Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main (941. Einzelrichter) - 941 OWi 7520 Js 236527/22

Tenor

Gegen die Betroffene wird wegen leichtfertiger nicht rechtzeitiger Bekanntgabe einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit § 120 Abs. 15 Nr. 6 Wertpapierhandelsgesetz, 9 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz eine

Geldbuße in Höhe von 150.000,- Euro

festgesetzt.

Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewandte Vorschriften:

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1, Unterabs. 7, Art. 7 Abs. 1 a, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Unterabs. 1, Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1, Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (MAR)

§§ 120 Abs. 15 Nr. 6, Abs. 18, Abs. 25, 121 WpHG

§§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 17, 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 OWiG

Gründe

I.

Die Nebenbetroffene A AG mit der Rechtsträgerkennung […] hat am [Datum1] eine Ad-hoc Mitteilung veröffentlicht. Inhalt der Mitteilung war die Bekanntgabe des Abschlusses eines Vertrages ihrer 100-prozentigen Tochtergesellschaft, B AG mit der C GmbH. Wesentlicher Inhalt der Mitteilung war die Tatsache, dass durch die B AG in Zukunft […] mit deren Produkten ausgestattet werden sollten. Wörtlich lautete die Mitteilung:

„[]

Am Tag der Ad-hoc Mitteilung ist der Aktienkurs der Betroffenen von […] Euro auf […] Euro gestiegen, mithin um etwa 12 %.

Dem Vertragsschluss sind folgende Verhandlungen vorausgegangen:

Bereits am [Datum2; Erl.: 13 Mon. vor Datum1] wurde zwischen D GmbH und der B AG ein „Letter of Intent“ hinsichtlich des künftigen Vertrages zwischen beiden Parteien vereinbart. D GmbH war zu jener Zeit Generalunternehmer für die C GmbH, dem späteren Vertragspartner der B AG. Im Verlauf der weiteren Vertragsverhandlungen stieg D GmbH als Generalunternehmer aus dem Vertrag aus, die B AG verhandelte […] fortan direkt mit [der C GmbH]. Seitens der B AG führten hierbei E, Juristin der B AG, und F, Vorstand der B AG, maßgeblich die umfangreichen Verhandlungen. Die Klärung offener Eckpunkte des „Letters of Intent“ nahm die Zeit bis zum [Datum3; Erl.: Datum2 + 7 Mon. und 10 Tage] in Anspruch. An diesem Tag wurde ein erster Vertragsentwurf durch E geprüft und per E-Mail an den Vorstand der Betroffenen, G, weitergeleitet. [Erl.: Darstellung nachfolgender Verhandlungen]

Am [Datum4; Erl.: Datum2 + 1 Jahr und 9 Tage] wurde ein Vorstandsbeschluss gefasst, wonach der Vorstand der Betroffenen entschieden hatte, dass bei der Betroffenen und deren Tochtergesellschaften keine Verträge abgeschlossen werden dürfen, bei denen die vertraglich vereinbarte Haftungssumme im schlechtesten Fall eine Haftung von Euro […] Millionen überschreitet. Des Weiteren hatte der Vorstand entschieden, dass sämtliche Verträge mit Haftungen mit einem denkbaren Schadenumfang größer Euro […] Millionen durch mindestens ein Mitglied des Vorstandes einzelnen freizugeben sind. Diese Haftungssummen waren hier nach der Vertragsfassung erreicht.

