Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main (972. Einzelrichter) - 972 Ds 6443 Js 217242/23
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Dem Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Anklageschrift vom 28.07.2023 folgender Sachverhalt Last gelegt:
Am Nachmittag des 21.01.2023, um 15:30 Uhr, habe in dem Stadion Deutsche Bank Park in der Mörfelder Landstraße 362 in Frankfurt am Main das Fußball Bundesligaspiel zwischen Eintracht Frankfurt und FC Schalke 04 stattgefunden.
Nach dem Spiel, gegen 17:55 Uhr, sei der Geschädigte Zeuge A die Rampe in Richtung Ein-/Ausgang E4 hin abgelaufen. Dabei habe er seinen Schalke 04 Fanschal um den Nacken und vorne vor seine Jacke gelegt gehabt. Der Angeklagte sei linksseitig an dem Geschädigten vorbeigelaufen und habe ihm dabei den Schal vom Hals genommen, um diesen für sich zu behalten. Der Zeuge sei dem Angeklagten unmittelbar gefolgt, habe diesen nach etwa 3 m eingeholt und am Arm festgehalten. Sodann habe der geschädigte Zeuge den Schal von dem Angeklagten zurückverlangt, woraufhin dieser den Zeugen unvermittelt mit beiden Händen gegen die Brust gedrückt und ihn nach hinten geschoben habe. Der Angeklagte habe auf diese Weise die Gegenwehr des Geschädigten überwinden und mit dem Schal entkommen wollen.
Mit Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.10.2023 wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 28.07.2023 zugelassen und das Verfahren eröffnet, unter der Maßgabe, dass der Tatvorwurf als Nötigung zu beurteilen sei.
Es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht eines räuberischen Diebstahls, da nach Aktenlage eine Zueignungsabsicht des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit angenommen werden könne. An einer Zueignungsabsicht fehle es, wenn der Täter, etwa um den Eigentümer zu ärgern, das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer straflosen Gebrauchsanmaßung oder (strafbaren) Sachbeschädigung einsetzen wolle.
II.
Demgegenüber hat das Gericht folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte besuchte am Tattag, ebenso wie der Zeuge A, das Fußball-Bundesligaspiel Eintracht Frankfurt gegen SC Schalke 04.
Der Angeklagte trank während des Spiels drei Bier und kurz vor Abpfiff eine Weinschorle.
Der Angeklagte und der Zeuge A verließen nach dem Spiel über die gleiche Rampe in Richtung Ein-/Ausgang E4 das Stadion. Der Zeuge A hatte seinen FC Schalke Fanschal lose um den Nacken und über die Jacke gelegt. Dieser wurde ihm von einer unbekannten Person auf der besagten Rampe von den Schultern gezogen. Der Zeuge ist der Person hinterher und stellte diese nach wenigen Schritten zur Rede. Dies führte zu einem Tumult auf der Rampe, wobei sich weitere Eintracht Frankfurt Fans um den Zeugen A stellten. Die Person, welche dem Zeugen den Schal weggenommen hatte, schubste den Zeugen, nachdem der Zeuge ihnen zur Rede gestellt hatte unvermittelt mit beiden Händen gegen die Brust.
Der Angeklagte, der den Tumult bemerkte, gesellte sich kurzzeitig zu diesem und nahm den Schalke Fanschal von einer unbekannten Person entgegen. Er bewegte sich daraufhin von der Gruppe weg. Dies konnte durch den Zeugen B beobachtet werden. Dieser folgte daraufhin dem Angeklagten und hielt diesen, nachdem er sich 5-10 m von der Gruppe entfernt hatte, fest. Der Angeklagte ließ daraufhin den Schal fallen.
Der Schal wurde im weiteren Verlauf durch einen Polizeibeamten an den Zeugen A zurückgegeben.
III.
Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit konnte das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht feststellen, dass der Angeklagte dem Zeugen A den Schal von der Schulter nahm und diesen im weiteren Verlauf mit beiden Händen unvermittelt gegen die Brust schubste oder den Schal einer anderen Person wegnahm.
Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten und sich dahingehend eingelassen, dass er am Tattag mit vier Freunden zusammen bei dem Bundesliga Fußballspiel gewesen wäre. Er habe während des Spiels drei Bier und eine Weinscholle getrunken. Als er das Stadion verließ, habe er auf der Rampe einen Tumult wahrgenommen, an diesem sei er vorbeigelaufen. Kurz darauf sei er von hinten gepackt worden. Nachdem er gehört hätte, wie diese Person „Stopp Polizei“ rief, habe er aufgehört sich zu wehren. Ihm sei durch die Polizei vorgeworfen worden, versucht zu haben, einen Schal zu stehlen. Damit hätte er nichts zu tun gehabt, er hätte den Schal nie in der Hand gehabt. Dieser habe etwa 2 m entfernt auf dem Boden gelegen.
Die Einlassung des Angeklagten war lediglich insoweit zu widerlegen, dass er den Schal tatsächlich zwischenzeitlich im Besitz hatte und erst fallen ließ, nachdem der Zeuge B eingriff.
Der Zeuge A bekundete zum Tatgeschehen, dass ihm der lose um den Nacken gelegte Schal von einer Person von der Schulter gezogen worden sei. Er sei dieser Person unmittelbar hinterher und habe sie direkt angesprochen, sie solle ihm den Schal zurückgeben. Die Person habe ihn daraufhin mit beiden Händen gegen den Oberkörper unvermittelt von sich weggeschoben. Die Person habe dann die Hand mit den Schal hinter ihren Rücken gehalten. Daraufhin sei die Polizei dazwischen gegangen. Diese habe die Person, welche dem Zeugen den Schal wegnahm, festgehalten. Dieser habe noch immer direkt vor dem Zeugen gestanden, sodass es nicht zu einer Verwechselung gekommen sein könne. Es habe sich um einen jungen Mann in schwarzer Jacke gehandelt. Der Zeuge bekundete weiter, dass er sich an die Person nicht erinnern könne und den Angeklagten nicht wiedererkenne. Er habe den Schal zurückerhalten.
