Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 33 C 16/10 (31)
Tenor
In dem Rechtsstreit …
wird der Tenor des Urteils vom 15.9.2010 dahingehend berichtigt, dass die Anschrift … Str. xx durch die Anschrift … . x ersetzt wird.
Gründe
Die offensichtliche Unrichtigkeit war gemäß § 319 ZPO zu berichtigten.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.