Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main (971. Einzelrichter) - 971 OWi 363 Js 72112/19

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 19. Februar 2021, 4 Ss-OWi 1035/20, Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen, Beschluss

Tenor

Gegen den Betroffenen wird wegen vorschriftswidrigen Benutzens eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist (Mobiltelefon)

eine Geldbuße von 180,- Euro

festgesetzt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO, § 24 StVG

Gründe

I.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 31 Jahre alte Betroffene ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Der Fahreignungsregisterauszug des Betroffenen enthält folgende relevante Eintragungen:

Am 26.11.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe wegen vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Az. 8b Cs 363 Js 27710/18). Die Entscheidung ist seit dem 01.01.2019 rechtskräftig.

Der Betroffene überschritt am 18.06.2017 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 129 km/h. Gegen ihn wurde ein Bußgeld in Höhe von 230,00 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Rechtskraft der Entscheidung ist am 11.12.2017 eingetreten.

Der Betroffene überschritt am 17.10.2017 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 138 km/h. Gegen ihn wurde ein Bußgeld in Höhe von 150,00 Euro festgesetzt. Rechtskraft der Entscheidung ist am 06.02.2018 eingetreten.

Der Betroffene überschritt am 16.08.2017 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 141 km/h. Gegen ihn wurde ein Bußgeld in Höhe von 230,00 Euro festgesetzt. Ein Fahrverbot von einem Monat wurde verhängt. Rechtskraft der Entscheidung ist am 11.08.2018 eingetreten.

II.

Der Betroffene befuhr am 27.08.2019 um 16:26 Uhr in Frankfurt am Main … auf einer dreispurigen Straße als Führer des Kraftomnibusses Mercedes-Benz (weiß) mit dem amtlichen Kennzeichen … . Hierbei benutzte er mit seiner rechten Hand als Führer des Kraftfahrzeugs ein Mobiltelefon in vorschriftswidriger Weise. Er hielt das Mobiltelefon in seiner rechten Hand an sein rechtes Ohr.

Beobachtet und mit Bildmaterial festgehalten wurde der Verstoß von den Zeugen POK A. Es handelte sich um eine allgemeine polizeiliche Kontrolle zur Feststellung von entsprechenden Verkehrsverstößen. Der Zeuge befand sich in einem am Rand der dreispurigen Straße geparkten Fahrzeug des Typs Vito von Mercedes Benz und hatte einen guten Blick in die vorbeifahrenden Fahrzeuge.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den Voreintragungen beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 13.05.2020, dessen Richtigkeit der Betroffene anerkannt hat.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf Folgendem:

Der Betroffene war Führer des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs zum Tatzeitpunkt. Er hat seine Fahrereigenschaft glaubhaft in der Hauptverhandlung eingeräumt.

Soweit der Betroffene sich hinsichtlich des Tatvorwurfs angesichts der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufnahmen des Verstoßes dahingehend eingelassen hat, sich mit einer weißen Haarbürste den Bart gekämmt zu haben, wobei das Fahrzeug auch gestanden haben solle, handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Der Betroffene ist des ihm vorgeworfenen Verstoßes überführt.

Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt wie festgestellt auch zugetragen hat.

Die in den Feststellungen benannte Tatörtlichkeit ergibt sich aus dem Bußgeldbescheid sowie der damit übereinstimmenden Aussage des Zeugen A und wurde im Übrigen auch nicht in Frage gestellt.

Der Zeuge A gab in seiner Vernehmung an, dass er an der Tatörtlichkeit eine allgemeine Kontrolle zur Feststellung von sog. „Handyverstößen“ eingerichtet habe. Hierbei habe er aus einem am Seitenrand geparkten Fahrzeug, entgegen der Fahrtrichtung durch die hintere Fahrzeugscheibe blickend auf die dreispurige Straße mit einer mitgeführten Kamera mit einem 600 mm-Objektiv den herannahenden Verkehr beobachtet, ab einem Abstand von ca. 100 m erkennbare Verstöße herangezoomt, bei einem Abstand von ca. 50 m den Auslöser betätigt und – unter Nutzung der Sporteinstellung des Kameraauslösers – dabei mehrere Fotos der Bewegungssequenz aufgenommen. Bei einem Passieren des eigenen Fahrzeugs seien die Fotos dann für die Verfolgungszwecke beibehalten worden. So sei, ohne dass der Zeuge sich an den konkreten Vorgang im Detail erinnern könnte, sichergestellt worden, dass es sich nicht lediglich um ein kurzes Aufgreifen eines Gerätes gehandelt habe. Der Zeuge bekundete weiterhin, auf Mundbewegungen geachtet zu haben. Dies sei bei dem Betroffenen eindeutig der Fall gewesen.

Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen. Er erstatten das Wahrgenommene, soweit er sich noch erinnern konnten, schlüssig, detailreich und widerspruchsfrei. Der Zeuge, der kein persönliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hat, ist auch glaubwürdig. Eine Belastungstendenz war nicht zu erkennen, was sich mitunter auch daran zeigt, dass der Zeuge sich nicht an den konkreten Fall erinnern konnte. Letzteres ist lebensnah und nicht zu beanstanden. Es kann von dem Zeugen, welcher im regelmäßigen Rhythmus derartige Kontrollen in einer Vielzahl vornimmt, nicht verlangt werden, dass er – jenseits atypisch herausstechender Fallkonstellationen – sich jeden einzelnen Fall merkt.