Nach Vorhalt der Lichtbilder des Angeklagten vom Tattag in der Hauptverhandlung, bekundete der Zeuge, den Angeklagten auf den Lichtbildern anhand der Mütze als Täter identifizieren können.
Die Aussage des Zeugen A ist glaubhaft. Er hat detailreich vom Geschehensablauf berichtet und Erinnerungslücken eingeräumt. Lediglich bezüglich des Wiederkennens des Angeklagten auf den Lichtbildern bestehen Zweifel. Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Personen an dem Tag eine solche Mütze trugen. Auch wusste der Zeuge, dass ihm Lichtbilder des vermeintlichen Täters gezeigt werden würden, dies verleiht der Angabe einen geringeren Beweiswert, insbesondere auch, da er den Angeklagten zuvor nicht wiedererkannte.
Der Zeuge B bekundete, dass er nach dem Fußballspiel in einer Entfernung von 20-30 m einen Tumult habe wahrnehmen können, Personen hätten sich an den Jackenkrägen gepackt und zu einem Knäul zusammengeschlossen. Er habe sodann wahrnehme könne, wie eine Person aus dem Gewühl einen Schal nahm und Richtung Ausgang gelaufen sei. Sowohl die Person, die den Schal nahm, als auch die, von welcher der Schal genommen worden sei, seien Teil des Tumults gewesen. Von wo genau der Schal genommen ist und ob dieser durch mehrere Hände ging, konnte der Zeuge nicht bekunden. Der Zeuge B sei der Person, welche den Schal aus dem Tumult genommen habe, daraufhin hinterher und habe sie, nachdem sie sich 5-10 m von der Gruppe entfernt habe, von hinten festhalten können. Hierbei habe er einen lückenlosen Blickkontakt zu der Person gehabt, welche den Schal nahm, sich von der Gruppe entfernte und die er sodann festhielt. Er habe dann gesehen, wie die Person den Schal unter seiner Jacke herausholte und auf den Boden fallen ließ. Bei dieser Person habe es sich um den Angeklagten gehandelt.
Es ist davon auszugehen, dass die Situation, welche durch Zeugen B geschildeter wurde, die Situation ist, in welcher der Zeuge A die Person, welche den Schal an sich nahm, konfrontierte.
Auch die Aussage des Zeugen B ist glaubhaft. Sie ist detailreich, der Zeuge konnte auf kritische Nachfragen bezüglich Entfernungen und Sichtkontakt nachvollziehbare Angaben machen und zeigte gegenüber dem Angeklagten keine Belastungstendenz. Er schilderte lediglich, dass er sah, wie er den Schal aus einem Tumult entnahm und sich entfernte, dazu wie genau er den Schal nahm und, wie er in den Tumult eingebunden war, konnte er keine Angaben machen, auch beschreib er den Angeklagten nach der Festnahme als sehr kooperativ.
Es ergibt sich jedoch ein Widerspruch aus den beiden Aussagen der Zeugen, welcher nicht zur Überzeugung des Gerichts aufgelöst werden konnte. Der Zeuge A schilderte nachvollziehbar, wie er die Person, welche ihm den Schal vom Hals zog, unmittelbar verfolgte und zur Rede stellte und wie diese direkt vor ihm von der Polizei aufgegriffen wurde. Der Zeuge B schilderte eine Situation, in der die Person mit dem Schal sich von der Gruppe entfernte und erst 5-10m von dieser entfernt gestellt werden konnte und somit nicht unmittelbar vor dem Zeugen. Eine Verwechslung der sich entfernenden Person mit einer weiteren ist hierbei ausgeschlossen, der Zeuge B schilderte nachvollziehbar, dass er die sich entfernende Person trotz der Anzahl der Menschen über eine Distanz von etwa 20-30 m im Blick behielt.
Auch bekundete der Zeuge A auf mehrfache Nachfrage, den Angeklagten nicht zu erkennen, erst auf Vorlage der Lichtbilder vom Tattag meinte er, sich an diesen, anhand der Mütze, zu erinnern. Bei der Mütze, mit deren Hilfe der Zeuge den Angeklagten auf den Lichtbildern erkannt haben möchte, handelt es sich um eine Eintracht Frankfurt Mütze, es ist davon auszugehen, dass mehrere Personen an dem Spieltag im Januar eine solche Mütze trugen. Auch ist davon auszugehen, dass weitere Personen an dem Nachmittag eine dunkle Jacke, wie der Angeklagte auf den Bildern und laut Auskunft des Zeugen A, trugen.
Somit erscheint es als möglich, dass es sich vorliegend um zwei verschiedene Personen handelte. Eine Person, welche dem Zeugen A den Schal von der Schulter nah und diesen schupste und den Angeklagten, der, als er den Tumult und den Grund für diesen bemerkte, sich zu der Gruppe gesellte, den Schal an sich nahm und von der Gruppe entfernte. Feststellungen zu einer Zueignungsabsicht waren nicht zu treffen. Auch konnte nicht festgestellt werden, wie genau der Angeklagte in den Besitz des Schals kam, ob er diesen einer anderen Person abnahm oder durch einen Eintracht-Fan übergeben bekam, ließ sich nicht aufklären.
Da sich das Gereicht nach durchgeführter Beweisaufnahme und Würdigung aller Beweismittel nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugen konnte, war er freizusprechen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.
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Referenzen
- 43 Js 217242/23 1x (nicht zugeordnet)