Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 37 C 270/21

Tenor

In dem Rechtsstreit

M gegen B GmbH

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung vom 9. Mai 2008, zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndBeschl. 2012/419/EU vom 11.7.2012 (ABl. L 204 S. 131) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

1.       Ist es für das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort der Reise im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2001/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (im Folgenden Pauschalreise-Richtlinie genannt) hinreichend, dass das Zielgebiet der Reise durch die national für den Schutz vor übertragbaren Krankheiten eingerichtete Fachbehörde als Risikogebiet eingestuft ist und die Voraussetzungen der Einstufung als Risikogebiet am Heimatort zugleich nicht vorgelegen haben?

2.       Muss der Reisende im Zeitpunkt des Rücktritts von der Pauschalreise im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Pauschalreise-Richtlinie prognostizieren können, dass erhebliche Beeinträchtigungen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe am Abreisetag oder zum Zeitpunkt der Reise vorliegen werden?

3.       Muss der Rücktritt zeitnah vor der Reise stattfinden oder kann er jedenfalls dann jederzeit zwischen dem Zeitpunkt der Reisebuchung und dem Reiseantritt erklärt werden, wenn für die Möglichkeit des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands im Rücktrittszeitpunkt nicht jegliche Anhaltspunkte gefehlt haben?


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