Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main (915. Einzelrichter) - 915 Ls - 3540 Js 243646/10
Tenor
In der Strafsache … wird die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung widerrufen.
Gründe
Der Verurteilte befand sich in hiesigem Verfahren aufgrund einstweiliger Unterbringung vom 20.10.2010 bis 25.07.2011 in der forensischen Psychiatrie in Haina. In der Hauptverhandlung wurde die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt, trotz der Bedenken des Gutachters hatte das Gericht einen hinreichenden Eindruck der Stabilität des Verurteilten.
Der Verurteilte befand sich dann vorn 23.11.2011 bis 21.12.2011 in der Ahg Klinik am Waldsee. Diese Therapie wurde vorzeitig beendet, allerdings mit ärztlichem Einverständnis.
Seit dem 29.12.2011 befand sich der Verurteilte in der Übergangseinrichtung der Stiftung Waldmühle. Vom 07.03.2012 bis 05.09.2012 befand er sich in der Fachklinik Ringgenhof. Dann zog er nach Bad Salzschlirf.
Am 21.02.2013 wurde der Verurteilte erneut nach HFEG untergebracht. Seit dem 21.03.2013 Ist er aufgrund Sicherungshaftbefehls untergebracht. Die fachpsychiatrische Stellungnahme ergab, dass der Verurteilte erneut Cannabis in erheblichem Umfang konsumiert habe. Aufgrund der ausgeprägten Intoxikation sei von einem fortgesetzten Gebrauch auszugehen. Ihm wurde erneut eine drogeninduzierte Psychose attestiert.
Anlass für die Maßnahme war, dass der Verurteilte versuchte sich mit einem Hammer zur Nachbarwohnung Zutritt zu verschaffen. Gegenüber der Polizei gab er an, eine Terrorzelle entdeckt zu haben, die er ausrotten müsse. Dem Personal der Psychiatrie gab er an, er hätte die Nachbarn auch umgebracht, wenn sie sich nicht ergeben hätten.
Am gleichen Tag soll er anderen Nachbarn angedroht haben sie auszulöschen.
Es handelt sich hier nicht um einen Einzelvorfall, Die Nachbarin … schildern bereits seit kurz nach dem Einzug des Verurteilten ungewöhnliche Verhaltensweisen, die auf eine Psychose schließen lassen.
Der Verurteilte hat sich zur Entwicklung und zu den Hintergründen nicht geäußert. Sein Verteidiger schlägt eine Krisenintervention nach § 67 h StGB vor.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung liegen vor gem. § 67 g ll StGB. Nach dieser Vorschrift Wird die Aussetzung der Unterbringung widerrufen, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von dem Untergebrachten infolge seines Zustandes rechtswidrige Taten zur erwarten sind uns deshalb der Maßregelzweck die Unterbringung erfordert. Der Verurteilte hat den Betäubungsmittelkonsum wieder aufgenommen. Sein Zustand hat sich daher verglichen mit der Urteilssituation drastisch verschlechtert, damals war der Verurteilte 9 Monate frei von Betäubungsmittelkonsum. Die damals festgestellte Wahrscheinlichkeit weiterer Taten bei weiterem Drogenkonsum hat sich bereits neu manifestiert im Verhalten gegenüber den Nachbarn.
Eine Krisenintervention erscheint dem Gericht nicht ausreichend.
Anhaltspunkte für eine vorübergehende Krise bestehen nicht. Der Betroffene hat sich über einen sehr langen Zeitraum in verschiedenen Kliniken aufgehalten. Sobald er wieder allein auf sich gestellt war, fiel er in alte Verhaltensmuster zurück, die offensichtlich auch sofort wieder die Psychose auslösten.
Ein milderes Mittel als der Widerruf ist nur dann denkbar, wenn das mildere Mittel ausreicht. Anhaltspunkte hierfür sind nicht zu erkennen.
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Referenzen
- 27 Qs 54/13 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention 1x
- StGB § 67g Widerruf der Aussetzung 1x