Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 55 C 278/15
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorfauf
die mündliche Verhandlung vom 23.11.2015
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Namen, Vornamen Anschriften und e-mail-Adressen sämtlicher Treugeber der T durch einen Ausdruck oder auf einem elektronischen Datenträger mitzuteilen. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3000 EUR. Der Kläger darf die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin der T, einem geschlossenen Immobilienfond, im weiteren als „Fondgesellschaft“ bezeichnet.
3Mit schriftlicher Beitrittsvereinbarung und Angebot zur Abschluss eines Treuhandvertrages vom 16.01.2006 beteiligte sich der Kläger mit einer Summe von 15.000 als treuhänderisch beteiligter Kommanditist gemäß Treuhandvertrag mit der Beklagten an der Fondgesellschaft, Bl. 8-8 R der Akten. Der Kläger schloss mit der Beklagten einen entsprechenden Treuhandvertrag, dessen Bestandteil der Gesellschaftsvertrag der Fondgesellschaft als Anhang wurde. Wegen des Vertrages nebst Anhang wird auf Blatt 9 bis 17 d.A. verwiesen.§ 3 Ziff. 2 des Treuhandvertrages (Bl.10 d.A.) regelt wie folgt:„Der Treugeber ist berechtigt, die aus der Beteiligung an der Fondgesellschaft resultierenden Rechte mit Ausnahme des Stimmrechts selbst auszuüben bzw. wahrzunehmen….Der Treugeber ist ferner gemeinschaftlich mit den übrigen Treugebern dazu berechtigt, der Treuhänderin in Bezug auf die auf seinen Kapitalanteil entfallenden Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung Weisung zu erteilen. Die Treuhänderin ist daher verpflichtet, vor der Durchführung von Gesellschafterversammlungen bzw. Abstimmungen im Umlaufverfahren eine Treugeberversammlung bzw. eine schriftliche Treugeberbefragung entsprechend der von der Fondgesellschaft gewählten Verfahrensart durchzuführen…Erfolgt eine Beschlussfassung der Treugeber nach Maßgabe des Vorstehenden, ist die Treuhänderin angewiesen, entsprechend in der Gesellschafterversammlung der Fondgesellschaft abzustimmen. Kommt kein Beschluss der Treugeber zustande, hat sich die Treuhänderin zu enthalten.“
4Gemäß Art. 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages der Fondgesellschaft treten die mittelbar beteiligen Kommanditisten über eine Treuhandgesellschaft deutschen Rechts auf der Grundlage eines gesondert abzuschließenden Treuhandvertrages bei, Bl. 12 R d.A..
5Die Beklagte ist nicht bereit, ein Schreiben des Klägers ihrerseits den übrigen Treugeber zukommen zu lassen.
6Der Kläger behauptet:
7Er wolle sich mit anderen Treugebern der Beklagten hinsichtlich Einflussmöglichkeiten auf die Beklagte austauschen.
