Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 98 XVII 146/15 I
Tenor
wird die bestehende vorläufige Betreuung dauerhaft verlängert.
Der Aufgabenkreis bleibt unverändert und umfasst:
Aufenthaltsbestimmung
Entscheidung über Unterbringung
Gesundheitsfürsorge
Regelung des Postverkehrs
Vermögensangelegenheiten
Vertretung gegenüber Behörden
Wohnungsangelegenheiten
Das Gericht wird spätestens bis zum 18.02.2018 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
1
Gründe:
2Für den an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Betroffenen wurde im Wege einer einstweiligen Anordnung am 10.12.2015 eine vorläufige gesetzliche Betreuung für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung, Regelung des Postverkehrs, Vermögenssorge, behördliche Angelegenheiten sowie Wohnungsangelegenheiten beschlossen, da es im Zusammenhang mit einem eigenmächtigen Absetzen der ihm verordneten Medikamente zu einer Exazerbation seiner psychischen Erkrankung gekommen war.
3Nachdem die Betreuungsrichterin den Betroffenen zu Hause angehört hat, steht zu ihrer Überzeugung fest, dass die gesetzliche Betreuung für Herrn J dauerhaft, zunächst für 2 Jahre, einzurichten ist:
4Nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. med. K vom 26.10.2015 liegt bei Herrn J eine paranoide Schizophrenie vor.
5Hieraus resultierend ist der Betroffene nicht im notwendigen Maße in der Lage, seine Angelegenheiten in den Bereichen der Gesundheitsfürsorge inklusive Unterbringung- und freiheitsentziehende Maßnahmen selbstständig zu regeln.
6Darüber hinaus ist der Betroffene aufgrund krankheitsbedingtem mietschädigenden Verhaltens von der Obdachlosigkeit bedroht. Der Betroffene ist verschuldet. Anlässlich der richterlichen Anhörung verfügte er über keine finanziellen Mittel, um für sich Lebensmittel zu kaufen. Entsprechende Anträge zur Beziehung von staatlichen Unterstützungsleistungen hat der Betroffene krankheitsbedingt nicht gestellt.
7Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Herr J aus gesundheitlichen Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit über den zunächst beschlossenen Zeitraum (die vorläufige Betreuung ist befristet bis zum 10.06.2016) hinausgehend eine Unterstützung durch die gesetzliche Betreuung.
8Der Betroffene ist krankheitsbedingt ausweislich des medizinischen Sachverständigengutachtens nicht zu einer freien Willensbildung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB in der Lage, so dass die gesetzliche Betreuung auch gegen seinen geäußerten -natürlichen- Willen angeordnet werden konnte.
9Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde gemäß § 276 FamFG abgesehen, da dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht erforderlich ist.
10Der Betroffene ist ausweislich des Protokolls zu seiner richterlichen Anhörung vom 25.01.2016 in der Lage, sich zur Betreuungseinrichtung zu äußern.
11Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt worden.
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
14Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
15Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
16Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
17Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
18Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
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