesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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Referenzen
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