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InsO § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

Insolvenzordnung

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Detmold - 01 T 10/24
10. Januar 2025
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Beschluss vom Amtsgericht Detmold - 50 IK 190/24
25. Oktober 2024
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Beschluss vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZB 7/20
22. Juli 2021
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 4/21
22. Juli 2021
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Beschluss vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZB 39/19
13. Februar 2020
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Beschluss vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZB 23/19
19. September 2019
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Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 119/19
28. August 2019
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Beschluss vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZB 37/19
20. August 2019
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Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 556/18
28. November 2018
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 54/14
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