Beschluss vom Amtsgericht Essen - 73 III 174/24
Tenor
Der Berichtigungsantrag vom 04.11.2024 wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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Der zulässige Berichtigungsantrag ist unbegründet.
2Nach § 48 Abs. 1 PStG kann eine abgeschlossene Eintragung in einem Personenstandsbuch berichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Eintragung von Anfang an unrichtig beurkundet worden ist. Dabei kann es sich um Unrichtigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art handeln; Gegenstand der Berichtigung kann auch die unrichtige Schreibweise einer Eintragung sein.
3Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
4Der Antragsteller begehrt die Berichtigung dergestalt, dass sein Vorname in der Geburtsurkunde seines Kindes nicht Mohammed A..., sondern lediglich MD. A... lauten soll. Lediglich MD. A... sei sein Vorname.
5Das Gericht kann allerdings nicht feststellen, dass die beurkundete Namensführung unrichtig und die begehrte richtig ist.
6Zwar ergibt sich die vom Antragsteller begehrte Bezeichnung MD. A... auch aus seiner Geburtsurkunde aus Bangladesch. Es ist jedoch mit dem der lex fori unterliegenden Registerrecht eine Grenze zu ziehen. Gem. Nr. A 8 PStG-VwV sind bei Eintragungen in die Register nur die in Anlage 3 der VwV aufgelisteten Abkürzungen zulässig. Die Anlage 3 enthält die Abkürzung „MD" nicht. Bei "MD/MD." handelt es sich um eine häufig benutzte Abkürzung des Vornamens Mohammed. Dies ergibt sich auch aus einer der Stellungnahme des Standesamtes Z. beigefügten Stellungnahme aus dem Honorarkonsulat der Volksrepublik Bangladesch.
7Der Berichtigungsantrag war daher zurückzuweisen.
8Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG.
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Referenzen
- PStG § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts 1x
- § 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)