8Der Kläger ist der Ansicht:
9Er habe auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.02.2013 Az: II ZR 134/11, Beschluss vom 23.09.2014 Az: II ZRE 374/13 ) gegenüber der Beklagten den Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften der anderen Anleger, denn um seine Weisungsrechte gemäß § 3 des Treuhandvertrages und hierdurch mittelbar seine Mitgliedschaftsrechte an der Fondgesellschaft informiert ausüben zu können, müsse er sich mit den übrigen Treugebern zum Zweck einer fundierten Meinungsbildung austauschen können. Sein Anspruch
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, ihm die Namen, Vornamen Anschriften und e-mail-Adressen sämtlicher Treugeber der T durch einen Ausdruck oder au einem elektronischen Datenträger mitzuteilen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Hilfsweise beantragt sie widerklagend die Klägerin zu verurteilen,
15zu versichern, dass sie die Daten nur selbst oder durch einen in ihren Namen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt in ihrem Nahmen zu einer Kontaktaufnahme mit weiteren Treugebern bzw. Direktkommanditisten zu nutzen,
16zu versichern, dass sie ihre derzeitigen Rechtsanwälte schriftlich und unwiderruflich angewiesen habe, die klagegegenständlichen Daten nur in ihrem, der Klägerin Namen zu verwenden und diesem schriftlich untersagt habe, die Daten für andere als sie selbst betreffende Zwecke zu verwerten, insbesondere die Daten dazu zu nutzen, andere Treugeber bzw. Gesellschafter der streitgegenständlichen Gesellschaft als Mandanten zu gewinnen sowie entsprechend auch mit anderen, etwa künftig von ihr zu mandatierenden Rechtsanwälten zu verfahren,
17zu erklären, dass sie die Beklagte gegenüber jedweden Ansprüchen und Rechtsverfolgungskosten anderer Gesellschafter bzw. Treugeber, die diese insbesondere aufgrund schuldrechtlicher und/oder datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach einer erteilten Auskunft geltend machen, sowie sonstigen Nachteilen freistellt und insoweit Sicherheit in Höhe von 10.000 € leistet
18Die Beklagte behauptet:
19Die Klage diene allein dazu, dem Klägervertreter neue Mandate zu verschaffen. Der Kläger habe an seinen Anwalt für die vorliegende Klage kein Honorar bezahlt.
20Die Beklagten sind der Ansicht:Aus diesem Grunde sei die Klage unzulässig. Dem Kläger fehle ein berechtigtes Interesse für den geltend gemachten Anspruch. Die Preisgabe der persönlichen Daten der Mitgesellschafter und Mittreugeber verstoße gegen deren Anspruch auf Anonymität. Die Rechtsprechung des BGH sei nicht anwendbar, da italienisches Recht gelte. Außerdem stehe dem Anspruch entgegen, dass gemäß § 67 Abs. 6 AktG der Aktionär nur einen Anspruch auf Mitteilung der über die eigene Person im Aktienregister eingetragenen Daten habe.Dem Anspruch des Klägers stehe schließlich der Einwand des Rechtsmissbrauchs und der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Jedenfalls müsse der Kläger sie von eventuellen Schadensersatzansprüchen anderer Anleger freistellen.
21Der Kläger beantragt,
22die Hilfswiderklage abzuweisen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig und begründet, die Hilfswiderklage unbegründet.
26Die Klage ist zulässig. Zwar meint die Beklagte unter Berufung auf das Urteil des OLG Bamberg vom 20.01.2014, Az: 4 U 200/12, die Klage müsse wegen unzulässiger Rechtsausübung als unzulässig abgewiesen werden. Der Kläger hat aber ein schutzwürdiges Interesse am begehrten Urteil, sein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und bescheiden. Wenn sich die Schutzwürdigkeit der klägerischen Position erst auf Grund näherer Prüfung der materiellen Rechtslage beurteilen lassen, darf das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden (BGH LM § 16 UWG Nr.142). Entsprechend hat der BGH (Urteil vom 05.02.2013, Az.: II ZR 134/11 Rdz. 43 ff) den hier vorgebrachten Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit als Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Klage angesehen.
27Die Klage ist begründet.
28Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Bekanntgabe der Namen und Kontaktdaten der Mittreugeber zu. Nach der ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH Az: II ZR 187/09, BGH Urteil vom 05.02.2013, Az.: II ZR 134/11 Rdz.12) folgt aus der Gesellschafterstellung in einer Personenhandelsgesellschaft das selbstverständliche Recht, seine Mitgesellschafter zu kennen. Der Kläger hat nach dem Gesellschaftsvertrag mit der Fondgesellschaft und dem Treuhandvertrag mit der Beklagten im Innenverhältnis zur Gesellschaft und den Gesellschaftern die Stellung eines Gesellschafters. Diese Regelung ist rechtlich unbedenklich, weil alle Gesellschafter mit Beitritt zur Gesellschaft zugestimmt haben (BGH a.a.O Rdz: 15) Diese Stellung beinhaltet auch das Stimmrecht in der Fondgesellschaft. Zwar steht dem Kläger gemäß § 3 Ziff. 2 des Treuhandvertrages das Stimmrecht in der Fondgesellschaft nicht unmittelbar zu. Er übt es aber mittelbar über die Beklagte aus. Er ist gemeinsam mit den übrigen Treugebern der Beklagten gegenüber gemäß § 3 Ziff. 2 S.3 ff. des Treuhandvertrages weisungsbefugt. Die Beklagte muss vor jeder Stimmabgabe im Rahmen der Gesellschaft eine Treugeberversammlung einberufen bzw. eine schriftliche Treugeberbefragung durchführen. An den Beschluss der Treugeber ist die Beklagte gebunden. Der Gesellschafter hat das berechtigte Interesse, die mit ihm weisungsbefugten Mittreugeber zu kennen, denn nur so ist er in der Lage, seine Weisungsrechte und damit mittelbar seine Stimmrechte in der Gesellschaft informiert auszuüben. Durch eine solche Regelung besteht die Möglichkeit für die Beteiligten, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen (BGH a.a.O Rdz: 14) Andernfalls wäre einem dem Gesellschafter gleichgestellten Treuhandgeber die Ausübung seiner gesellschaftlichen Rechte unmöglich gemacht, seine Rechte wären ausgehöhlt (BGH a.a.O Rdz: 39 f; BGH Urteil vom 16.12.2014, Az: II ZR 277/13; Bergmann in Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK 7.Auflage 2014, § 716 BGB Rdn. 7.1, 8; Westermann in Erman BGB 14. Auflage 2014, § 716 BGB Rdn.2, Palandt/Sprau 73. Auflage 2014, § 716 BGB Rdn.1)
29Die Rechtsprechung des BGH ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Zwar gilt für die Fondgesellschaft italienisches Recht. Art.6 des Gesellschaftsvertrages der Fondgesellschaft legt aber fest, dass für die Rechtstellung des mittelbaren Treugebers die Regeln des nach deutschem Recht geschlossenen Treuhandvertrages gelten. Art 6 des Gesellschaftsvertrages schafft zudem in Verbindung mit § 3 Ziff. 2 des Treuhandvertrages die notwendige Verzahnung zwischen dem Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag, auf der sich die vom BGH vorausgesetzte unmittelbare gesellschaftsrechtliche Stellung des Klägers in der Fondgesellschaft begründet.
30Der Rechtsprechung des BGH steht auch die aktienrechtliche Regelung des § 67 Abs.6 AktG entgegen. Die Grundsätze des BGH gelten für die Personengesellschaft. Mit diesen ist die Rechtsstellung des Aktionärs in der Kapitalgesellschaft nicht zu vergleichen (OLG München Az: 23 U 1975/14 Urteil vom 05.02.2015, Rdz.61).
31Es besteht auch kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber aus datenschutzrechtlichen Gründen. Diese sind zur Ausübung ihrer gesellschaftlichen Rechte ebenso wie der Kläger auf die Datenverwendung angewiesen (BGH Urteil vom 05.02.2013, Az.: II ZR 134/11 Rdz 41) Sie haben sich freiwillig in die dem Gesellschafter gleichgestellte Rechtsposition begeben mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten und wissen, dass dies auch für ihre Mittreugeber der Fall ist.
32Der Anspruch des Klägers scheitert auch nicht am Verbot der unzulässigen Rechtsausübung oder der Schikane. Die Beklagten meinen zwar, der Kläger habe kein eigenes Interesse an der Klage und erhebe sie nur, um seinem Prozessbevollmächtigten Daten für neue potentielle Mandanten zu verschaffen. Die Beklagten tragen aber keine objektiven Tatsachen vor, die diesen Verdacht erhärten würden.