Am [Datum5; Erl.: Datum4 + 3 Tage] wurde von E erneut ein überarbeiteter Vertragsentwurf an F übersandt. [Die C GmbH] hatte erneut Änderungsbedarf am Vertragswerk. Am [Datum6; Erl.: Datum5 + 7 Tage] wurde um […] Uhr per E-Mail eine weitere überarbeitete Anlage durch E an [die C GmbH] gesendet, welche um […] Uhr an diesem Tage nochmals aktualisiert wurde. In der zugehörigen E-Mail führte E nun unter anderem aus: „Ansonsten haben wir aus meiner Sicht einen finalen Stand erreicht und ich freue mich auf die Übersendung des finalen, kompilierten Vertragswerks von ihrer Seite.“ Am [Datum 7; Erl.: Datum 6 + 5 Tage] übermittelte J den seitens [der C GmbH] bereits einseitig unterzeichneten finalen 169 Seiten umfassenden Vertrag per E-Mail an F. Dieser leitete den Vertrag um […] Uhr an den Vorstand der Betroffenen, I, weiter. Am [Datum8; Erl.: Datum7 + 1 Tag] um […] Uhr fragte F per E-Mail bei I nach: „Haben Sie schon einen Tag für die Adhoc A AG News ins Auge gefasst?“ Mit E-Mail vom [Datum8] teilte I dann F mit: „[] und ich wollen uns am kommenden Montag [Erläuterung: [Datum1]] zu der Sache zusammensetzen. Dann werden wir den Vertrag prüfen und ggfs. Ihnen die Freigabe zur Unterschrift erteilen. Dabei werden wir auch prüfen, ob dies ein adhoc-pflichtiger Vorgang ist. Wenn ja, würden wir den Regen folgend sofort melden müssen.“ I befand sich zu diesem Zeitpunkt (vom [Datum7] bis [Datum9; Erl.: 1 Tag vor Datum1]) auf einer Geschäftsreise in China, so dass der Vorstand der Betroffenen bis zur Rückkehr von I mit einer Prüfung des Vertrages wartete. Am Morgen des [Datum1] berieten sich I und G und entschieden um kurz nach […] Uhr, den bereits von [der C GmbH] unterzeichneten Vertrag für die Gegenzeichnung durch F der B AG freizugeben. Änderungen im Vertragswerk erfolgten keine mehr. Eine entsprechende Ad-hoc Mitteilung wurde sodann am [Datum1] und […] Uhr über das […] veröffentlicht.

II.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung der Nebenbetroffenen, die über die Verteidiger in der Hauptverhandlung erfolgte sowie aufgrund der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden [Ad-hoc Mitteilung vom [Datum1] (Bl. 1, 2 Leitzordner), Rahmenvertrag vom [Datum1] zwischen C GmbH und B AG (Bl. 27-63 Leitzordner) nebst Zusatzvereinbarung vom [Datum1] (Bl. 64-67 Leitzordner) nebst Lieferantenerklärung vom [Datum1] (Bl. 68 Leitzordner), Vorstandsbeschluss vom [Datum4] (Bl. 71 Leitzordner), Vorstandsbeschluss vom [Datum1] (Bl. 69-70 Leitzordner), Letter of Intent vom [Datum2] zwischen D GmbH und B AG (Bl. 149-152 Leitzordner) sowie der unter Ziffer I. aufgeführten E-Mails].

Die Betroffene hat über ihre Verteidiger den Ablauf umfassend, nachvollziehbar und glaubhaft wie unter Ziffer I. dargestellt geschildert und mit den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden belegt.

Die Betroffene ist der Ansicht, vor dem [Datum1] habe keine Eintrittswahrscheinlichkeit für den Vertragsschluss bestanden, da der Verwaltungsrat der B AG aufgrund des Vorstandsbeschlusses vom [Datum4] keine Befugnis gehabt habe, den Vertrag zu unterzeichnen. Die Eintrittswahrscheinlichkeit habe vor dem [Datum1] bei null Prozent gelegen. Folglich habe vor dem [Datum1] auch keine präzise Information vorgelegen. Darüber hinaus könne allenfalls von Fahrlässigkeit ausgegangen werden.

III.

Der Vorstand der Nebenbetroffenen hat leichtfertig eine Insiderinformation nicht rechtzeitig bekannt gemacht.

Ordnungswidrig nach § 120 Abs. 15 Nr. 6 Wertpapierhandelsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung EU Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (im folgendem MAR) eine Insiderinformation nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt. Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 MAR sieht vor, dass ein Emittent Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt gibt. Diese Verpflichtung gilt nach § 17 Abs. 1 Unterabsatz 3 MAR unter anderem für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben. Zu den Finanzinstrumenten im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 3 MAR zählten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 MAR i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 15 sowie Anhang/Abschnitt C der Richtlinie RL 2014/65/EU unter anderem übertragbare Wertpapiere. Der Begriff des geregelten Marktes bezeichnet nach Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 6 MAR i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 21 der Richtlinie RL 2014/65/EU ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nicht diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt und das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, und das eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäß und gemäß Titel III der Richtlinie funktioniert. Insiderinformation ist nach Art. 7 Abs. 1 a) MAR jede nicht öffentliche bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundene derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang ist nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 MAR eine Information unter anderem dann als präzise anzusehen, wenn damit ein Ergebnis gemeint ist, dass bereits eingetreten ist oder von dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und die Information darüber hinaus spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieses Ereignisses auf die Kurse der betreffenden Finanzinstrumente zuzulassen. Im Falle eines zeitlich gestreckten Vorgangs, der einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen soll oder hervorbringt, kann dieser betreffende zukünftige Umstand bzw. das betreffende zukünftige Ereignis und auch die Zwischenschritte in diesem Vorgang, die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung dieses zukünftigen Umstandes oder Ereignisses verbunden sind, in dieser Hinsicht als präzise Information betrachtet werden (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 MAR). Gemäß Art. 7 Abs. 4 Unterabsatz 1 MAR sind Informationen dann geeignet, den Kurs eines Finanzinstruments erheblich zu beeinflussen, wenn ein verständiger Anleger sie wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde.

