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StGB § 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention

Strafgesetzbuch

(1) Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 Ws 240/25
28. Oktober 2025
1 Ws 240/25 28. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 188/25
17. Juni 2025
3 Ws 188/25 17. Juni 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (10. Kammer) - 10 K 29/23
22. Mai 2025
10 K 29/23 22. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 1 Ws 160/25 , 1 Ws 161/25 , 1 Ws 162/25
20. Mai 2025
1 Ws 160/25 , 1 Ws 161/25 , 1 Ws 162/25 20. Mai 2025
Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 13/25, 2 Ws 13/25 - 121 GWs 14/25
21. März 2025
2 Ws 13/25, 2 Ws 13/25 - 121 GWs 14/25 21. März 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (1. Strafsenat) - 1 Ws 455/24 (B-Sonst)
5. November 2024
1 Ws 455/24 (B-Sonst) 5. November 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (2. Strafsenat) - 2 Ws 158/24
26. Juni 2024
2 Ws 158/24 26. Juni 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (2. Strafsenat) - 2 Ws 102/24
14. Mai 2024
2 Ws 102/24 14. Mai 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 23/24
18. April 2024
3 Ws 23/24 18. April 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - Ws 1075/23
28. Dezember 2023
Ws 1075/23 28. Dezember 2023