33Bei verständiger Würdigung liegt das erkennbare Interesse des Klägers darin, möglichst effektiv über die Beklagte auf die Geschicke der Fondgesellschaft Einfluss zu nehmen. Es ist nachvollziehbar, wenn der Kläger –mit Hilfe eines Rechtsanwalts- durch die Bildung einer Anlegerinteressengemeinschaft seine Verhandlungsposition und die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Geschicke der Fondgesellschaft verbessern will. Auf Grund der hohen Anzahl der Treugeber sind die Möglichkeiten der Einflussnahme für ihn alleine gering. Gerade deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger in der Vergangenheit seine Mitgliedschaftsrechte persönlich ausgeübt hat. Jetzt möchte er es jedenfalls. Es würde auch einleuchten, wenn der Kläger sich hierfür Rechtsbeistand von einem Rechtsanwalt suchen würde, der auch weitere Treugeber der Beklagten vertritt. Denn der Aufwand, die Angelegenheiten der Fondgesellschaft so nachzuvollziehen, dass auf Grund fundierten Kenntnisstandes Einfluss auf deren Geschicke ausgeübt werden kann, ist so groß, dass dies nur schwerlich von einem Anleger allein in Auftrag gegeben und finanziert werden kann.
34Der Bekanntgabe der Daten stehen auch nicht § 28 BDSG oder Art 7 S. 2 a der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG entgegen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf erfolgen, wenn sie erforderlich für die Erfüllung des Vertrages sind, dessen Vertragspartner die betroffene Person ist. Diese Voraussetzungen liegen hier gerade vor. Der Treugeber hält sich im Rahmen des Vertragszweckes. Er benötigt die Daten, um seine –mittelbaren- Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag ausüben zu können (OLG München Urteil vom 05.02.2015 Az 23 U 1875/14 Rdz.51.59).
35Die Hilfswiderklage ist nicht begründet.
36Der Kläger darf die Informationen über den Namen und die Kontaktdaten der übrigen Treugeber uneingeschränkt nutzen, soweit dies der Ausübung seiner Weisungsbefugnisse gegenüber der Beklagten und seiner Gesellschafterrechte bei der Fondgesellschaft dient. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt auch das Mandat anderer Treugeber übernimmt. Dem Interesse des Klägers dient der Zusammenschluss der Treugeber bei gleicher Interessenlage. Es ist interessengerecht, wenn dies durch einen Rechtsanwalt fachkundig in die Wege geleitet und begleitet wird. Eine darüberhinausgehende Verwendung ist dem Kläger nicht zu untersagen. Insoweit fehlt die Klagebefugnis. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Daten zu anderen als gesellschaftsrechtlichen Zwecken nutzen wollte.
37Der Kläger muss die Beklagte auch nicht von Ansprüchen anderer Gesellschafter und Treugeber freistellen. Gesellschafter können schon keine Ansprüche stellen, denn der Kläger verlangt deren Daten nicht. Auch für Ansprüche von Treugebern haftet der Kläger nicht. Wie oben dargestellt, verstößt die Weitergabe der Kontaktdaten nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften sondern beruht auf dem Inbegriff des Gesellschaftsvertrages und des Treuhandvertrages. Jedenfalls wäre die Inanspruchnahme durch andere Treugeber nicht vom Kläger verursacht. Die Ursache liegt im Risikobereich der Beklagten. Denn es ist an ihr, durch die Regelungen im Treuhandvertrag, für ihre Treugeber die Ausübung der grundlegenden und unabdingbaren Gesellschafterrechte sicherzustellen.
38Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 Abs.1, 709 S.1 ZPO.
39Streitwert: 5000 € (§ 45 Abs. 1 GKG)
40Rechtsbehelfsbelehrung:
41Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
421. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
432. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
44Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
45Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
46Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
47Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
48X |
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Referenzen
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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- II ZR 187/09 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 134/11 4x (nicht zugeordnet)
- 4 U 200/12 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 277/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 716 Kontrollrecht der Gesellschafter 3x
- II ZRE 374/13 1x (nicht zugeordnet)
- AktG § 67 Eintragung im Aktienregister 2x
- § 16 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- 23 U 1975/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 23 U 1875/14 1x (nicht zugeordnet)