Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 666 M 1273/17
Tenor
wird der Beschwerde der/des Gläubigers/in vom 03.08.2017 gegen den Beschluss vom 07.07.2017 nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Beschwerdekammer beim Landgericht Düsseldorf zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
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Gründe:
2Der Beschwerde war nicht abzuhelfen, denn sie enthält keinen neuen Tatsachenvortrag oder rechtliche Aspekte, die eine Abweichung von der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.
3Die Beschwerdebegründung enthält keine sachliche und adäquate Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses, sondern verkennt ersichtlich den rechtlichen Ansatz und/oder die Chronologie der angefochtenen Maßnahme und der zitierten BGH-Rechtsprechung.
4Maßgeblich ist aus Sicht des Gerichts, ob aus der allein maßgeblichen damaligen Sicht, nämlich Ende 2015, und damit deutlich vor der Entscheidung des BGH die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gegen den erklärten Willen des Gläubigers fehlerhaft i.S.d. § 7 GvKostG war.
5Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses war die Rechtslage nicht eindeutig. Gerade in Ansehung der in die Wege geleiteten Ergänzung des § 802d ZPO durch BRDrs. 633/15 (dort S. 37):
6Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 dient der Klärung der in der Praxis streitigen Frage, ob der Gläubiger auf die Zuleitung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten kann. Gemäß § 882c Absatz 1 Nummer 3 ZPO ist die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden kann. Der Gläubiger soll vor diesem Hintergrund nicht auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses verzichten können, da andernfalls der Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses, Auskunft über die Kreditunwürdigkeit einer Person zu geben, nicht erreicht werden könnte.
7kann es nicht als schwerer Fehler betrachtet werden, wenn der Auffassung eines Gesetzgebungsorgans in einem Gesetzesentwurf gefolgt wird, wonach eine in der Praxis streitige Frage in einem bestimmten Sinne klarzustellen ist, und in diesem Sinne bereits jetzt verfahren wird.
8Düsseldorf, 11. September 2017
9O
10Richter am Amtsgericht
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.