Urteil vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 616 Cs-349 Js 64/23-220/23
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 24.05.2023.
4Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
5Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
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