Urteil vom Amtsgericht Essen - 48 Ds-80 Js 1465/24-658/24
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagensätzen zu je 40,-€ verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften § 223 Abs. 1 StGB
1
Gründe:
2I.
3Der am 0.0.0000 in I. geborene Angeklagte hat die angolanische Staatsbürgerschaft. Er hat die Fachoberschulreife und ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er ist berufstätig und vermittelt im Rahmen dessen Arbeit für Blinde und Behinderte. Er verdient 1500 € netto.
4Der Bundeszentralregisterauszug enthält zwei Eintragungen.
51. Am 0.0.0000 wurde der Angeklagte wegen Unterschlagung in zwei Fällen durch das Amtsgericht I. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Die Geldstrafe wurde im Gnadenwege erlassen.
62. Der Bundeszentralregisterauszug enthält zudem einen Suchvermerk vom 00.00.0000.
7II.
8Der Angeklagte traf am 00.0.0000 in der Z.-straße in W. auf den Geschädigten T.. Zuvor fuhr der Geschädigte als Fahrradfahrer neben einem Auto, in dem sich der Angeklagte als Beifahrer befand, her. Es kam zu Missstimmungen bezüglich des Fahrverhaltens im Straßenverkehr. Im Rahmen dessen wurde der Angeklagte bespuckt, wobei unklar geblieben ist, von welcher Person. Auch hörte der Angeklagte sich als „Nigger“ betitelt, wobei dieser davon ausging, dass der Geschädigte diese Äußerungen getätigt hatte und auch ihn bespuckt hatte. Der Angeklagte folgte dem Geschädigten, um ihn zur Rede zu stellen. Der Geschädigte versuchte der Situation auszuweichen. Der Angeklagte befand sich aber so in Rage, dass er den Geschädigten weiter verfolgte und nach einer verbalen Auseinandersetzung, in der der Angeklagte immer wieder rief: „warum spuckst du mich an?“, den Geschädigten vom Fahrrad stieß und ins Gesicht schlug, zudem trat er mehrfach in Richtung des am Boden liegenden Geschädigten, der versuchte seinen Tritten auszuweichen. Der Geschädigte erlitt Prellungen und eine Schürfwunde.
9III.
10Die Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der glaubhafte Einlassung des Angeklagten und dem Auszug aus dem Bundeszentralregister.
11Die Feststellung zum Sachverhalt, beruhen auf der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten und der Aussagen des Zeugen T., soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie des Zeugen S., soweit ihr gefolgt werden konnte und des Zeugen L..
12Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass er als Beifahrer in einem Auto gesessen habe und der Geschädigte mit dem Fahrrad vor ihnen gefahren sei. Als man auf selber Höhe gewesen sei, habe der Geschädigte Schleim hochgezogen und ihn angespuckt und gesagt: “du scheiß Nigger“. Er sei hinter ihm her, der Geschädigte hätte ihn aber angeguckt und ausgelacht. Daraufhin habe er sich noch mehr provoziert gefühlt und habe zu seinem Freund gesagt, er solle hinter dem Geschädigten herfahren. Er habe ihn dann von seinem Fahrrad herunter gerissen und auch das T-Shirt zerrissen. Ansonsten sei er nur auf ihn gefallen. Er habe ihm lediglich eine Backpfeife gegeben. Ihm seien die Sicherungen durchgebrannt.
13Der Zeuge T. bekundete, der Angeklagte, habe vollkommen unvermittelt ihm etwas zugerufen. Er habe zunächst wegfahren können, das Auto sei aber hinter ihm hergefahren. Der Beifahrer, der Angeklagte, sei ausgestiegen. Er sei dann auf ihn zu und und sei durch einen Tritt vom Fahrrad getreten worden. er sei geschlagen worden. Ob der Schlag mit der Faust war, konnte der Zeuge nicht sicher sagen. Es seien Tritte erfolgt, die ihn jedoch nicht getroffen hätten. Er habe sich zusammengerollt. Er habe eine Gehirnerschütterung gehabt, sein rechtes Knie sei verletzt gewesen und er habe Prellungen erlitten. Er habe beim Rechtsmedizinischen Institut die Angelegenheit aufnehmen lassen. Einen Attest konnte der Zeuge nicht vorlegen. Als Ursache für die Auseinandersetzung benannte der Zeuge lediglich die Vermutung, dass er als Fahrradfahrer unterwegs gewesen sei. Auch an den Inhalt dessen, was der Angeklagte ihm zugerufen habe, konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Er habe weder den Angeklagten angespuckt noch ihn als “Nigger“ tituliert.