Bei den von der Betroffenen begebenen Aktien (ISIN: […]) handelt es sich aufgrund ihrer Eigenschaft als übertragbare Wertpapiere um Finanzinstrumente im Sinne der MAR. Die Aktien der Betroffenen sind zum Handel an einem geregelten Markt im Inland, unter anderem an der Frankfurter Wertpapierbörse, zugelassen. Nach der Überzeugung und Wertung des Gerichts ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Rahmen des unter I. geschilderten Sachverhalts eine Insiderinformation entstanden, der Vertragsabschluss der B AG über den Einbau von ihren Produkten in … [der C GmbH]. Vor der Bekanntgabe der Insiderinformation durch die Betroffene am [Datum1] war diese der Öffentlichkeit nicht bekannt. Eine präzise Information im Sinne von Art. 7 Abs. 2 MAR lag spätestens am [Datum7] um […] Uhr mit der Übermittlung des [von der C GmbH] unterzeichneten Vertragsangebotes an den Vorstand der Betroffenen vor. Gemäß Art. 7 Abs. 2 MAR liegt eine präzise Information unter anderem vor, wenn damit ein Ereignis gemeint ist, dass bereits eingetreten ist oder von dem man vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird und dessen Information spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieses Ereignisses auf den Kurs Aktie der Betroffenen zuzulassen. Dies ist der unmittelbar bevorstehende Vertragsabschluss mit [der C GmbH] gewesen. Nach der Übersendung des ausgehandelten, von einer Vertragspartei bereits unterschriebenen Vertrages war hierdurch vernünftigerweise von einem formellen Vertragsabschluss in nächster Zukunft auszugehen. Im Falle eines zeitlich gestreckten Vorgangs wie dem von längerdauernden Vertragsverhandlungen können sowohl das betreffende zukünftige Ereignis (der Vertragsabschluss) als auch die Zwischenschritte in diesem Vorgang als präzise Information betrachtet werden. Hier erstreckten sich die Verhandlungen über einen Zeitraum von über einem Jahr. Diese begannen mit dem Abschluss des Letters of Intent vom [Datum2] und setzen sich fort über die Vertragsentwürfe vom [Datum3], [Erl.: Zeitraum zwischen Datum3 und vor Datum4]. Der Vorstand der Betroffenen war dabei von Beginn an in die Vertragsverhandlungen eingebunden und wurde über deren Fortgang regelmäßig informiert. Bereits am [Datum6] um […] Uhr sprach die Juristen der B AG, E, dann im Rahmen erneuter Anpassungen im Vertragswerk in einer E-Mail erstmals von einem „finalen Stand der Verhandlungen“. Sie freue sich auf die Übersendung des finalen, kompilierten Vertragswerkes durch [die C GmbH]. Bereits hier verdichteten sich die Indizien für einen unmittelbar bevorstehenden Vertragsabschluss soweit, dass mit einem formalen Abschluss des Vertrages mit [der C GmbH] in naher Zukunft vernünftigerweise gerechnet werden konnte. Am [Datum7] um […] Uhr wurde nun der finale, [von der C GmbH] unterzeichneten Vertrag an den Vorstand der B AG, F, per E-Mail übersandt. Dieser leitete den Vertrag unmittelbar um […] Uhr an die Vorstände der Betroffenen zu deren Unterschrift weiter. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste für den Vorstand der Betroffenen offenkundig gewesen sein, dass der Vertragsabschluss mit [der C GmbH] überwiegend wahrscheinlich geworden war und unmittelbar bevorstand. Der Stand der Vertragsverhandlungen war weit genug fortgeschritten, die vorliegenden Informationen hinreichend präzise, um von einem Abschluss des Vertrages mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Der Vertragspartner hatte durch die Übersendung des unterschriebenen Vertrages seinen Einigungs- und Abschlusswillen manifestiert. Ein vernünftiger Anleger hätte diese Information zu diesem Zeitpunkt bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigt. Die entstandene Information war geeignet, den Kurs der Aktie der Betroffenen erheblich zu beeinflussen und betraf die Betroffene als alleinige Mutter der B AG dabei unmittelbar. Die nunmehr vorliegende Insiderinformation im Sinne von Art. 7 MAR hätte demnach gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 MAR nach der Übermittlung des Vertrages an den Vorstand der Betroffenen am [Datum7] von […] Uhr an unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden müssen. Dies geschah jedoch nicht. Vielmehr fragte der Vorstand der B AG, F, per E-Mail am [Datum8] beim Vorstand der Betroffenen, I, nach, ob dieser schon die notwendige Ad-hoc Mitteilung geplant habe, da er richtigerweise die Information als hinreichend präzise und kursrelevant bewertet hatte. I teilte F hierauf lediglich mit, dass in der Vorstandssitzung am [Datum1] abschließend über den Vertrag entschieden werde und die Freigabe gegebenenfalls erteilt werden soll. Dabei solle dann auch die Ad-hoc Pflicht geprüft werden. In der Vorstandssitzung am Morgen des [Datum1] erfolgte dann die formelle Freigabe zur Unterzeichnung durch F, ohne dass der Vertrag nochmals angepasst oder verändert wurde. Die öffentliche Bekanntgabe der Insiderinformation nach Art. 17 MAR wurde anschließend veranlasst. Die Insiderinformation wurde daher im Ergebnis nicht rechtzeitig, spätestens am [Datum7] unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Dass der Vorstand der Betroffenen hierbei selbst nach dem Hinweis von F in der E-Mail vom [Datum8] noch nicht die notwendige Ad-hoc Mitteilung in Betracht zog, sondern eine eventuelle Pflicht zur Bekanntmachung in der Vorstandssitzung am [Datum1] überhaupt erst prüfen wollte, deutet auf eine erhebliche Missachtung der Bekanntmachungspflichten hin. Danach hat der Vorstand der Betroffenen gegen Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 MAR verstoßen und auf diese Weise eine Ordnungswidrigkeit nach § 120 Abs. 15 Nr. 6 WpHG begangen.

