GBO § 12

Grundbuchordnung

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 14 K 2520/20
30. September 2021
14 K 2520/20 30. September 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9 K 8441/18
30. Januar 2020
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2005/19
6. November 2019
1 S 2005/19 6. November 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Zivilsenat) - 1 W 41/19
11. Juni 2019
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 88/19
21. März 2019
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Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 13/16
16. März 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 47/15
27. Oktober 2016
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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 12 Wx 41/15
17. September 2015
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 210/14
17. Juni 2015
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Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 195/14
23. April 2015
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