14Der Zeuge L. bekundete, er habe Geschrei gehört. Der Angeklagte habe geschrien: “was spuckst du mich an?“. Er habe gesehen, wie er den Geschädigten vom Fahrrad heruntergerissen habe. Der Geschädigte habe sich losreißen können, aber der Angeklagte habe immer wieder geschrien:” Was spuckst du mich an?“. Der Angeklagte sei auf den Geschädigten losgegangen. Er und andere Passanten hätten sich eingemischt, um die Situation zu deeskalieren. Irgendwann habe der Angeklagte dann vom Opfer abgelassen.
15Der Zeuge S. bekundete, er sei auf die Situation aufmerksam geworden, da er den Geschädigten auf dem Fahrrad habe flüchten sehen als der Angeklagte ihn verfolgt habe. Der Mann sei vom Fahrrad heruntergezerrt worden. Der Angeklagte habe bewusst auf den Geschädigten eingetreten. Er habe den Kopf verfehlt, aber die Beine getroffen. Das Opfer sei sehr beweglich gewesen und habe ausweichen können. Was genau gesagt worden sei, konnte der Zeuge nicht mehr erinnern.
16Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Einlassung des Angeklagten zum Vorgeschehen dahingehend glaubhaft war, dass in Richtung des Angeklagten gespuckt wurde und er sich als „Nigger“ tituliert hörte. Der Geschädigte ließ sich hinsichtlich dieses Teils seiner Aussage äußerst einsilbig und ausweichend ein. Seine Schilderungen, dass die Auseinandersetzung vollkommen anlasslos und ohne jeglichen Grund erfolgte, ist nicht glaubhaft. Der Angeklagte berichtete allerdings, dass zwei Fahrradfahrer neben ihm gewesen sein. Inwieweit das Spucken durch den Geschädigten selbst erfolgte oder der Angeklagte nur meinte, dass es der Geschädigte war, ließ sich nicht mit Sicherheit feststellen. Die Aussage des Angeklagten wird zudem bestätigt durch die Aussage des völlig neutralen Zeugen L., der bekundete, dass der Angeklagte immer wieder gerufen habe: “Warum spuckst du mich an?“.
17Hinsichtlich des Körperverletzungsgeschehens wiederum konnte der Einlassung des Angeklagten nur teilweise gefolgt werden. Der Angeklagte schilderte seine Tat zunächst lediglich als Herunterreißen vom Fahrrad und eine Backpfeife. Diese Aussage ist widerlegt durch die Aussagen des Zeugen L. und S.. Beide Zeugen schilderten übereinstimmend, dass der Angeklagte mit großer Aggression den Geschädigten attackiert habe. Die Aussagen der Zeugen waren glaubhaft. Beide schilderten das Geschehen als neutrale Zeugen ohne Belastungstendenz.
18IV.
19Der Angeklagte hat sich somit einer Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dass hier eine gefährliche Körperverletzung vorlag, konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Der Zeuge S. bekundete, das Tritte gegen den Geschädigten erfolgten, sagte aber auch aus, dass der Geschädigte nicht am Kopf getroffen worden sei. Auch der Geschädigte selbst berichtete nicht davon durch die Tritte getroffen worden zu sein. Die Feststellung, die zum Schlag getroffen werden konnten, waren auch nicht ausreichend, um hier eine das Leben gefährde Behandlung sicher festzustellen.
20V.
21Das Gericht erachtet eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 € für tat- und schuldangemessen.
22Auszugehen war von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
23Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich jedenfalls teilweise geständig eingelassen hat und dass er bislang lediglich einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und hierbei nicht einschlägig. Auch war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich jedenfalls durch den Geschädigten sehr provoziert gefühlt hatte.
24Zulasten des Angeklagten, war jedoch zu berücksichtigen, dass er, auch wenn er sich provoziert gefühlt hat, dies aber zum Anlass genommen hat, in einer nicht hinnehmbaren und aggressiven Art und Weise Gewalt gegenüber dem Geschädigten ausgeübt hat und diesen dabei auch nicht unerheblich verletzt hat. Die Schutzreaktionen des Geschädigten haben noch erheblichere Verletzungen verhindert.
25Und der Abwägung sämtlicher Strafzumessungserwägungen erachte das Gericht eine Freiheitsstrafe von 120 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.
26Die Tagessatzhöhe von 40 € entspricht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
27VI.
28Die Kostenentscheidung beruht auf §465 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.