Urteil vom Amtsgericht Eisenach - 54 C 512/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht.
- 2
Der Verkehrsunfall ereignete sich am 26.11.2008 gegen 15.00 Uhr in Eisenach, Stolzestraße/Dresdner Straße. Zu diesem Zeitpunkt führte der Sohn der Klägerin dessen Fahrzeug Seat Leon, amtliches Kennzeichen D… aus Richtung Stolzestraße kommend in Richtung Dresdner Straße. Die Dresdner Straße liegt rechts von der Stolzestraße. Zu dieser Zeit kam auf der Dresdner Straße der Beklagte zu 1. mit seinem Pkw Kia, amtliches Kennzeichen W…, dessen Halter der Beklagte zu 2. ist und der zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 3. Kfz.-haftpflichtversichert war. Beide Fahrzeuge stießen zusammen. Dabei wurde am Fahrzeug des Zeugen .... die rechte Seite und am Fahrzeug des Beklagten zu 2. die Front beschädigt.
- 3
Im Unfallbereich besteht die Regelung „rechts vor links“.
- 4
Beim Zeugen ... wurde ein Blutalkoholgehalt ungefähr eine Stunde später von 0,33 Promille, (vgl. Bl. 37 d.A., Anlage B1) festgestellt.
- 5
Am Fahrzeug des Zeugen .... entstand Sachschaden, wovon er 25 % Eigenverschulden einräumt. Der Zeuge hat seine Kaskoversicherung in Anspruch genommen und möchte auch den Zukunftsschaden ersetzt haben.
- 6
Des weiteren wurde er vorgerichtlich anwaltlich vertreten.
- 7
Der Zeuge .... hat während des Verfahrens seine vermeintlichen Ansprüche gegen die Beklagten seiner Mutter gegenüber abgetreten.
- 8
Die Klägerin behauptet, der Zeuge ..... habe die Geschwindigkeit nicht überschritten. Der bei ihm festgestellte Alkoholwert hätte keine Auswirkung auf sein Fahrverhalten gehabt. Der Beklagte zu 1. sei auf der linken Fahrbahn gefahren, weshalb es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge kam. Der Zeuge ...... hätte nach rechts in die Dresdner Straße einbiegen wollen. Die Fahrbahn sei feucht gewesen. Eine Blockierspur sei durch das Bremsen des Zeugen .... nicht entstanden.
- 9
Die Klägerin beantragt daher,
- 10
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 2.161,49 € zu zahlen;
- 11
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Zeugen ... aus dem Verkehrsunfall vom 16.11.2008 durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung (HUK 24 Kraftfahrtversicherungs-Nr. …-Y) entstanden ist.
- 12
Die Beklagten beantragen,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Die Beklagten behaupten, dass der Zeuge .... dem Beklagten zu 1. die Vorfahrt genommen hätte. An der Kreuzung bestehe die Regelung rechts vor links. Der Zeuge H. sei alkoholisiert und mit 45 km/h in der 30-er Zone gefahren. Zum Zeitpunkt des Alkoholtests habe er einen Wert von 0,41 Promille gehabt.
- 15
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
- 16
Das Gericht hat die Akte der PI Eisenach, Az: TH-1309-026893-08-/1 zu Beweiszwecken beigezogen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom10.06.2010 (Bl. 89 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen .... und .....
- 17
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2010 (Bl. 89 – 91 d.A.).
Entscheidungsgründe
- 18
Die zulässige Klage ist unbegründet.
- 19
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz.
- 20
Nach § 17 Abs. 2 StVG haben bei einem Unfall mit mehreren Kraftfahrzeugen beide Seiten, Schädiger und Geschädigter, als Halter für die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges einzustehen. Ebenso haftet auch der Fahrer gemäß § 18 StVG.
- 21
Die Haftungsquote ist durch Abwägung nach § 17 Abs. 2, 1 StVG zu bestimmen. Die Haftung der Beklagten ist ausgeschlossen, wenn es sich nach § 17 Abs. 3 StVG bei einem Unfall um ein unabwendbares Ereignis handelt. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGH DAR 05, 263). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über dem gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (BGH a.a.O.). Hierbei wird das Verhalten eines Idealfahrers, gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen zugrunde gelegt (BGHZ 113, 164).
- 22
Diesen Unabwendbarkeitsnachweis haben die Beklagten nicht erbracht. Zur äußersten Sorgfalt gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente.
- 23
Der Beklagte zu 1. hätte seine Fahrspur einhalten müssen. Dies hat er nach Aussage der Zeugin ... nicht getan. Die Zeugin hat in ihrer richterlichen Vernehmung am 10.06.2010 (Bl. 91 d.A.) bekundete, hinter dem von dem Beklagten zu 1. geführten Fahrzeug hergefahren zu sein. Der Beklagte zu 1. sei ziemlich weit links und zum Teil auf der Gegenfahrbahn gefahren. Bei der Zeugin ..... handelt es sich um eine sog. neutrale Zeugin. Die Zeugin war in den Unfall nicht involviert.
