Strafbefehl vom Amtsgericht Düsseldorf - 143 Ds-30 Js 2860/14-396/14(30 Js 2860/14)
Tenor
Gegen Sie wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wegen der Untreue gemäß eine
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 Euro (insgesamt 2250,00 Euro) festgesetzt.
Zugleich werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ihre eigenen Auslagen haben Sie selbst zu tragen.
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Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, in der Zeit von 21.01.2014 bis 04.02.2014 in E
2durch 5 selbständige Handlungen
3fremde bewegliche, ihnen anvertraute Sachen sich rechtswidrig zugeeignet zu haben.
4Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
5Sie arbeiteten im Tatzeitraum als Verwalterin der X GmbH, B-Straße, E und nahmen in Ihrer Funktion Barzahlungen von Mietern der Geschädigten und an andere Verwalter geleistete Barzahlungen entgegen, um diese an die Buchhaltung der Geschädigten weiterzuleiten. Die Position nutzten Sie, um an sie übergebene Bargeldbeträge, entgegen der ihr von der Geschädigten erteilten Weisung, für sich zu behalten.
6Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle (Fälle 1.-5.)
71.
8Am 21.01.2014 leistete der Zeuge L eine Mietvorauszahlung für sechs Monate in Höhe von 5.400,00 Euro und am 23.01.2014 eine anteilige Kaution für das von ihr angemietete Objekt, in Höhe von 1.550,00 Euro in bar an den Zeugen D, der die Einnahmen als Verwalter der Geschädigten quittierte und zur Einzahlung in geschlossenen Umschlägen an die Angeschuldigte weiterleitete. Sie erstellten für die Einzahlungen vom 21.01.2014 und 23.01.2014 am 23.01.2014 einen Einnahmebeleg über 5.150,00 Euro und leiteten diesen Betrag an die Buchhaltung der Geschädigten weiter. Die übrigen 1.800,00 Euro verwendeten Sie für sich.
92.
10Am 29.01.2014 zahlte die Zeugin L den zweiten Anteil der Kaution für das von ihrem Ehemann angemietete Objekt in bar bei Ihnen ein. Sie stellten die Quittung über den Erhalt des Geldes aus, leiteten das Bargeld aber nicht an die Buchhaltung der Geschädigten weiter, sondern verwendeten das Geld für sich.
113.
12Am 30.01.2014 zahlte der Zeuge J einen Bargeldbetrag von 400,00 Euro zu der Tilgung von Verbindlichkeiten für das von ihm angemietete Objekt bei Ihnen ein. Sie stellten die Quittung über den Erhalt des Geldes aus, leiteten das Bargeld aber nicht an die Buchhaltung der Geschädigten weiter, sondern verwendeten das Geld für sich.
134.
14Am 03.02.2014 zahlte der Zeuge N eine Kaution für das von ihm angemietete Objekt, in Höhe von 1.800,00 Euro in bar bei dem Zeugen D ein, der die Einnahme als Verwalter der Geschädigten quittierte und zur Einzahlung an Sie weiterleitete. Sie leiteten das Bargeld nicht an die Buchhaltung der Geschädigten weiter, sondern verwendeten das Geld für sich.
155.
16Am 04.02.2014 leistete die Zeugin B eine Kaution in Höhe von 1.290,00 Euro und eine Mietzinszahlung in Höhe von 600,00 Euro in bar an Sie. Sie stellten die Quittung über den Erhalt des Geldes aus, leiteten das Bargeld aber nicht an die Buchhaltung der Geschädigten weiter, sondern verwendeten das Geld für sich.
17Vergehen der Unterschlagung in 5 Fällen nach § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB
18Soweit eine Strafbarkeit nach § 267 Abs. 1 StGB in Betracht kommt, erfolgt eine Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a StPO.
19Zum Beweis, dass Sie die Tat begangen haben, bezieht sich die Staatsanwaltschaft auf:
20Beweismittel:
21I. Einlassung d. Angeschuldigten
22II. Zeugen:
231) D, ##### E, Bl. 17 ff. d. Akte
242) W, ##### E
253) Herr J, ##### E
264) Herr N, ##### E
275) Herr L, ##### E
286) Frau B, ##### E
29III. Urkunde/n:
30Einnahmebelege Bl. 4 -10 d.A.
31Rechtsbehelfsbelehrung
32Wenn Sie sich gegen den Strafbefehl wehren wollen, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch bei dem Amtsgericht einlegen, das den Strafbefehl erlassen hat. Ihr schriftlicher Einspruch muss in deutscher Sprache verfasst und vor Ablauf der zwei Wochen bei Gericht eingegangen sein.
33Wenn Sie keinen Einspruch einlegen, wird der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Er wirkt dann wie ein Urteil.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 8 Am 21.01 1x (nicht zugeordnet)
- 10 Am 29.01 1x (nicht zugeordnet)
- 12 Am 30.01 1x (nicht zugeordnet)
- 14 Am 03.02 1x (nicht zugeordnet)
- 16 Am 04.02 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 246 Unterschlagung 1x
- StGB § 267 Urkundenfälschung 1x
- StPO § 154a Beschränkung der Verfolgung 1x