Beschluss vom Amtsgericht Essen - 166 IK 79/12

Tenor

wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag fortgesetzt (§ 306 Abs. 1 InsO).

1. Die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wird abgelehnt, weil der Schuldenbereinigungsplan nach der freien Überzeugung des Gerichts voraussichtlich nicht angenommen wird.

Der von dem Schuldner eingereichte Schuldenbereinigungsplan unterscheidet sich inhaltlich nicht von dem vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.

Der von dem Schuldner eingereichte Schuldenbereinigungsplan bietet - wie schon der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsplan - den Gläubigern keinerlei Zahlungen an.

Da der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsplan mehrheitlich abgelehnt wurde, erscheint die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens aussichtslos.

2. Dem Schuldner werden für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren die Verfahrenskosten gem. § 4 a Abs.1, 3 InsO gestundet.


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