- 24
Damit steht die grundsätzliche Haftung der Parteien fest. In welcher Höhe die Unfallbeteiligten haften, d.h. zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Verhalten geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Die von beiden Teilen zu tragende Betriebsgefahr kann dabei durch das Verschulden der Beteiligten erhöht werden. Im Rahmen der Abwägung können zu Lasten einer Partei aber nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.
- 25
Nach den vorgenannten Grundsätzen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin für den Schaden keinen Ausgleich erhält, weil der Verursachungsanteil durch den Zeugen H. so stark überwiegt, dass er den des Beklagten zu 1. gegenüber zurücktritt.
- 26
Der Zeuge H. ist mit seinem Fahrzeug zu schnell gefahren und hat damit gegen § 3 StVO verstoßen. Der Zeuge .... ist mit 45 km/h zum Unfallzeitpunkt auf einer Strecke gefahren, die nur 30 km/h zulässt. Aus der beigezogenen Akte der PI Eisenach ist aus dem Vermerk vom 27.11.2008 zu entnehmen, dass der Zeuge ... am Unfallort eingeräumt hatte, 45 km/h gefahren zu sein. Aufgrund dieser Angabe steht für das Gericht fest, dass der Zeuge diese Geschwindigkeit gefahren ist. Dass der Zeuge .... wegen des Unfalls unter einem Schock gestanden haben will, wie von ihm behauptet, hält das Gericht für eine Schutzbehauptung. Zu seinem Schockzustand gibt der Zeuge keine näheren Erklärungen ab. Schon allein deshalb hat das Gericht erhebliche Zweifel an dieser Behauptung. Zum anderen gibt es hier eine starke Vermutung dafür, dass der Zeuge .... überhaupt nicht registriert hatte, dass er sich in einer 30-er Zone befindet, sondern er vielmehr davon ausging, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h herrschte und er vorsichtshalber seine Geschwindigkeit der Polizei gegenüber mit 45 km/h angab.
- 27
Unabhängig davon können auch 30 km/h in einer verkehrsberuhigten Zone zu hoch sein, wenn der Fahrer innerhalb einer unübersehbaren Strecke so schnell fährt, dass er nicht mehr halten kann, wenn es geboten ist. Hierin kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 3 StVO in Betracht kommen.
- 28
Der Zeuge ... hat in seiner Vernehmung in der Verhandlung vom 10.06.2010 (Bl. 89 – 90 d.A.) erklärt, ihm sei zunächst die Sicht durch ein am rechten Straßenrand nach der Straßeneinmündung Dresdner Straße abgestellten Kleintransporter in die Dresdner Straße versperrt gewesen. Der Zeuge hätte sich danach besonders vorsichtig in die Straßenmündung hineintasten müssen. Selbst wenn der Zeuge ...., wie von Klägerseite behauptet, nach rechts in die Straße hätte einbiegen wollen, aus der der Beklagte zu 1. herausgefahren ist, hätte er mit Gegenverkehr rechnen müssen, weil er selbst beim Umfahren des am rechten Straßenrand geparkten Fahrzeuges seine rechte Straßenseite nicht hätte einhalten können.
- 29
Auch spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Zeugen ..., der aufgrund der feuchten Fahrbahn wegen des zu schnellen Fahrens oder des unrichtigen Bremsens gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 2. fuhr. Dieser Anscheinsbeweis kann von der Klägerin nicht entkräftet werden.
- 30
Demgegenüber ist nicht erwiesen, dass auch die beim Zeugen .... vorliegende relative Fahruntüchtigkeit, die bei 0,3 BAK beginnt, eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit ausgelöst hat. Die Betriebsgefahr würde dann erhöht werden, wenn ein Zurechnungszusammenhang besteht. Das ist hier nicht nachgewiesen.
- 31
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung muss kein typischer alkoholbedingter Fahrfehler sein. Dieser kann nur dann gefahrenerhöhend angerechnet werden, wenn er auch festgestellt wurde.
- 32
Dem massiven Geschwindigkeitsverstoß gegenüber und dem Fahrfehler durch unkontrolliertes Bremsen tritt der Fahrfehler des Beklagten zu 1., sowie der teilweisen Mitbenutzung des linken Fahrstreifens zurück. Zu berücksichtigen ist auch bei dem Fahrverhalten des Beklagten zu 1., dass dieser nach links abbiegen wollte und sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch deshalb weiter links auf der Fahrbahn einordnete.
- 33
Da der Zeuge H. alleinverantwortlich für die Schadensverursachung war, gibt es keinen Raum für Schadensersatzansprüche, die dieser bzw. seine Mutter, die Klägerin, im Wege der Abtretung, geltend machen könnte.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 3x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- DAR 05, 263 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 113, 164 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 StVO 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x