Beschluss vom Amtsgericht Eschweiler - 11 F 117/18

Tenor

1.       Der Vater hat mit der gemeinsamen Tochter C. K., geb. 20.12.2011, wie folgt Umgang:

a.       zur Anbahnung von Übernachtungskontakten

       am Samstag, den 20.10.2018

              und

       am Sonntag, den 28.10.2018

              jeweils in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr;

b.      an jedem zweiten Wochenende von Freitag 16:00 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag 16:00 Uhr mit Übernachtung bei dem Vater; der erste Umgang nach diesem Turnus findet statt vom 02.11.2018 bis zum 04.11.2018; fällt ein Umgangstermin aus, weil die gemeinsame Tochter auf Grund einer Erkrankung nicht umgangsfähig ist, wird der ausgefallene Umgang am darauffolgenden Wochenende nachgeholt, hierdurch wird der Turnus nicht geändert; eine an zwei aufeinander folgenden Umgangswochenenden bestehende krankheitsbedingte Umgangsunfähigkeit der gemeinsamen Tochter ist gegenüber dem Vater durch Vorlage eines ärztlichen Attestes eines Kinderarztes durch die Mutter bis freitags 12:00 Uhr vor dem Umgang glaubhaft zu machen, dabei kann die Vorlage auch auf elektronischem Weg, wie z. B. über What`s App erfolgen;

c.       in Durchbrechung des fortlaufenden Turnus zu lit. b) in den gesetzlichen Schulferien des jeweiligen Bundeslandes, in dem die gemeinsame Tochter die Schule besucht, in jedem Jahr

       vom zweiten Weihnachtsfeiertag, 11:00 Uhr, bis zum 30.12. eines jeden Jahres, 18:00 Uhr,

       jeweils von Ostermontag 11:00 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag, 18:00 Uhr,

       in der zweiten und dritten Woche der Sommerferien, beginnend mit Montag, 11:00 Uhr, und endend mit dem darauffolgenden Sonntag in acht Tagen, 18:00 Uhr,

       ab 2019 jeweils in der ersten Hälfte der Herbstferien, beginnend mit Montag, 11:00 Uhr, und endend mit dem darauffolgenden Sonntag, 18:00 Uhr;

       beginnend im Jahr 2019 mit einem Umgang des Vaters im jährlichen Wechsel mit der Mutter von dem jeweiligen Freitag vor dem Pfingstfest, 18:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Pfingstmontag, 18:00 Uhr;

d.      ihren Geburtstag verbringt die gemeinsame Tochter im Haushalt der Mutter;

e.       dem Vater ist es auch ohne Zustimmung der Mutter gestattet, mir der gemeinsamen Tochter Reisen innerhalb der Schengen-Staaten zu unternehmen.

Der Vater holt die gemeinsame Tochter freitags an Schultagen an der OGS der evangelischen Grundschule Stadtmitte, K-Straße in F, ab und bringt sie zur Mutter unter ihrer Wohnanschrift zurück. An schulfreien Tagen oder an Tagen ohne OGS holt der Kindesvater die gemeinsame Tochter an der Wohnanschrift der Kindesmutter ab.

Die Kindesmutter gibt der gemeinsamen Tochter die für die Umgangszeit erforderliche witterungsgerechte Kleidung und die Krankenversichertenkarte mit, stimmt sie positiv auf die Umgänge ein und erteilt die Erlaubnis gegenüber der OGS-Leitung, dass der Vater die gemeinsame Tochter dort abholen darf bzw. gibt die gemeinsame Tochter an den Vater zu Umgangszwecken heraus.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2.       Die Gerichtskosten tragen die Eltern jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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