Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 33 C 16/10 (31)

Tenor

In dem Rechtsstreit …

wird der Tenor des Urteils vom 15.9.2010 dahingehend berichtigt, dass die Anschrift … Str. xx durch die Anschrift … . x ersetzt wird.

Gründe

Die offensichtliche Unrichtigkeit war gemäß § 319 ZPO zu berichtigten.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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