Die Aussage des Zeugen A wird augenscheinlich belegt durch die von ihm gefertigten Bilder des Verstoßes, Bl. 6, 7, 77-79 d. A., die in der Hauptverhandlung in Ausgenschein genommen wurden. Auf sie wird hiermit ausdrücklich gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen. Diese Fotografien, der herangezoomte Bildausschnitt Bl. 7 d. A., der das Gesicht des Betroffenen frontal mit einem hochkant am rechten Ohr von der rechten Hand gehaltenen rechtwinkligem Gegenstand weißer Farbe zeigt, sowie die Totalaufnahmen, Bl. 77 und 78 d. A., die jeweils die Windschutzscheibe des Kraftomnibusses in ihrer gesamten Fahrzeugbreite sowie – bei erfolgter Aufhellung/Vergrößerung der Aufnahme in der Hauptverhandlung am richterlichen Bildschirm – den dahinter sitzenden Betroffenen, abermals den Gegenstand, der unschwer als Mobiltelefon zu qualifizieren ist, in der vorbezeichneten Weise mit der rechten Hand am rechten Ohr haltend bei gleichzeitig am Fenster ruhenden linken Hand, dokumentieren den vorgeworfenen Verstoß äußerst anschaulich.

Soweit der Betroffene demgegenüber behauptet, die Bilder zeigten eine weiße Bürste, mit der er sich den Bart kämme, er besäße demgegenüber ein schwarzes Handy, handelt es sich nach dem Dafürhalten des Gerichts um eine bloße Schutzbehauptung.

So hat zum einen die in der Hauptverhandlung durch das Gericht in Augenschein genommene – vermeintlich zur Bartpflege genutzte – Bürste, deren Ablichtung der Hauptbevollmächtigte auch mit Schriftsatz vom 12.05.2020, Bl. 87-90 d. A., zur Gerichtsakte gereichte, eine geschwungene und zu allen Ecken hin abgerundete Form aufgewiesen, während auf dem in Augenschein genommenen Bild Bl. 7 d. A. eindeutig ein hochkantiger/rechteckiger Gegenstand zu erkennen ist, dessen gerade
/rechtwinklige Form sich auch leicht in der Hauptverhandlung durch das bloße Anlegen eines Lineals feststellen ließ. Zum anderen erscheint die Einlassung des Betroffenen dem Gericht auch maßgeblich dadurch widerlegt, dass sämtliche der in Augenschein genommenen Bilder der Fotosequenz das Gerät an selber Stelle (namentlich am rechten Ohr des Betroffenen) zeigen; ein Kämmvorgang, der zwangsläufig eine Kammführung nach unten und/oder zur Seite voraussetzen würde, ist hingegen den Bildern nicht zu entnehmen. Soweit der Betroffene im Übrigen in Abrede stellte, ein weißes Handy zu besitzen, kann diese Einlassung den Tatvorwurf nicht entkräften. Dies mag zum Tatzeitpunkt anders gewesen sein, er mag mehrere Geräte besessen haben/besitzen oder, worauf es aber in der Sache nicht ankommt, das Gerät gehörte ihm nicht.

Schließlich sieht das Gericht auf der Grundlage der in Augenschein genommenen Bilder auch die weitere Einlassung des Betroffenen als widerlegt an, er habe bei der Aufnahme der Bilder an einer Bushaltestelle gestanden.

So war auf den Bildern der Totalaufnahme Bl. 77 und 78 – abermals bei erfolgter Aufhellung/Vergrößerung der Aufnahme in der Hauptverhandlung am richterlichen Bildschirm – jeweils eine Spiegelung zu erkennen, auf Bild Bl. 77 etwa mittig, links neben dem Betroffenen zu sehen gewesen, die unter anderem ein blaues Autobahnschild mit dem Schriftzug „Darmstadt“, unmittelbar darunter „Basel“ und unmittelbar darüber „Frankf.-West“, auf dem Bild Bl. 78 demgegenüber links der Mitte ein Autobahnschild nebst Mast/Aufhängung von hinten zeigen. Da eine Veränderung der Stellung der Frontschutzscheibe den Bildern nicht zu entnehmen ist, kann diese Diversität der Spiegelungen nur eine Ortsveränderung des Fahrzeugs bedingen. Das Fahrzeug kann schlicht nicht gestanden haben. Auch konnte der spontan angebotenen Erklärungshilfe des Betroffenen, die Aufschrift „Darmstadt“ käme von einem voran haltenden sog. „Airliner“-Omnibus, dessen Anzeige sich lediglich in der Frontscheibe gespiegelt habe, nicht gefolgt werden. Denn unabhängig von der Schrift, Form und obschon des ebenfalls als blauen Fläche wahrnehmbaren Hintergrundes des Verkehrsschildes, verkehrt der „Airliner“ vom Darmstädter Hauptbahnhof zum Flughafen und zurück, was gerichtsbekannt ist und auch vom Betroffenen auf Vorhalt zugestanden wurde. (Auch) Basel ist nicht seine Destination. Auch der zuletzt erhobene Einwand, das Fahrzeug könne sich nicht in Bewegung befunden haben, weil der Betroffene auf den Bildern keine Hand am Lenkrad habe, gibt zwar unter Umständen Anlass zu einer allgemeinen Überprüfung der Fahreignung im Personennahverkehr, rechtfertigt indes nicht den gewünschten Rückschluss auf ein stehendes Fahrzeug.

Nach alledem ist das Gericht mit einer, eine Verurteilung tragenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der Betroffene zum Tatzeitpunkt ein Mobiltelefon mit der rechten Hand bedient hat.

IV.

Der Betroffene hat sich demnach der im Urteilstenor bezeichneten Verkehrsordnungswidrigkeit schuldig gemacht.

Aufgrund der diversen Voreintragungen erachtete das Gericht die Festsetzung einer erhöhten Geldbuße in Höhe von 180,00 Euro als tat- und schuldangemessen, 246.1 BKat.

V.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 46 OWiG in Verbindung mit § 465 Abs. 1 StPO.


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