Dem steht entgegen der Auffassung der Nebenbetroffenen der Vorstandsbeschluss vom [Datum4], wonach der Vorstand der Tochtergesellschaft B AG bis zum Widerruf des Beschlusses am [Datum1] nicht befugt gewesen sei, einen solchen Vertrag abzuschließen, nicht entgegen. Ein derartiger Beschluss entbindet den Vorstand nicht von der Prüfungspflicht hinsichtlich des Vorliegens einer präzisen Insiderinformation. Dem Vorstand der Betroffenen als Vorstand des Gesamtkonzerns oblag vielmehr die laufende Beurteilung der Vertragsverhandlung dahingehend, ob durch die angepasste Regelung der Haftungsbedingungen im Vertragswerk ein Vertragsabschluss im Konzern der Betroffenen wahrscheinlicher oder gar überwiegend wahrscheinlich wurde. Am [Datum7] wurde dem Vorstand von der B AG der in den Verhandlungen mit [der C GmbH] finalisierte und bereits einseitig unterzeichnete Vertrag übersendet. Beide Vertragsparteien waren sich zu diesem Zeitpunkt einig, dass mit diesem Dokument das Ergebnis der langwierigen Verhandlungen feststand. Dieser Vertrag wurde im weiteren Verlauf nicht mehr verändert oder angepasst. Spätestens mit der Kenntniserlangung durch die Nachricht von F hätte es sich dem Vorstand der Betroffenen aufdrängen müssen, dass er nunmehr seine Veröffentlichungspflicht nach Art. 17 MAR erneut zu prüfen hat. Von dieser Überprüfung stellt ihn weder der Beschluss vom [Datum4] noch die physische Abwesenheit des Vorstandsmitglieds I frei. Gerade bei laufenden finalen Verhandlungen muss der Vorstand stets durch hinzutretende Tatumstände Änderungen hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit im Blick haben. Von dieser Verpflichtung kann sich ein Leitungsorgan einer börsennotierten Gesellschaft nicht durch einen Beschluss vorsorglich freistellen. Dies gilt umso mehr, als dass auch wesentliche Zwischenschritte innerhalb eines gestreckten Sachverhalts für sich genommen Insiderinformationen darstellen können. Angesichts der hinreichenden Konkretisierung des Einigungswillens [der C GmbH] hätte es sich dem Vorstand der Betroffenen spätestens mit Zugang der Nachricht von F am [Datum7] um […] Uhr aufdrängen müssen, dass die Übersendung des unterschriebenen und zwischen den Parteien final ausgehandelten Vertrages eine Information darstellt, die unverzüglich öffentlich bekannt zu geben ist. Alternativ hätte der Vorstand zu diesem Zeitpunkt unter Beachtung der entsprechenden Voraussetzungen einen Selbstbefreiungsbeschluss fassen müssen. Der Vorstand beriet, trotz des ausdrücklichen Hinweises von F auf die Ad-hoc Pflichten am [Datum8], letztendlich erst im Rahmen der Vorstandssitzung am [Datum1] über die Pflicht zur Veröffentlichung eine Ad-hoc Meldung im Zusammenhang mit der Freigabe an B AG.

Die notwendige Ad-hoc rechtliche Prüfung hat der Vorstand der Betroffenen damit vom [Datum7] bis zum [Datum1] zumindest leichtfertig unterlassen. Leichtfertig handelt, wer ganz naheliegende Überlegungen verabsäumt, wer unbedacht lässt, was jedem einleuchten muss. Dies war hier der Fall. Der Vorstand der Betroffenen war von Beginn an in die umfangreichen Vertragsverhandlungen eingebunden und über deren Fortgang regelmäßig informiert. Es war für den Vorstand ganz naheliegend, dass nach Vertragsunterzeichnung durch [die C GmbH] eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Vertragsschluss bestand. Dieser wurde am [Datum1] schon kurz nach […] Uhr im Rahmen der Vorstandssitzung auch ohne weitere Anpassung genehmigt. Auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Ad-hoc Mitteilung wurde der Vorstand sogar per E-Mail von F am [Datum8] hingewiesen.

Der Vorstand der Betroffenen hat damit in einem Fall leichtfertig gegen Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 MAR verstoßen und auf diese Weise den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 120 Abs. 15 Nr. 6 WpHG verwirklicht.

IV.

Gegen die Nebenbetroffene juristische Person kann eine Geldbuße verhängt werden, da ihr Vorstand als vertretungsberechtigtes Organ eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten verletzt worden sind, welche die Nebenbetroffene treffen. Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs wurden keine bußgeldrechtlichen Maßnahmen wegen der verfahrensgegenständlichen Zuwiderhandlung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durchgeführt (§ 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Danach kann gegen die juristische Person eine Geldbuße selbständig festgesetzt werden (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 OWiG).

Die Ordnungswidrigkeit nach § 120 Abs. 15 Nr. 6 WpHG ist grundsätzlich mit einer Geldbuße bis zu 1.000.000,- Euro bedroht (§ 120 Abs. 18 Satz 1 WpHG). Gegenüber einer juristischen Person kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden. Diese darf im Fall des Abs. 15 Nr. 6 den höheren der Beträge von zweieinhalb Millionen Euro und 2 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschreiten (Abs. 18 Satz 2 Nr. 2). Das Gericht geht danach von einem Bußgeldrahmen von bis 2.500.000 Euro aus. § 17 Abs. 2 OWiG, wonach fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden kann, findet keine Anwendung (§ 120 Abs. 25 WpHG).

Die erhebliche Bedeutung von Art. 17 MAR für den Anlegerschutz sowie die Transparenz und Sicherheit des Kapitalmarktes kommt bei der oben erwähnten Bezifferung des Höchstbetrages einer Geldbuße in beträchtlicher Höhe zum Ausdruck. Bei der Bemessung der Geldbuße fand mildernd Berücksichtigung, dass die objektiven Tatumstände vollumfänglich von der Betroffenen - bereits im Verwaltungsverfahren - eingeräumt worden sind und diese durch Vorlage des E-Mail Verkehrs sowie der weiteren Urkunden umfassend an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt hat. Auch liegt der Tatvorwurf inzwischen etwa 2 ½ Jahre zurück.

Zusammenfassend erachtet das Gericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der sonstigen Grundsätze des § 17 Abs. 3 OWiG die Festsetzung einer Geldbuße von

 in Höhe von 150.000,- Euro

für tat- und schuldangemessen.

Die finanziellen Verhältnisse der Nebenbetroffenen stehen der festgesetzten Geldbuße nicht entgegen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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