Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main (940. Einzelrichter) - 940 OWi 858 Js 12014/21

Verfahrensgang

nachgehend LG Frankfurt am Main, 7. Juni 2021, 5/9 Qs OWi 52/21, Sofortige Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Der Betroffene trägt seine notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Der Betroffene hielt sich am 15. 10. 2020 gegen 18.05 Uhr … in Frankfurt am Main auf, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Er war bereits zu diesem Zeitpunkt an einem chronischen Bronchialleiden erkrankt, weswegen ihm durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin attestiert worden war, dass er vom Tragen einer Mund-Nasen-Schutzmaske befreit sei.

II.

Der Betroffene ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Sein Verhalten erfüllt nicht den im Bußgeldbescheid genannten Tatbestand einer Zuwiderhandlung gegen die dort genannte Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 8. 10. 2020, weil darin das … nicht genannt ist. Insbesondere aber ist auch keine Ordnungswidrigkeit im Sinne der (von der Örtlichkeit her zutreffenden) §§ 3 Absatz 2, 8 Nr. 5 Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz gegeben, weil der Betroffene nach § 1 Absatz 6 dieser Verordnung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 Nr. 1, 3. Alt. StPO in Verbindung mit §§ 46 Absatz 1, 71 Absatz 1 OWiG. Der Betroffene hat angegeben, das unter I. genannte, bereits erstellte Attest zum Zeitpunkt seiner Kontrolle trotz entsprechender Frage nicht erwähnt oder vorgezeigt zu haben, weil er der Meinung sei, dass dessen Inhalt die Stadtpolizei nichts angehe. Er habe lediglich auf eine Erkrankung hingewiesen und zur Glaubhaftmachung zwei Asthmaspray-Inhalatoren vorgezeigt, was aber mit den Worten, das könne ja jeder dabeihaben, abgetan worden sei. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser freibeweislich erhobenen Angaben hat das Gericht nicht.

In ihnen liegt das Verschweigen wesentlicher entlastender Umstände – nämlich der Existenz des Attestes und der Möglichkeit, es vorzuzeigen – bei gleichzeitiger Äußerung zur Beschuldigung. Die insofern mögliche Ermessensentscheidung geht zuungunsten des Betroffenen aus. Ihm war bei Gesamtabwägung seiner Belange (Persönlichkeitsrechte) mit dem Schutzzweck der §§ 3 Absatz 2, 8 Nr. 5 Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (Schutz vor Tröpfcheninfektion bei epidemischer Lage nationaler Tragweite) zumutbar, den Polizeibeamten das Attest zu zeigen. Die Art seiner Erkrankung hat keinen ehrenrührigen Charakter, sie war durch das Vorzeigen der Asthmaspray-Inhalatoren ohnehin erkennbar. Das Mitführen der Inhalatoren allein kann zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht genügen: Zwar liegt angesichts der bei normaler Konstitution vergleichsweise geringen Unannehmlichkeiten einer Mund-Nasen-Bedeckung eher fern, dass sich ein völlig Gesunder zu Täuschungszwecken zwei Inhalatoren besorgt und diese ständig mit sich herumträgt. Allerdings belegt das Mitführen nicht ohne weiteres eine Atemwegserkrankung solcher Art bzw. solchen Ausmaßes, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufen würde.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen