Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 7681 Js 240147/17 - 931 Gs

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

...

wegen Verdachts einer Straftat nach §§ 370 pp. AO

wird die am 05.12.2018 durch das Amtsgericht Frankfurt am Main erfolgte Bestellung von Frau Rechtsanwältin A als Pflichtverteidigerin zurückgenommen und dem Beschuldigten … Herr Rechtsanwalt B als notwendiger Verteidiger bestellt.

Gründe

Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05.12.2018 wurde dem Beschuldigten … Frau Rechtsanwältin A als Pflichtverteidigerin beigeordnet.

Mit Schreiben vom 12.02.2019 teilte der Wahlverteidiger des Beschuldigten Herr

· Rechtsanwalt B mit, dass sich der Beschuldigte nicht mehr von Frau Rechtsanwältin A verteidigen lassen wolle und einen Pflichtverteidigerwechsel beantrage. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte der Beschuldigte, dass das Vertrauensverhältnis zu Frau Rechtsanwältin A nachhaltig gestört sei. Hierzu führte er aus, dass Telefonate mit der Rechtsanwältin nicht möglich seien und sie ihn seit seiner Inhaftierung am 04.12.2018 lediglich ein einziges Mal in Begleitung von Herrn Staatsanwalt … anlässlich einer Vernehmung — die nach Aktenlage am 23.01.2019 stattgefunden hat — besucht habe. Im Rahmen dieses Besuchs habe die Verteidigerin ihn lediglich dazu gedrängt, keine Aussage zu machen. Eine sachgerechte Verteidigung sei daher nicht gewährleistet, weswegen er die Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B beantrage.

Im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den genannten Schreiben vom 12.02.2019 erklärte Frau Rechtsanwältin A, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten … in vollem Umfang bestehe.

Einem Antrag auf Entpflichtung des bisherigen und Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers ist nur stattzugeben, wenn konkrete Umstände von Gewicht vorgetragen werden, die vom Standpunkt eines verständigen Beschuldigten aus die Unmöglichkeit der Begründung eines Vertrauensverhältnisses oder eine nachhaltige, nicht zu beseitigende Erschütterung eines zunächst bestehenden Vertrauensverhältnisses besorgen lassen, so dass zu befürchten ist, dass die Verteidigung objektiv nicht sachgerecht durchgeführt werden kann.

Dies ist vorliegend zu bejahen.

Zwar muss die Bestimmung der Anzahl und des Umfangs von Besprechungsterminen mit einem inhaftierten Beschuldigten sowie der Zeitpunkt einer detaillierten Erörterung des Akteninhalts grundsätzlich dem Verteidiger vorbehalten bleiben, doch muss der Zweck der Pflichtverteidigung, nämlich dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, erfüllt sein. So gehört es zwar nicht zu den Pflichten eines Pflichtverteidigers, den Beschuldigten möglichst häufig zu besuchen und für diesen telefonisch stets erreichbar zu sein, jedoch besteht die gesetzgeberische Intention des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in der Sicherstellung der sofort nach der Inhaftierung erfolgenden Kontaktaufnahme des Pflichtverteidigers mit dem Untersuchungsgefangenen, um eine optimale Vorbereitung auf das Strafverfahren zu gewährleisten. Wenn wie von dem Beschuldigten vorgetragen, von Frau Rechtsanwältin A unwidersprochen gelassen und von der JVA Frankfurt am Main I bestätigt ein erster Besuch des Beschuldigten vorliegend erst nach über sieben Wochen Untersuchungshaft und im Beisein eines Vertreters der Strafverfolgungsbehörde erfolgt, rechtfertigt dies das fehlende Vertrauen des Beschuldigten zur beigeordneten Verteidigerin. Dies gilt umso mehr als dem Vernehmungstermin vom 25.01.2019 folglich eine Erörterung des Akteninhalts, eine Besprechung des Einlassungsverhaltens bzw. eine Vorbereitung einer etwaigen Aussage nicht erfolgt sein kann. Darüber hinaus belegt die vom Amtsgericht Frankfurt am Main eingeholte Mitteilung der JVA Frankfurt am Main I vom 12.03.2019, dass es auch nach dem 25.01.2019 keine weiteren Besuche des Beschuldigten durch seine Pflichtverteidigerin Frau Rechtanwältin A gab.

Vor diesem Hintergrund war das von dem Beschuldigten vorgetragene fehlende Vertrauen in seine bisherige Pflichtverteidigerin nachvollziehbar und zur Sicherung einer sachgemäßen Verteidigung der beantragte Pflichtverteidigerwechsel vorzunehmen.


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