Beschluss vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3a C 328/18
Tenor
1. Die Erinnerung der Beklagten vom 07.06.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.05.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Der Beklagten, die auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung im A... in Frankenthal (Pfalz) durch die klagenden Vermieter in Anspruch genommen worden war, wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.04.2019 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung sowohl für den ersten Rechtszug als auch für den nachfolgend protokollierten Vergleich - wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 58 der Akten verwiesen wird - bewilligt. Nach Ziffer 3 des Vergleiches werden die Kosten des Verfahrens und des Vergleiches gegeneinander aufgehoben.
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Auf den Antrag der Beklagten vom 29.05.2019, die Gerichtskosten gemäß Vergleich vom 25.04.2019 auszugleichen, erließ die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.05.2019, mit dem die Beklagte an die Kläger als Gesamtgläubiger 63,50 € vorgelegte Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) zu erstatten hat.
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Gegen diesen Beschluss legt die Beklagte am 07.06.2019 Erinnerung ein und beantragt, den Beschluss aufzuheben, unter Hinweis auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 27.03.2020 nicht abgeholfen und zur Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt.
II.
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Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerechte Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Der Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegt gern. § 567 Abs. 2 ZPO nicht der sofortigen Beschwerde gem. § 11 Abs.1 RPflG, § 567 ZPO, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt. Da das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht eröffnet ist, ist § 11 Abs. 2 RPflG anwendbar. Danach ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nur die befristete Erinnerung statthaft. Die auf Grundlage des § § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG einzuhaltende Frist von 2 Wochen ist gewahrt.
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Die dem Gegner entstandenen Kosten sind neben den vor dem Bewilligungszeitpunkt angefallenen und gezahlten Gerichtskosten und solchen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 JVEG im Wesentlichen dessen außergerichtliche Kosten, denn der obsiegende Gegner der Prozesskostenhilfepartei hat entweder unter den Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 ZPO schon keine (sonstigen) Gerichtskosten verauslagt oder sie sind ihm aufgrund seines Obsiegens nach § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG von der Staatskasse zurückzuzahlen. Der entsprechende Rückzahlungsanspruch gegen die Staatskasse geht dem Kostenerstattungsanspruch gegen die Prozesskostenhilfepartei vor. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat der obsiegende Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Wahlanwaltsgebühren, und zwar auch dann, wenn ihm seinerseits Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, in diesem Fall jedoch unter Berücksichtigung des Betrages, den der ihm beigeordnete Rechtsanwalt bereits aus der Staatskasse als Vergütung erhalten hat. Zu beachten ist schließlich, dass § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO als lex specialis eine Kostenerstattung für das Prozesskostenhilfeverfahren ausschließt.
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Die Staatskasse kann Gerichtskosten gegen die Prozesskostenhilfepartei auch dann nicht geltend machen, wenn diese die Kosten des Rechtsstreits oder einen Teil davon durch Vergleich übernommen hat (OLG Celle BeckRS 2012, 09527, OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2012,08969, OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 1437, die aA des OLG Frankfurt a. M. (NJW 2011, 2147 – keine Geltendmachung nur bei Vereinbarung der Kostenaufhebung – ist aufgegeben: OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2015, 08929). Sind die Kosten des Rechtsstreits durch Vergleich gegeneinander aufgehoben oder hat die Prozesskostenhilfepartei in dem Vergleich eine bestimmte Kostenquote übernommen, kann allerdings im Grundsatz der Gegner der Prozesskostenhilfepartei (auch) die von ihm gezahlten Gerichtskosten mit dem entsprechenden Anteil gegen die Prozesskostenhilfepartei festsetzen lassen. Das gilt jedoch nicht, soweit sie ihm in diesem Fall von der Staatskasse nach § 31 Abs. 4 GKG zurückgezahlt werden, also der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Liegen diese - nicht nachholbaren - Voraussetzungen - wie vorliegend - nicht vor, haftet die Prozesskostenhilfepartei ihrem Gegner entsprechend der übernommenen Kostenquote. Eine analoge Anwendung von § 31 Abs. 3 GKG auf Vergleichsabschlüsse, die die Voraussetzungen von § 31 Abs. 4 GKG nicht erfüllen, kommt - mit Ausnahme dem der Entscheidung des BVerfG NJW 2013, 2882 zugrundeliegenden Widerrufes der dem Gegner der beweisbelasteten Partei bewilligten Prozesskostenhilfe, § 124 ZPO - nicht in Betracht.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht verlasst. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 11 Abs. 4 RPflG.
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Referenzen
- § 31 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 2x
- ZPO § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe 1x
- § 31 Abs. 4 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 4 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- JVEG § 13 Besondere Vergütung 1x
- § 11 Abs.1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 118 Bewilligungsverfahren 1x
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 1x