Beschluss vom Amtsgericht GieBen - 42 C 169/22

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt/ Main, 9. März 2023, 11 UH 9/23 (11 SV 1/23), Zuständiges Gericht ist das AG Gießen, Beschluss

Tenor

Das Gericht erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das Amtsgericht Wiesbaden

Gründe

Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten ist in Wiesbaden begründet.

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Gießen nach § 32 ZPO vorliegend nicht gegeben.

Der Kläger begehrt vorliegend die Löschung von Einträgen aus der Datenbank der Beklagten und verweist hinsichtlich seiner Rechtsansicht auf die zu Veröffentlichungen in Presse und Rundfunk ergangene Rechtsprechung. Diese Rechtsprechung ist jedoch vorliegend nicht einschlägig.

Der Ort der unerlaubten Handlung ist zunächst der Handlungsort als Ort, an dem das schadensbegründende Ereignis veranlasst wurde. Darüber hinaus auch der Erfolgsort als der Ort, an dem das Schadensereignis eingetreten ist (MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, ZPO § 32 Rn. 20).

Bei Veröffentlichungen in Rundfunk und Presse ist es so, dass hier der Erfolg überall dort Eintritt, wo die Druckschrift erscheint bzw. wo das Rundfunkprogramm empfangen wird. Vorliegend wird das schadensbegründende Ereignis veranlasst, indem die streitgegenständlichen Eintragungen vorgenommen werden. Mit dem Erscheinen der Eintragung in die Datenbank ist gleichzeitig auch das Schadensereignis eingetreten. Sowohl Handlungs-, als auch Erfolgsort liegen damit am Sitz der Beklagten in Wiesbaden.

Der Rechtsstreit war daher nach Anhörung der Beklagtenseite auf Antrag der Klägerseite an das örtlich zuständige Amtsgericht Wiesbaden zu verweisen.


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