Beschluss vom Amtsgericht Essen - 184 L 117/02
Tenor
wird die Vergütung des Zwangsverwalters Rechtsanwalt Dr. C, Y-Straße 28-30,
#### F für die Zeit vom 01.01.2004 bis 06.01.2005 auf
a) Vergütung gemäß § 19 Abs. 1 und 2 ZwVwV 360,00
b) Auslagenpauschale gemäß § 21 Absatz 2 ZwVwV 36,00
c) 16% Umsatzsteuer gemäß § 17 Absatz 2 ZwVwV 63,36
Summe: 459,36
festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Vergütung wurde gemäß der seit 01.01.2004 geltenden Zwangsverwalter-verordnung ermittelt. Der Zwangsverwalter hat zutreffend seine Vergütung gemäß § 19 Abs. 1 und 2 ZwVwV berechnet, da weder eine Berechnung nach der Regelvergütung des § 18 Abs. 1 ZwVwV, noch die Erhöhungssätze des § 18 Abs. 2 ZwVwV zu einer angemessenen Entschädigung geführt hätten.
3Sodann hat der Zwangsverwalter seine Vergütung nach Stundenaufwand liquidiert. Er ist einheitlich von einem Stundensatz von 70,- ausgegangen.
4Zur Ermittlung des angemessenen Stundensatzes ist die Einordnung des Verfahrens in einen Schwierigkeitsgrad vorzunehmen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/ Förster/Hintzen, 3. Auflage, Anm. 12 zu § 19 ZwVwV). Im vorliegenden Fall hat der Zwangsverwalter Dr. C seine Tätigkeit im Jahr 2004 plausibel dargelegt. Es ergab sich daraus, dass von den abgerechneten 6 Zeitstunden etwa 1,5 Stunden qualifizierte Tätigkeit zu erbringen war (30 Minuten Diktat, 10 Minuten Korrekturlesen, 20 Minuten Vergütungsberechnung nebst Korrektur, je 5 Minuten Gerichtkostenrechnung und Vergütungsbeschluss lesen, 20 Minuten Eigentümerversammlung prüfen).
5Damit sind etwa 25 % der Tätigkeit des Zwangsverwalters durch ihn selbst zu erbringen und etwa 75 % einfache Tätigkeit, die im Büro durch eine Hilfskraft abgewickelt werden kann. Nach der Literatur (vgl. Haarmeyer /Wutzke/ Förster/ Hintzen, 3. Auflage, Anm. 21 zu § 19 ZwVwV) ist der Anteil der qualifiziert zu erbringenden Leistung Maßstab für die Einordnung des Verfahrens in das Vergütungsraster. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht festgelegt, dass die Stundensätze während des gesamten Verfahrens, also zu Beginn für das möglicherweise lang andauernde Verfahren, unabänderlich festgeschrieben werden. Vielmehr bezieht sich die Einheitlichkeit des § 19 Absatz 1 ZwVwV nur auf das jeweilige Abrechnungsjahr.
6Bei der Betrachtung dieses Verfahrens im Jahr 2004, welche im übrigen die Verwaltung einer Garage betrifft, die dauerhaft im gesamten Jahr vermietet war, ergibt sich, dass es sich hier um ein einfaches Verfahren handelt. Entgegen der Kommentierung von Haarmeyer ist dabei auch die gesamte Bandbreite des Stundesatzes von 35 bis 95 als Vergütungsmöglichkeit zu betrachten. Der Aussage der Literatur, dass nur weit unterdurchschnittliche Verfahren mit Stundensätzen unterhalb der Mittelvergütung von 70-75,- angenommen werden dürften (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, 3. Auflage, Anm 13 zu § 19 ZwVwV), wird ausdrücklich nicht gefolgt.
7Mithin wird ein Stundensatz von 60,- für angemessen gehalten.
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