Beschluss vom Amtsgericht Essen - 106 F 62/14

Tenor

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an den Antragsteller folgende Beträge zu zahlen:

1. rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.11.2013 bis 28.02.2014 in Höhe von 720,- €

sowie

2. ab dem 01.03.12014 laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 100% des Mindestunterhalts der ersten bzw. zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, abzüglich der nach § 2 Absatz 2 UVG anzurechnenden Leistungen in Höhe des für ein erstes Kind zu zahlendes Kindergeldes, mithin derzeit monatlich 180,- €.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Der Verfahrenswert wird auf 2.700,- € festgesetzt.


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