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GvKostG § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 W 53/25
18. November 2025
9 W 53/25 18. November 2025
Beschluss vom Landgericht Arnsberg - I-5 T 147/24
12. November 2025
I-5 T 147/24 12. November 2025
Beschluss vom Landgericht Bonn - 43 T 48/24
4. September 2025
43 T 48/24 4. September 2025
Beschluss vom Landgericht Kleve - 3 T 32/25
4. August 2025
3 T 32/25 4. August 2025
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 666 M 551/25
29. Juli 2025
666 M 551/25 29. Juli 2025
Beschluss vom Amtsgericht Köthen - 14 M 137/25
11. Juli 2025
14 M 137/25 11. Juli 2025
Beschluss vom Landgericht Itzehoe (14. Zivilkammer) - 4 T 105/25
25. Juni 2025
4 T 105/25 25. Juni 2025
Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 43 M 3164/24
2. Juni 2025
43 M 3164/24 2. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 25 W 61/25
13. Mai 2025
25 W 61/25 13. Mai 2025
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (6. Zivilsenat) - 6 W 15/21
28. April 2025
6 W 15/21 28. April 2025