Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 666 M 1273/17

Tenor

wird der Beschwerde der/des Gläubigers/in vom 03.08.2017 gegen den Beschluss vom 07.07.2017 nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Beschwerdekammer beim Landgericht Düsseldorf zur weiteren Entscheidung vorgelegt.


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