Beschluss vom Amtsgericht Emmendingen - 10 M 3839/04
Tenor
1. Die Erinnerung vom 27.09.2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtliche Kosten trägt die Erinnerungsführerin.
Gründe
1
Die Erinnerung vom 27.09.2004 ist zulässig (§ 766 ZPO), sie ist jedoch nicht begründet.
2
Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 18.07.2002. Die Schuldnerin hat am 31.01.2003 vor dem Amtsgericht Emmendingen die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
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Mit Schriftsatz vom 13.07.2004 beantragt die Erinnerungsführerin, die Bestimmung eines Termins zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO. Zur Begründung des Antrages führt die Gläubigerin an, die Schuldnerin habe im Vermögensverzeichnis vom 31.01.2003 angegeben, sie sei ledig und weder von ihrem Freund Herrn ..., unterstützt. Zwischenzeitlich habe die Schuldnerin geheiratet und trage den Namen .... Der zuständige Obergerichtsvollzieher ... hat am 15.07.2004 den Antrag abgelehnt.
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Die hiergegen gerichtete Erinnerung ist nicht begründet.
5
Hat der Schuldner innerhalb der letzten 3 Jahre die Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben, so besteht die Schutzwirkung gegenüber einem erneuten Offenbarungsverlangen solange die Eintragung im Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist. Der Schuldner ist vor Ablauf der 3 Jahresfrist nach § 903 ZPO nur dann erneut offenbarungspflichtig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner neues Vermögen erworben hat. Voraussetzungen einer neuen Offenbarungspflicht nach § 903 ZPO ist somit die Glaubhaftmachung von Umständen, die nach der allgemeinen Erlebenserfahrung den Schluß darauf zu lassen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners verbessert haben (vgl. Eickmann in: Münchener Kommentar, ZPO, 2.Auflage, § 903, Rd.Nr. 6).
6
Diese Voraussetzungen sind vorliegend in dessen nicht gegeben. Zwar ist der Schuldner verpflichtet, bei den Angaben im Vermögensverzeichnis Angaben zu den Einnahmen des Ehegatten zu machen, um einen evtl. Unterhaltsanspruch gemäß § 850 ff. ZPO festzustellen. Mit der nachträglichen Verehelichung hat die Schuldnerin jedoch kein Vermögen erworben im Sinne des § 903 ZPO. Zu dem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von dem Einkommen ihres jetzigen Ehemannes gelebt hat.
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Der Antrag der Erinnerungsführerin war daher zurückzuweisen.