Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 156 OWi 76/25 (b)
Tenor
In dem Verfahren
gegen M.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch den Richter am Amtsgericht U.
am 05. Februar 2025
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Betroffene das Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid vom 17.07.2024, Az N01, bereits verbüßt hat.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffen trägt die Stadtkasse Düsseldorf.
1
Gründe:
2I.
3Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid , in welchem neben einer Geldbuße auch ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde. Der Betroffene legte gegen den Bußgeldbescheid zunächst Einspruch ein, nahm diesen aber durch anwaltlichen Schriftsatz vom 14.10.2024 zurück, so dass der Bußgeldbescheid bestandskräftig wurde.
4Mit Schreiben vom gleichen Tag bestätigte die Bußgeldbehörde den Eingang des Führerscheins des Betroffenen am 11.10.2024. Mit (internem) Schreiben vom 31.10.2024 teilte die Führerscheinstelle der Stadt Düsseldorf der Bußgeldstelle mit, dass der Betroffene den Führerschein, welchen er abgegeben hatte, am 04.09.2020 als verlustig gemeldet und er einen Ersatzführerschein erhalten habe. Im Rahmen weiterer Ermittlungen stellte sich heraus, dass nach der Verlustmeldung durch den Betroffenen die Bundesdruckerei mit der Erstellung eines neuen Führerschein beauftragt wurde und der Führerschein dem Betroffenen unmittelbar durch die Bundesdruckerei an den Betroffenen versandt wurde. Ein Zugangsnachweis bezüglich des Ersatzführerscheins befindet sich nicht in der Akte.
5Mit Schreiben vom 12.11.2024 fragte der Betroffene bei der Bußgeldstelle nach, wann er mit der Rückgabe seines Führerscheins rechnen könne. Daraufhin wurde ihm mit Email vom 13.11.2024 ein Schreiben vom 06.11.2024 übersandt, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass das Fahrverbot nicht habe vollstreckt werden können, da der Betroffene einen ungültigen Führerschein abgegeben habe. Die Behörde forderte den Betroffenen auf, umgehend seinen gültigen Führerschein bei der Behörde zur Vollstreckung des Fahrverbots abzugeben.
6Mittels Anwaltsschreibens vom 15.11.2024 teilte der Betroffene mit, nicht im Besitz eines weiteren Führerscheins zu sein. Den im Jahr 2020 verlustig gemeldeten Führerschein habe er einige Zeit später wiedergefunden. Einen Ersatzführerschein habe er nie erhalten. Der Betroffene beantragte, dass das Fahrverbot als abgeleistet betrachtet wird.
7Mit Schreiben vom 03.12.2024 wurde der Antrag des Betroffenen zurückgewiesen und der Betroffene aufgefordert, den Ersatzführerschein als verlustig zu melden und einen neuen Ersatzführerschein zu beantragen.
8Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem hier zu entscheidenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 31.01.2025, in welchem er ausführt, dass er sich lediglich im Besitz des Führerscheins befand, welchen er am 11.10.2024 der Bußgeldbehörde übersandt habe. Er habe bereits einen Monat von seiner Fahrerlaubnis keinen Gebrauch gemacht. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Ersatzführerschein erhalten.
9Er versicherte an Eides statt, einen neuen Führerschein nie erhalten zu haben und ab der Abgabe am 11.10.2024 für einen Monat kein Kfz geführt zu haben. Zudem legt er zwei Boardingpässe für eine Reise nach Südkorea vom 13.10.2024 bis zum 23.10.2024 vor und erklärt, er habe auch dort keine Kfz geführt. Weiter legt er Rechnungen der Firma V. über entsprechende Fahrten vom 20.09.2024, 31.10.2024 sowie 29.10.2024 vor.
10II.
11Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.
121.
13Der Antrag ist gemäß § 62 Abs. 1 OWiG zulässig.
14§ 62 OWiG regelt den Rechtsschutz gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im Vorverfahren. Darüber hinaus ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann statthaft, wenn es sich um Maßnahmen der Verwaltungsbehörde handelt, die nach Abschluss eines Bußgeldverfahrens erfolgen und in engem Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Verfahren stehen (OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 179 (180); LG Bonn BeckRS 2011, 26744, zit. nach BeckOK OWiG/Euler, 45. Ed. 1.1.2025, OWiG § 62 Rn. 2, beck-online).
15Der Antrag richtet sich auch gegen eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren, welche eine selbstständige Bedeutung hat. Die Aufforderung, den Führerschein (nochmals) abzugeben, kommt eine solche selbstständige Bedeutung zu.
16Der Betroffene ist auch antragsberechtigt.
172.
18Der Antrag ist begründet.
19Das dem Betroffenen auferlegt Fahrverbot wurde bereits vollstreckt. Die Vollstreckung eines Fahrverbots richtet sich nach § 25 Abs. 2 -8 StVG. Nach § 25 Abs. 2a StVG i.V.m. dem Bußgeldbescheid wird das Fahrverbot wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
20Ist der Betroffene noch im Besitz der Fahrerlaubnis beginnt die Verbotsfrist mit Ablieferung des Führerscheins in amtliche Verwahrung. Abzuliefern sind dabei gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 StVG, alle von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine. Ist der Betroffene gar nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, beginnt die Verbotsfrist direkt mit Eintritt der Rechtskraft der bußgeldrechtlichen Entscheidung (BeckOK StVR/Krenberger, 26. Ed. 15.1.2025, StVG § 25 Rn. 123, beck-online).
21a.
22Vorliegend hat der Betroffene aber den (zwar im Jahr 2020 für verlustig erklärten, sich in seinem Besitz befindlichen) Führerschein bei der Bußgeldbehörde abgegeben. Dass der Betroffene in Besitz einer (weiteren) Fahrerlaubnis ist, die ihm im Jahr 2020 zugeschickt wurde, ergibt sich aus der Akte nicht mit der erforderlichen Sicherheit. Dort wird von Seiten der Bundesdruckerei lediglich mitgeteilt, das entsprechende Schreiben sei nicht in den Postrücklauf gelangt. Anhand dieser Angabe kann aber nicht vermutet werden, dass der Betroffene den ersatzweise ausgestellten Führerschein auch erhalten hat.
23b.
24Für den Fall des (behaupteten) Verlustes des Führerscheins vor Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wurde bereits entschieden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Fahrverbotsfrist der Eingang einer Verlustanzeige bei der Vollstreckungsbehörde ist (OLG Köln NStZ-RR 2016, 153; OLG Karlsruhe BeckRS 2008, 14238). Diese Entscheidungen unterscheiden sich aber von der hiesigen Sachverhaltskonstellation, als dass dort der jeweilige Betroffene erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Behörde behaupteten, dass der Führerschein verlustig gegangen sei und dieser daher nicht in Verwahrung gegeben werden könne.
25Selbst wenn mit den o.g. Entscheidungen auf den Eingang der Verlustanzeige bei der Behörde abgestellt werden würde, wäre der Antrag begründet. Denn der Betroffene hat der Behörde bereits am 15.11.2024 mitgeteilt, dass er keinen neuen Führerschein erhalten habe. Auch dann wäre das Fahrverbot mit Ablauf des 14.12.2024 verbüßt gewesen.
26Auf die nunmehr von der Behörde begehrte (erneute) Mitteilung des Verlustes des ersatzweise ausgestellten Führerschein kann nicht abgestellt werden. Denn dem Betroffenen war nicht bekannt, dass ihm ein neuer Führerschein zugeschickt worden war.
27Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 467 StPO.
28Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.
29Düsseldorf, 05.02.2025
30Amtsgericht
31U.
32Richter am Amtsgericht
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