Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - UB 9498 - 30
Tenor
In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch X Blatt ####, X Blatt #### eingetragenen Grundbesitz
wird beschlossen:
Die Anträge vom 23.02.2018 bzw. 01.03.2018 auf umfassende Grundbucheinsicht bzw. Fertigung von Kopien werden zurückgewiesen.
1
Gründe
2Zunächst wird klargestellt, dass es sich bei der Grundbuchangabe X Blatt #### um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Nach dem Grundbuchinhalt hat die Antragstellerin niemals rechtlichen Bezug zu diesem Grundbesitz.
3Nach Prüfung der hiesigen F & E - Recherche handelt es sich richtig um den Grundbesitz X Blatt ####.
4Die Antragstellerin ist Miterbin nach Frau N. Y. (Erbschein Amtsgericht Düsseldorf ## VI ###/##). Vorgelegt wird eine Kopie der Klage vom 13.05.2015 (Landgericht Düsseldorf). Es geht um die Frage von Nachlassverbindlichkeiten insbesondere um die Übertragung von Grundbesitz und Belastungen Abt. III. (Amtsgericht Düsseldorf Blatt ####).
5Mit Schriftsatz vom 01.03.2018 wurden der Antragstellerin jeweils eine Kopie der in Frage stehenden Übertragungsverträge ausgehändigt.Die Frage einer eventuellen Valutierung von Grundschulden kann weder aus dem Grundbuch noch aus den Grundakten geklärt werden. Grundschulden sind ein dingliches Sicherungsmittel und forderungsunabhängig. Eventuelle Kreditverbindlichkeiten ergeben sich nur aus der Sicherungsabrede zwischen Schuldner und Kreditinstitut. Diese schuldrechtlichen Vereinbarungen liegen dem Grundbuchamt grundsätzlich nicht vor.
6Auch "Irgendwelche finanziellen Absprachen" sind schuldrechtlicher Natur und liegen der Grundbuchabteilung nicht vor.
7Der Grundbesitz X Blatt #### wurde bereits zu Lebzeiten des Eigentümers H. Y. veräußert. Frau N. Y. war Erbin nach H. Y. (Erbschein vom 04.12.1987, AG Düsseldorf ## VI ####/##). Der Grundbesitz ist nicht in die Erbmasse gefallen.
8Eine "umfassende Akteneinsicht" kann im Hinblick auf § 12 GBO nicht gewährt werden.
9Im Übrigen werden die gesuchten Unterlagen (Kreditverträge / finanzielle Absprachen) nicht bei dem Grundbuchamt aufbewahrt.
10Rechtsbehelfsbelehrung
11Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
12Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
13Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
14Düsseldorf, 05.04.2018
15Amtsgericht
16C
17Rechtspflegerin
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Referenzen
- GBO § 12 1x