Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main - HRB 38519
Tenor
In der Handelsregistersache
der …
wird dem Antrag auf Aufnahme der Gesellschafterliste vom 23.05.2019 in den Registerordner nicht stattgegeben.
Gründe
Die o.g. Gesellschafterliste entspricht nicht den Vorgaben, der seit 20.06.2018 geltenden Gesellschafterlistenverordnung (GesLV).
Ausweislich der zuletzt in den Registerordner aufgenommenen Liste vom 14.12.2016 wurde der Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 2 bislang vom dem Gesellschafter ... gehalten. Dieser Geschäftsanteil wurde nunmehr an die … mbH abgetreten.
Veränderungen gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG werden nun - laut aktuell geltender GesLV - in eine Veränderungsspalte eingetragen (§ 2 Abs. 1 GesLV). Laut § 2 Absatz 3 Ziffer 7 GesLV zählt zu solchen Veränderungen eben auch eine Anteilsübertragung.
Da diese Veränderungsspalte in der aktuell eingereichten Liste nicht enthalten ist, hat diese der formellen Prüfung des Registergerichts nicht standgehalten.
Mit Schreiben vom 28.05.2019 wurde das Notariat über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt und um Übermittlung einer vollständigen Gesellschafterliste gebeten. Das Notariat teilte mit Schreiben vom 12.06.2019 mit, dass die Aufnahme einer Veränderungsspalte nicht notwendig sei, da sie in § 40 Absatz 1 GmbHG nicht vorgeschrieben sei. Und gemäß § 2 Absatz 1 GesLV könne diese eingefügt werden, sei aber lediglich bei Bereinigungslisten erforderlich. Dieser Rechtsauffassung wird seitens des Registergerichts nicht gefolgt.
In zwei weiteren Schreiben des Registergerichts, vom 17.06. sowie vom 08.07.2019, wurde dem Notariat mitgeteilt, dass gemäß § 2 Absatz 1 GesLV Veränderungen generell in die Veränderungsspalte eingetragen werden. Die Abtretung wird explizit in § 2 Abs. 3 Ziff. 7 GesLV genannt. Daher wurde weiterhin an der Aufforderung, eine formal korrekte und vollständige Liste zu übermitteln, festgehalten und dem Notariat eine Erledigungsfrist von drei Wochen ab dem letzten Schreiben gesetzt. Es wurde der Hinweis erteilt, dass nach fruchtlosem Fristablauf dem Antrag nicht stattgegeben wird.
Bis dato wurde keine weitere Gesellschafterliste übermittelt, weshalb der Antrag nunmehr zurückzuweisen war.
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