InsO § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

Insolvenzordnung

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 54/14
5. Juni 2018
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Beschluss vom Landgericht Bad Kreuznach (1. Zivilkammer) - 1 T 125/17
29. Dezember 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 92/16
4. Mai 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 29/16
22. September 2016
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Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 91 IK 78/16
4. Juli 2016
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 71/15
4. Februar 2016
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Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3c IK 486/15 Lu
11. Januar 2016
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 68/14
9. Juli 2015
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