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GesLV § 2 Veränderungsspalte

Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste

(1) Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in eine Veränderungsspalte eingetragen, die in diesen Fällen der Gesellschafterliste beigefügt wird.

(2) Die Erstellung einer Bereinigungsliste und die bisherige Nummerierung sind in den Fällen des § 1 Absatz 4 in die Veränderungsspalte einzutragen.

(3) In die Veränderungsspalte sollte eingetragen werden:

1.
die Teilung von Geschäftsanteilen,
2.
die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen,
3.
die Einziehung von Geschäftsanteilen,
4.
die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäftsanteile,
5.
die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäftsanteile,
6.
die Kapitalherabsetzung,
7.
der Anteilsübergang.

(4) Weitere Veränderungen nach Absatz 1 können in die Veränderungsspalte eingetragen werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 225/19
16. September 2021
20 W 225/19 16. September 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 27 W 26/20
6. April 2020
27 W 26/20 6. April 2020
Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main - HRB 38519
15. August 2019
HRB 38519 15. August 2019
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 82/18
26. März 2019
22 W 82/18 26. März 2019
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 81/18
26. März 2019
22 W 81/18 26. März 2019
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 94/16
25. September 2018
22 W 94/16 25. September 2018