Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 666 M 551/25
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
der K. GmbH,
Gläubigerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte U.,
gegen
Frau F.,
Schuldnerin,
Beteiligter Erinnerungsführer:
Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Str. 1, 40227 Düsseldorf,
Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers W. in Düsseldorf vom 28.02.2024 zum Aktenzeichen N01 dahingehend abgeändert, dass 12,00 EUR Beglaubigungsgebühren und die anteilige Auslagenpauschale dazu (2,40 EUR), mithin 14,40 EUR, zu Unrecht angesetzt wurden.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
1
Gründe:
2Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 16.04.2025, die sich gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers W. in der Zustellungssache N01 (K. GmbH ./. F.) richtet, ist zulässig und statthaft.
3Der Bezirksrevisor wendet sich gegen die vom Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten, die aus dem Tenor ersichtlich sind (§ 5 Abs. 2 GvKostG).
4Die Erinnerung gem. § 5 Abs. 2 GvKostG ist zulässig.
5Der Bezirksrevisor ist erinnerungsbefugt, und zwar nicht nur zugunsten der Staatskasse sondern auch zu ihren Lasten. Ihm obliegt es, die Gesetzmäßigkeit des Kostenverfahrens generell zu überprüfen.
6Die Erinnerung ist nicht fristgebunden.
7Die Erinnerung ist auch begründet, da Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden dürfen, § 7 Abs. 1 S. 1 GvKostG.
8Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 06.02.2024 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (666 M 137/24 - im Folgenden: „PfÜB“) erlassen, um für den Gläubiger das angebliche Arbeitseinkommen der Schuldnerin bei einem schwedischen Möbelhaus und einem italienischen Eiscafé zu pfänden. Dieser Beschluss auf den Seiten 28 - 37 dortiger Akte bestand aus 10 Seiten. Da der Gläubiger die Vermittlung der Zustellung beantragt hatte, wurde der elektronisch erlassene PfÜB zunächst am 07.02.2024 gem. § 16 GVO „von der Justiz versandt“ an OGV S. in Düsseldorf übersandt. Da dieser feststellte, dass kein Drittschuldner elektronisch adressierbar war, leitete er den Beschluss an den für den Drittschuldner zu 1) in Dortmund zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.
9Von dort erhielt GV W. den PfÜB am 28.02.2024 zurück, und zwar auf dem Papierweg nebst Abschriften. Bei Papiereingang hätte der Gerichtsvollzieher Kopien für die Zustellung an den DS 2 und die Schuldnerin beglaubigen müssen, § 193 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Soweit keine erforderlichen Abschriften beigefügt waren, konnte er sie selbst fertigen.
10Bei elektronischem Eingang hätte der Gerichtsvollzieher Kopien für die Zustellung an den DS 2 und die Schuldnerin ausdrucken und selbst beglaubigen müssen, § 193 Abs. 1 Satz 3 ZPO.
11Darin liegt eine falsche Sachbehandlung im Bereich der Justiz, § 7 GvKostG.
12Der Dortmunder Gerichtsvollzieher hatte nach Zustellung an den zuerst genannten Drittschuldner gem. § 121 Abs. 2 Satz 7 GVGA den Pfändungsbeschluss an den Düsseldorfer Gerichtsvollzieher für die persönliche Zustellung an den unerledigten Drittschuldner abzugeben. Es waren dabei keine Abschriften zu fertigen und beizufügen. Die falsche Sachbehandlung ließ also in Dortmund eine - nicht angegriffene - Dokumentenpauschale entstehen und in Düsseldorf eine Beglaubigungsgebühr für die Beglaubigung der in Dortmund ausgedruckten Dokumente. Richtigerweise hätte der Zustellauftrag elektronisch übermittelt werden sollen. Denn für die Übermittlung an den Gerichtsvollzieher ist die Handhabung der Partei, wie geäußert durch die Vornahme durch die Geschäftsstelle (§ 192 ZPO: elektronisch) und allenfalls die GVV (auch: elektronisch) maßgeblich.
13In diesem Fall könnten für die Beglaubigung der nach § 193 Abs. 1 Satz 2 ZPO selbst herzustellenden Ausdrucke des Dokuments nach § 193 Abs. 1 Satz 3 ZPO keine Beglaubigungsgebühren entstehen, was sich aus Nr. 10a DB-GvKostG ergibt, wonach für die Beglaubigung der von dem Gerichtsvollzieher selbst gefertigten Abschriften keine Beglaubigungsgebühr erhoben wird. Was aus dem eigenen Drucker oder Kopierer kommt, muss nicht hinsichtlich der Übereinstimmung geprüft werden.
14Daher sind 12,00 EUR Beglaubigungsgebühren und die anteilige Auslagenpauschale dazu (2,40 EUR), mithin 14,40 EUR zu Unrecht angesetzt worden.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG
16Düsseldorf, 29.07.2025
17Amtsgericht
18Z.
19Richter am Amtsgericht
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GvKostG § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge 3x
- GvKostG § 7 Nichterhebung von Kosten 2x
- 66 M 137/24 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 GVO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 193 Zustellung von Schriftstücken 4x
- ZPO § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher 1x
- §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG 1x (nicht zugeordnet)