Urteil vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 310 Ls-56 Js 1162/23-34/23

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Das sichergestellte Betäubungsmittel (2315 g Kokain) wird eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen.

angewandte Vorschriften: 1, 3, 30 Abs. 1 Nr. 4, 33 BtMG, 21, 74 StGB


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