Beschluss vom Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen - M 2/22

Tenor

1. Der Antrag der Schuldnerin … vom 03.01.2022, gerichtet auf die Gewährung von Räumungsschutz nach § 765a ZPO betreffend die durch den Gerichtsvollzieher … zu 3 DR II 931/21 für den 19.01.2022 angekündigte Räumung, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Gründe

Der gestellte Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin trägt vor, dass sich auf dem von der Räumung betroffenen Grundstück in Stallungen Kühe befinden. In der Kürze der Zeit, ließe sich für die Tiere keine Unterbringungsmöglichkeit finden. Hierzu ist wie folgt auszuführen:

Betrifft die Vollstreckungsmaßnahme ein Tier, hat das Vollstreckungsgericht gem § 765 a I 3 bei der Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen. Diese Vorschrift betrifft nur die Interessen des Tieres; die Vollstreckung muss sich an § 1 Satz 1 TSchG orientieren. Das Interesse des Schuldners daran, dass das Tier von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht betroffen wird, ist lediglich bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Zwangsvollstreckung aus besonderen Umständen eine sittenwidrige Härte darstellt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn älteren und alleinstehenden Schuldnern durch die Vollstreckung ein Tier genommen werden soll, zu dem sie eine besondere emotionale Bindung haben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Unabhängig davon hat der Gläubiger mitgeteilt, dass die Tiere abgeholt, dem Tierwohl entsprechend untergebracht und versorgt werden. Dem Tierschutz ist somit Genüge getan.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.

Zitiert von

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